hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
Mai 2024
MoDiMiDoFrSaSo
  12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
2728293031  

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Für einen Ein-Personen-Haushalt ist lediglich eine Wohnfläche von maximal 45 qm angemessen im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 / Abs. 2 Satz 1 SGB XII.

Nach unten

 Für einen Ein-Personen-Haushalt ist lediglich eine Wohnfläche von maximal 45 qm angemessen im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 / Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Empty Für einen Ein-Personen-Haushalt ist lediglich eine Wohnfläche von maximal 45 qm angemessen im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 / Abs. 2 Satz 1 SGB XII.

Beitrag von Willi Schartema Do März 26, 2015 5:55 am

Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 2. März 2015 (Az.: S 5 SO 5/15 ER):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel



2. Als örtlicher Vergleichsraum im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 SGB XII kann das gesamte Gebiet einer kreisfreien Großstadt herangezogen werden, wenn die räumliche Nähe der einzelnen Stadtbezirke und die Infrastruktur einen homogenen Bereich bilden, und der öffentliche Personennahverkehr eine gute Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen aus gewährleistet.

3. Die Mietobergrenze ist auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln, das auf einen Mietspiegel nach § 558c BGB bzw. § 558d BGB (qualifizierter Mietspiegel) abstellen kann.

4. Ein örtlicher Träger hat hier in jedem Fall ein Konzept zu Grunde zu legen, das im Sinne der Überprüfbarkeit des Ergebnisses in sich schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein „angemessenes Maß“ hinreichend nachvollziehbar ist.

5. Dies ist der Fall, wenn in diesem Rahmen die nun folgenden Aspekte umfassend berücksichtigt werden:

- Datenerhebung über den gesamten Vergleichsraum (keine Ghettobildung),

- Differenzierung nach dem Standard der Wohnungen, nach der Brutto- und Nettomiete,

- Differenzierung nach der Wohnungsgröße,

- Angaben über den Beobachtungszeitraum,

- Berücksichtigung zuverlässiger Erkenntnisquellen wie z. B. Mietspiegel,

- Repräsentativität und Validität der Datenerhebung und der –auswertung, z. B. unter Bezug auf Größe, Ausstattung und Beschaffenheit von Wohnungen, dem Alter und der Art von Gebäuden wie der Lage der Unterkünfte. 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1804/

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Hartz IV - Für einen Ein-Personen-Haushalt in Nordrhein- Westfalen (hier für das Stadtgebiet der Gemeinde Viersen/Grefrath) ist eine Wohnfläche von 50 m² angemessen.
» Als angemessene Wohnungsgröße ist für einen Ein-Personen-Haushalt in NRW eine Wohnfläche von 50 qm zu berücksichtigen.
» Hilfeempfänger haben auch dann einen Anspruch auf Übernahme einer Heizkostennachforderung, wenn diese auf geschätzten Zählerständen beruht. Voraussetzung ist lediglich, dass die Kosten insgesamt angemessen sind.
» Bei einer Betriebskosten- Nachforderung für eine im Fälligkeitszeitpunkt der Nachforderung nicht mehr bewohnte Wohnung kann es sich um einen einmaligen Bedarf für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handeln
» Es reicht nicht aus, wenn ein mittelloser Haftentlassener gegen eine vom Jobcenter ihm gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II gewährte Erstausstattungspauschale lediglich vorträgt, die von ihm benötigten

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten