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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Versagung von Leistungen nach § 66 SGB I wenn es sowohl an der von § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I vorausgesetzten erheblichen Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts als (in deren Folge) auch deren Ursächlichkeit für den fehlenden Nachweis der

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Keine Versagung von Leistungen nach § 66 SGB I wenn es sowohl an der von § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I vorausgesetzten erheblichen Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts als (in deren Folge) auch deren Ursächlichkeit für den fehlenden Nachweis der Empty Keine Versagung von Leistungen nach § 66 SGB I wenn es sowohl an der von § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I vorausgesetzten erheblichen Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts als (in deren Folge) auch deren Ursächlichkeit für den fehlenden Nachweis der

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 13, 2014 2:43 pm

Voraussetzung der Leistungen fehlt. SGB XII


Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.08.2013 - L 8 SO 28/13 B ER - rechtskräftig

Leitsätze ( Autor)

Die Erschwerung der Ermittlungen des Sozialhilfeträgers durch das Verhalten des Antragstellers beziehungsweise seines Betreuers war nicht erheblich. Im Rahmen des § 60 SGB I sind Fälle denkbar, ein denen eine Verletzung von Mitwirkungspflichten die Ermittlung des Sachverhalts nicht (einfach) erschwert, etwa wenn sich der Leistungsträger durch interne Erkundigungen ohne wesentlichen Aufwand Informationen verschaffen kann Informationen verschaffen kann.

In Sachsen-Anhalt ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich für die Erbringung von Leistungen der Hilfe zur Pflege zuständig. Zu dessen Aufgabenerfüllung werden aber die örtlichen Träger des Sozialhilfe - also auch der Antragsgegner - herangezogen, so dass sie möglicherweise als einheitliche verantwortliche Stelle (§ 67 Abs. 9 SGB X) bei der Gewährung der Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung und der Hilfe zur Pflege handeln und die Vorschriften der §§ 67 ff. SGB X nur eingeschränkt anwendbar sind. Jedenfalls hat der Antragsteller mehrfach auf den möglichen Rückgriff auf die im Rahmen des Gewährung der Leistungen der Hilfe zur Pflege vorgelegten Unterlagen verwiesen und damit sein Einverständnis mit deren Beiziehung erklärt, so dass Erhebung, Übermittlung und Nutzung der bei der Hilfe zur Pflege bekannt gewordenen Sozialdaten keine Gründe entgegenstanden.

Es kann offen bleiben, ob die Anforderung von Kontoauszügen unabhängig von einem Hinweis auf Schwärzungsmöglichkeiten zu für die Leistungsberechtigung nicht relevanten Angaben die Folgen des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I auslösen kann (vgl. dazu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. August 2009 - L 5 AS 223/09 B ER).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165227&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2244

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