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Die Aufteilung der Leistungen nach Monaten stellt nur eine Spezifizierung der für den gesamten Zeitraum dem Grunde nach bewilligten Leistungen hinsichtlich deren Höhe dar
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Die Aufteilung der Leistungen nach Monaten stellt nur eine Spezifizierung der für den gesamten Zeitraum dem Grunde nach bewilligten Leistungen hinsichtlich deren Höhe dar
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 15.06.2012,- L 12 AS 1764/11 -
Die
Aufteilung der Leistungen nach Monaten stellt nur eine Spezifizierung
der für den gesamten Zeitraum dem Grunde nach bewilligten Leistungen
hinsichtlich deren Höhe dar.
Selbst wenn man gedanklich die
dem Grunde nach für 6 Monate bewilligten Leistungen entsprechend dem
Monatsprinzip in Einzelverfügungen auf- bzw. unterteilt, sind diese nur
Teil der Gesamtverfügung, da sie von dieser keine abweichende
Feststellung treffen und demzufolge keine eigenständige Bedeutung haben.
Die Bewilligung dem Grunde nach ist nämlich bereits durch
die Gesamtverfügung ausgesprochen worden. Aus diesem Grunde kann dann
selbst in der vollständigen Aufhebung der Leistungen für einen Monat
demnach nur eine teilweise Aufhebung der Bewilligung insgesamt gesehen
werden.
Anmerkung : aA. Aubel in Juris Praxiskommentar z. SGB II 3. Aufl. 2012, § 40 Rdz 140
Die
vollständige Aufhebung der Leistung für einen Monat eines 6-monatigen
Bewilligungszeitraums ist keine teilweise Aufhebung, weil die
Bewilligungsbescheide wegen des Monatsprinzip für jeden Monat einen
selbständigen Verfügungssatz enthalten.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/die-aufteilung-der-leistungen-nach.html
Willi S
Die
Aufteilung der Leistungen nach Monaten stellt nur eine Spezifizierung
der für den gesamten Zeitraum dem Grunde nach bewilligten Leistungen
hinsichtlich deren Höhe dar.
Selbst wenn man gedanklich die
dem Grunde nach für 6 Monate bewilligten Leistungen entsprechend dem
Monatsprinzip in Einzelverfügungen auf- bzw. unterteilt, sind diese nur
Teil der Gesamtverfügung, da sie von dieser keine abweichende
Feststellung treffen und demzufolge keine eigenständige Bedeutung haben.
Die Bewilligung dem Grunde nach ist nämlich bereits durch
die Gesamtverfügung ausgesprochen worden. Aus diesem Grunde kann dann
selbst in der vollständigen Aufhebung der Leistungen für einen Monat
demnach nur eine teilweise Aufhebung der Bewilligung insgesamt gesehen
werden.
Anmerkung : aA. Aubel in Juris Praxiskommentar z. SGB II 3. Aufl. 2012, § 40 Rdz 140
Die
vollständige Aufhebung der Leistung für einen Monat eines 6-monatigen
Bewilligungszeitraums ist keine teilweise Aufhebung, weil die
Bewilligungsbescheide wegen des Monatsprinzip für jeden Monat einen
selbständigen Verfügungssatz enthalten.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/die-aufteilung-der-leistungen-nach.html
Willi S
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