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In dem Eingliederungsverwaltungsakt muss genau bestimmt sein , welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält- Erstattung von Bewerbungskosten Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 27.06.
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In dem Eingliederungsverwaltungsakt muss genau bestimmt sein , welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält- Erstattung von Bewerbungskosten Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 27.06.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 27.06.2012,- L 19 AS 923/12 B -
Die
Leistungen sind danach individuell und eindeutig unter Benennung der
für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen, wobei gefordert wird,
dass dies in der Eingliederungsvereinbarung bzw. dem
Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sein muss.
Die
bloße Nennung der Fördermöglichkeit - Erstattung von Bewerbungskosten
nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II iV.m. § 45 SGB III - wird nach
dieser Rechtsauffassung nicht als ausreichend angesehen (so ausdrücklich
LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER
,Rn 5 zu einer wortgleichen Klausel; vgl. zu diese Entscheidung auch den
Beschluss des Senats vom 21.06.2012 - L 19 AS 1045/12 B ER, L 19 AS
1046/12).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/in-dem-eingliederungsverwaltungsakt.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed:+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29
Ein Eingliederungsverwaltungsakt muss insgesamt rechtmäßig sein
Erstellt von RA-Felsmann am Montag 7. Mai 2012
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 04.04.2012, L 15 AS 77/12 B ER entschieden, dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt
nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen ist,
wenn sich einzelne Regelungen des Eingliederungsverwaltungsakts als
rechtswidrig erwiesen.
Eine Eingliederungsvereinbarung
bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt stellt sich als das Instrument
einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer
Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar, so dass die für die
Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass
dieser von der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten
Regelungen erlassen worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist.
Das heißt übersetzt, wenn eine Eingliederungsvereinbarung (oder ein EGV-VA)
nicht in allen rechtmäßig ist lohnt sich ein Widerspruch. Dabei machen
die Jobcenter häufig Fehler. So werden oft die Kosten – zum Beispiel für
Bewerbungen – nicht geregelt. Manchmal werden auch Dinge in der
Eingliederungsvereinbarung geregelt, die überhaupt nicht in eine
Eingliederungsvereinbarung geregelt werden können oder dürfen.
Das Landessozialgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10.
Februar 2012 gegen den Eingliederungsverwaltungsakts des Antragsgegners
vom 27. Januar 2012 (gültig für die Zeit vom 27. Januar bis 26. Juli
2012) ist gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG ganz anzuordnen, weil die
vom SG zutreffend festgestellten durchgreifenden rechtlichen Bedenken
gegen die Zulässigkeit einer Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur
Wahrnehmung von Beratungsgesprächen und ärztlichen
Untersuchungsterminen mit entsprechenden Sanktionsfolgen im Rahmen einer
Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsakts
nach § 15 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für
Arbeitsuchende – (SGB II) nach vorläufiger rechtlicher Würdigung des
Senats nicht nur zur Teilrechtswidrigkeit des
Eingliederungsverwaltungsakts führen, sondern dieser unter
Berücksichtigung des mit einer Eingliederungsvereinbarung verfolgten
gesetzgeberischen Konzepts als insgesamt rechtswidrig angesehen werden
muss. Eine Teilaufhebung eines Verwaltungsakts bzw. die teilweise
Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nur möglich, wenn ein Teil des
Verwaltungsakts selbständig und unabhängig von dem anderen bestehen
bleiben bzw. aufgehoben werden kann, zwischen den Teilen kein
unabdingbarer Zusammenhang besteht, ein Teil durch die Aufhebung eines
anderen Teils keinen anderen Inhalt erlangt und anzunehmen ist, dass der
Verwaltungsakt auch nur mit dem rechtmäßigen Teil erlassen worden wäre.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze dürfte es sich bei einem
Eingliederungsverwaltungsakt nicht um einen teilbaren Verwaltungsakt
handeln. Einer Eingliederungsvereinbarung, an deren Stelle gemäß § 15
Abs. 1 S. 6 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen der
Eingliederungsverwaltungsakt tritt, liegt ein auf den Einzelfall
zugeschnittenes Eingliederungskonzept zugrunde. Nach den Fachlichen
Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 15 SGB II (Fassung vom 20.
Mai 2011, Ziffer 15.1) handelt es sich um ein wirkungsorientiertes
Instrument zur Erzeugung von Verbindlichkeit im Integrationsprozess mit
den erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen. Wegen der
unterschiedlich anzutreffenden konkreten Voraussetzungen im Hinblick auf
die Integrationschancen am Arbeitsmarkt bedarf die
Eingliederungsvereinbarung dabei einer individuellen Ausgestaltung. Eine
sorgfältige Standortbestimmung bei der erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person, die die Stärken und den
Unterstützungsbedarf identifiziert und daraus folgende Handlungsbedarfe
aufzeigt, ist nach den Fachlichen Hinweisen zwingende Grundlage für eine
erfolgreiche Eingliederungsstrategie. Stellt sich vor diesem
Hintergrund eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender
Verwaltungsakt als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten
Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter
Maßnahmen dar, ist die für die Teilbarkeit eines derartigen
Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch
ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre,
grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist in einem solchen Fall
wie bei einer Änderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen
Verhältnissen oder einer erkennbaren Erfolglosigkeit bzw. Ineffektivität
oder sonstigen Sachwidrigkeit der abgeschlossenen
Eingliederungsvereinbarung eine Anpassungslage entstanden, die eine
Überprüfung der bislang verfolgten Eingliederungsstrategie und ggf.
Modifikation der einzusetzenden Mittel erfordert, um die Passgenauigkeit
der Eingliederungsmaßnahmen sicherzustellen. Demgegenüber erscheint es
nicht sachgerecht, den bisherigen Eingliederungsverwaltungsakt, dessen
Regelungen sich als teilweise rechtswidrig erwiesen haben und mit dem
daher die angestrebte Verbindlichkeit im Integrationsprozess nicht
erreicht worden ist, für die Restlaufzeit ungeprüft fortzuführen. Diese
Gesichtspunkte müssen im Anordnungsverfahren nach § 86 b Abs. 1 S. 2 SGG
dazu führen, dass die aufschiebende Wirkung ganz angeordnet wird.
Erweist sich die Beschwerde bereits aus den vorstehenden
Erwägungen als begründet, weist der Senat nur ergänzend darauf hin, dass
er auch die mit der Beschwerde (erstmals) geltend gemachten Bedenken
gegen die Rechtmäßigkeit der Regelung über die Bewerbungskosten teilt.
Zentrale Bestandteile einer Eingliederungsvereinbarung sind gemäß § 15
Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II Bestimmungen darüber, welche
Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält und
welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit
mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese Bemühungen
nachzuweisen sind. Hinsichtlich der vom Grundsicherungsträger
übernommenen Pflichten sehen die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur
für Arbeit (Ziffer 15.19) vor, dass in der Eingliederungsvereinbarung
genau bestimmt sein muss, welche Leistungen die erwerbsfähige
leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält (§ 15
Abs. 1 Nr. 1). Sie sind individuell und eindeutig unter Benennung der
für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen. Diese
Anforderungen gelten auch für den Eingliederungsverwaltungsakt (Ziffer
15.55). Die Durchführungshinweise sehen auch vor, dass für verbindlich
vereinbarte schriftliche Bewerbungen eine Kostenerstattungsregelung (§
16 Abs. 1 i. V. m. § 45 SGB III) vereinbart werden sollte. Die
Notwendigkeit einer derartigen Finanzierungsregelung folgt aus dem
Umstand, dass der Leistungsberechtigte die Kosten ansonsten aus der
Regelleistung, die lediglich den existenziellen Bedarf abdeckt, zu
bestreiten hätte.
Mit dieser Regelung hat der Antragsgegner keine Bestimmung im Sinne
des § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II über die Erstattung von
Bewerbungskosten getroffen. Abgesehen davon, dass eine unzutreffende
Rechtsgrundlage genannt wird (einschlägig wäre § 16 Abs. 1 SGB II i. V.
m. § 45 SGB III), lässt die gewählte Formulierung unter Verwendung des
unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit völlig offen, ob und ggf.
in welcher Höhe die Kosten für schriftliche Bewerbungen erstattet
werden. Letztlich wird lediglich eine Prüfung des zu stellenden
Kostenerstattungsantrags anhand der einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen in Aussicht gestellt. Selbst wenn diese Bestimmungen
zutreffend benannt worden wären, wäre der Adressat des Verwaltungsakts
nicht in die Lage versetzt worden, die Voraussetzungen und die Höhe des
ihm zustehenden Anspruchs festzustellen. Denn § 45 SGB III spricht
lediglich von der Erstattung angemessener Kosten, einer erforderlichen
Entscheidung des Leistungsträgers über den Umfang der zu erbringenden
Leistungen und die Möglichkeit der Festlegung von Pauschalen. Der
Antragsteller ist durch fragliche Regelung auch beschwert, da sie ihm
die Verpflichtung zur vorherigen Beantragung der Kostenerstattung
auferlegt und sie zudem in Verbindung mit den weiteren Regelungen dazu
führt, dass der Antragsteller die erforderlichen Eigenbemühungen mit
entsprechendem Kostenrisiko durchzuführen hat.
http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/eingliederungsverwaltungsakt-insgesamt-rechtmasig/
http://www.jurablogs.com/de/ein-eingliederungsverwaltungsakt-insgesamt-rechtmaessig-sein-1
Gruß Willi S
Die
Leistungen sind danach individuell und eindeutig unter Benennung der
für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen, wobei gefordert wird,
dass dies in der Eingliederungsvereinbarung bzw. dem
Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sein muss.
Die
bloße Nennung der Fördermöglichkeit - Erstattung von Bewerbungskosten
nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II iV.m. § 45 SGB III - wird nach
dieser Rechtsauffassung nicht als ausreichend angesehen (so ausdrücklich
LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER
,Rn 5 zu einer wortgleichen Klausel; vgl. zu diese Entscheidung auch den
Beschluss des Senats vom 21.06.2012 - L 19 AS 1045/12 B ER, L 19 AS
1046/12).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/in-dem-eingliederungsverwaltungsakt.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed:+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29
Ein Eingliederungsverwaltungsakt muss insgesamt rechtmäßig sein
Erstellt von RA-Felsmann am Montag 7. Mai 2012
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 04.04.2012, L 15 AS 77/12 B ER entschieden, dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt
nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen ist,
wenn sich einzelne Regelungen des Eingliederungsverwaltungsakts als
rechtswidrig erwiesen.
Eine Eingliederungsvereinbarung
bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt stellt sich als das Instrument
einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer
Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar, so dass die für die
Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass
dieser von der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten
Regelungen erlassen worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist.
Das heißt übersetzt, wenn eine Eingliederungsvereinbarung (oder ein EGV-VA)
nicht in allen rechtmäßig ist lohnt sich ein Widerspruch. Dabei machen
die Jobcenter häufig Fehler. So werden oft die Kosten – zum Beispiel für
Bewerbungen – nicht geregelt. Manchmal werden auch Dinge in der
Eingliederungsvereinbarung geregelt, die überhaupt nicht in eine
Eingliederungsvereinbarung geregelt werden können oder dürfen.
Das Landessozialgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10.
Februar 2012 gegen den Eingliederungsverwaltungsakts des Antragsgegners
vom 27. Januar 2012 (gültig für die Zeit vom 27. Januar bis 26. Juli
2012) ist gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG ganz anzuordnen, weil die
vom SG zutreffend festgestellten durchgreifenden rechtlichen Bedenken
gegen die Zulässigkeit einer Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur
Wahrnehmung von Beratungsgesprächen und ärztlichen
Untersuchungsterminen mit entsprechenden Sanktionsfolgen im Rahmen einer
Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsakts
nach § 15 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für
Arbeitsuchende – (SGB II) nach vorläufiger rechtlicher Würdigung des
Senats nicht nur zur Teilrechtswidrigkeit des
Eingliederungsverwaltungsakts führen, sondern dieser unter
Berücksichtigung des mit einer Eingliederungsvereinbarung verfolgten
gesetzgeberischen Konzepts als insgesamt rechtswidrig angesehen werden
muss. Eine Teilaufhebung eines Verwaltungsakts bzw. die teilweise
Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nur möglich, wenn ein Teil des
Verwaltungsakts selbständig und unabhängig von dem anderen bestehen
bleiben bzw. aufgehoben werden kann, zwischen den Teilen kein
unabdingbarer Zusammenhang besteht, ein Teil durch die Aufhebung eines
anderen Teils keinen anderen Inhalt erlangt und anzunehmen ist, dass der
Verwaltungsakt auch nur mit dem rechtmäßigen Teil erlassen worden wäre.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze dürfte es sich bei einem
Eingliederungsverwaltungsakt nicht um einen teilbaren Verwaltungsakt
handeln. Einer Eingliederungsvereinbarung, an deren Stelle gemäß § 15
Abs. 1 S. 6 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen der
Eingliederungsverwaltungsakt tritt, liegt ein auf den Einzelfall
zugeschnittenes Eingliederungskonzept zugrunde. Nach den Fachlichen
Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 15 SGB II (Fassung vom 20.
Mai 2011, Ziffer 15.1) handelt es sich um ein wirkungsorientiertes
Instrument zur Erzeugung von Verbindlichkeit im Integrationsprozess mit
den erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen. Wegen der
unterschiedlich anzutreffenden konkreten Voraussetzungen im Hinblick auf
die Integrationschancen am Arbeitsmarkt bedarf die
Eingliederungsvereinbarung dabei einer individuellen Ausgestaltung. Eine
sorgfältige Standortbestimmung bei der erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person, die die Stärken und den
Unterstützungsbedarf identifiziert und daraus folgende Handlungsbedarfe
aufzeigt, ist nach den Fachlichen Hinweisen zwingende Grundlage für eine
erfolgreiche Eingliederungsstrategie. Stellt sich vor diesem
Hintergrund eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender
Verwaltungsakt als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten
Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter
Maßnahmen dar, ist die für die Teilbarkeit eines derartigen
Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch
ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre,
grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist in einem solchen Fall
wie bei einer Änderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen
Verhältnissen oder einer erkennbaren Erfolglosigkeit bzw. Ineffektivität
oder sonstigen Sachwidrigkeit der abgeschlossenen
Eingliederungsvereinbarung eine Anpassungslage entstanden, die eine
Überprüfung der bislang verfolgten Eingliederungsstrategie und ggf.
Modifikation der einzusetzenden Mittel erfordert, um die Passgenauigkeit
der Eingliederungsmaßnahmen sicherzustellen. Demgegenüber erscheint es
nicht sachgerecht, den bisherigen Eingliederungsverwaltungsakt, dessen
Regelungen sich als teilweise rechtswidrig erwiesen haben und mit dem
daher die angestrebte Verbindlichkeit im Integrationsprozess nicht
erreicht worden ist, für die Restlaufzeit ungeprüft fortzuführen. Diese
Gesichtspunkte müssen im Anordnungsverfahren nach § 86 b Abs. 1 S. 2 SGG
dazu führen, dass die aufschiebende Wirkung ganz angeordnet wird.
Erweist sich die Beschwerde bereits aus den vorstehenden
Erwägungen als begründet, weist der Senat nur ergänzend darauf hin, dass
er auch die mit der Beschwerde (erstmals) geltend gemachten Bedenken
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Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II Bestimmungen darüber, welche
Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält und
welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit
mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese Bemühungen
nachzuweisen sind. Hinsichtlich der vom Grundsicherungsträger
übernommenen Pflichten sehen die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur
für Arbeit (Ziffer 15.19) vor, dass in der Eingliederungsvereinbarung
genau bestimmt sein muss, welche Leistungen die erwerbsfähige
leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält (§ 15
Abs. 1 Nr. 1). Sie sind individuell und eindeutig unter Benennung der
für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen. Diese
Anforderungen gelten auch für den Eingliederungsverwaltungsakt (Ziffer
15.55). Die Durchführungshinweise sehen auch vor, dass für verbindlich
vereinbarte schriftliche Bewerbungen eine Kostenerstattungsregelung (§
16 Abs. 1 i. V. m. § 45 SGB III) vereinbart werden sollte. Die
Notwendigkeit einer derartigen Finanzierungsregelung folgt aus dem
Umstand, dass der Leistungsberechtigte die Kosten ansonsten aus der
Regelleistung, die lediglich den existenziellen Bedarf abdeckt, zu
bestreiten hätte.
Mit dieser Regelung hat der Antragsgegner keine Bestimmung im Sinne
des § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II über die Erstattung von
Bewerbungskosten getroffen. Abgesehen davon, dass eine unzutreffende
Rechtsgrundlage genannt wird (einschlägig wäre § 16 Abs. 1 SGB II i. V.
m. § 45 SGB III), lässt die gewählte Formulierung unter Verwendung des
unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit völlig offen, ob und ggf.
in welcher Höhe die Kosten für schriftliche Bewerbungen erstattet
werden. Letztlich wird lediglich eine Prüfung des zu stellenden
Kostenerstattungsantrags anhand der einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen in Aussicht gestellt. Selbst wenn diese Bestimmungen
zutreffend benannt worden wären, wäre der Adressat des Verwaltungsakts
nicht in die Lage versetzt worden, die Voraussetzungen und die Höhe des
ihm zustehenden Anspruchs festzustellen. Denn § 45 SGB III spricht
lediglich von der Erstattung angemessener Kosten, einer erforderlichen
Entscheidung des Leistungsträgers über den Umfang der zu erbringenden
Leistungen und die Möglichkeit der Festlegung von Pauschalen. Der
Antragsteller ist durch fragliche Regelung auch beschwert, da sie ihm
die Verpflichtung zur vorherigen Beantragung der Kostenerstattung
auferlegt und sie zudem in Verbindung mit den weiteren Regelungen dazu
führt, dass der Antragsteller die erforderlichen Eigenbemühungen mit
entsprechendem Kostenrisiko durchzuführen hat.
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