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Hartz IV - Für einen Ein-Personen-Haushalt in Nordrhein- Westfalen (hier für das Stadtgebiet der Gemeinde Viersen/Grefrath) ist eine Wohnfläche von 50 m² angemessen.
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Hartz IV - Für einen Ein-Personen-Haushalt in Nordrhein- Westfalen (hier für das Stadtgebiet der Gemeinde Viersen/Grefrath) ist eine Wohnfläche von 50 m² angemessen.
So die Rechtsauffassung des
Sozialgerichts Düsseldorf,Urteil vom 05.12.2011, - S 10 (45) AS 30/07 -.
Für
einen Ein-Personen-Haushalt ist bis zum 31.12.2009 nach Auffassung der
Kammer eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen zu bewerten (vgl. u.a.
LSG NRW, Beschluss vom 17.04.2009 – Az: L 19 B 76/09 AS).
Ab
dem 01.01.2010 ist eine Wohnfläche von 50 m² angemessen. Entgegen der
Auffassung des Beklagten ist nach Ansicht der Kammer die Angemessenheit
der Wohnfläche im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II ab dem 01.01.2010 nicht
mehr an Ziff. 5.71 der inzwischen außer Kraft getretenen
Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (VV WoBindG) zu
messen, sondern an Ziff. 8.2 der mit dem Runderlass des Ministeriums für
Bauen und Verkehr vom 12.12.2009 erlassenen
Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB).
Denn diese sind nach den
Auslegungsgrundsätzen, die das BSG in ständiger Rechtsprechung für die
Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen Wohnfläche im
Sinne des § 22 SGB II aufgestellt hat, die maßgeblichen
landesrechtlichen Bestimmungen. Das BSG stellt bei der Auslegung auf die
Wohnungsgrößen, die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau
gelten, ab. Es setzt damit die Auslegung der Angemessenheit durch die
bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (BSG, Urteil vom
07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 19 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom
01.10.2992 – 5 C 28/89 Rdnr. 14 ) fort.
Dabei sollen
diejenigen Vorschriften aus dem sozialen Mietwohnungsbau zur Anwendung
kommen, die einen Zusammenhang herstellen zwischen der Wohnfläche und
der Anzahl der in dieser Wohnung lebenden Personen (BSG, Urteil vom
17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R, Rn. 16 zur Ablehnung der Auslegung anhand
der WFB, Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom
26.01.2006). Diese waren bis zum 31.12.2009 in § 10 des Gesetzes über
die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001 (WoFG, BGBl I 2376) in
Verbindung mit den landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen zu finden
(so schon BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 19). Bis
zum 31.12.2009 war dies in Nordrhein-Westfalen Ziff. 5.71 VV WoBindG,
auf die die Beklagte ihre Berechnung gestützt hat. Darin war für einen
Ein-Personen-Haushalt eine Fläche von 45 m² vorgesehen.
Das
BSG bestärkte diese Auslegungspraxis nochmals – allerdings nur aus
Gründen der Praktikabilität – in seinem Urteil vom 19.02.2009 (B 4 AS
30/08 R). Darin kritisiert der entscheidende Senat, dass die
vorangegangenen Entscheidungen des BSG nicht näher begründet hätten,
warum sie zur Bestimmung der in § 22 Abs. 1 SGB II geforderten
Angemessenheit bezüglich der Wohnungsgröße gerade auf § 10 WoFG
zurückgegriffen hätten. Es sei nämlich nicht klar, nach welchen Aspekten
die Länder Wohnungsgrößen gemäß § 10 WoFG festlegen und welche Zwecke
sie damit verfolgten.
Damit stünde auch nicht fest, ob der
mit der Angemessenheitsprüfung verbundene Zweck im Rahmen des § 22 SGB
II mit den Zwecken des WoFG nebst Ausführungsbestimmungen der Länder
weitgehend übereinstimmt. Überdies sei es problematisch, dass eine
bundesrechtlich einheitlich zu handhabende Regelung des SGB II
unterschiedliche landesrechtliche Angemessenheitsgrenzen vorlägen. Trotz
dieser Kritik und dieser Bedenken hält das BSG auch weiterhin aus
Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit an der bisherigen
Auslegung fest (BSG, aaO, Rdnr. 15 – 18). Zum 01.01.2010 ist im Zuge der
Föderalismusreform mit dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von
Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG-NRW, Art. 1 des Gesetzes
zur Umsetzung der Föderalismusreform im Wohnungswesen vom 08.12.2009)
das WoFG in Nordrhein-Westfalen abgelöst worden.
Zum Vollzug
dieses Gesetzes sind zum gleichen Tag mit dem Runderlass des
Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 12.12.2009
Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) in Kraft getreten, die die bisherigen
VV WoBindG ersetzen (Nr. 19 Satz 2 WNB). Die WNB legen als Grenze für
die Angemessenheit in Ziff. 8.2 WNB für eine alleinstehende Person 50
m², für einen Zwei-Personen Haushalt 65 m² und für jede weitere
haushaltsangehörige Person weitere 15 m² fest.
Nach Ansicht
der Kammer ist mit dem Inkrafttreten der WNB die zuvor geltende
Angemessenheitsgrenze aus den VV WoBindG durch die nunmehr geltenden
höheren Flächenzahlen der WNB abgelöst worden (ebenso LSG NRW, Urteil
vom 16.05.2011 – Az.: L 19 AS 2202/10; SG Aachen, Urteil vom 17.11.2010 -
S 5 AS 910/10 und Urteil vom 11.08.2010 – S 4 AS 577/10, SG Duisburg,
Urteil vom 05.11.2010 – S 31 AS 2269/10 und Urteil vom 22.02.2011 – S 17
AS 1907/10).
Daher ist der unbestimmte Rechtsbegriff der
Angemessenheit im Sinne des § 22 SGB II nunmehr anhand der Wohnflächen
der WNB auszulegen. Denn Nr. 8.2 WNB konkretisiert ebenso wie vorher die
Nr. 5.71 VV WoBindG die gesetzliche Vorschrift, die die im
Wohnberechtigungsschein anzugebende Wohnungsgröße für den
Wohnungssuchenden regelt (§ 18 Abs. 2 WFNG NRW bzw. vormals § 27 Abs. 4
WoFG).
Da die WNB in Nr. 8.2 die Wohnungsgrößen in
Zusammenhang mit den darin lebenden Personen stellen, sind sie nunmehr
der oben dargestellten Rechtsprechung des BSG folgend für die Auslegung
des § 22 SGB II heranzuziehen (auf die jeweils aktuell gültige
landesrechtliche Bestimmung abstellend auch BSG, Urteil vom 22.09.2009 -
B 4 AS 70/08 R Rdnr. 15 für das Land Sachsen, ebenso auch bereits
BVerwG, Urteil vom 01.10.1992 - 5 C 28/89 Rdnr. 14,). Sofern das LSG
Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 29.04.2010 (Az.: L 9 AS 58/08)
die Auffassung vertreten hat, die bis zum 31.12.2009 geltenden
Wohnflächengrößen der VV WoBindG seien auch weiterhin gültiger
Auslegungsmaßstab, folgt die Kammer dem nicht.
Das LSG hatte
über einen vor dem 01.01.2010 liegenden Zeitraum zu entscheiden, so dass
seine Feststellungen zu den ab dem 01.01.2010 anzuwendenden Wohnflächen
in Form eines obiter dictum ausgesprochen wurden. Das LSG argumentiert
in der o.g. Entscheidung, dass der Gesetzgeber beim Erlass des SGB II im
Hinblick auf die Angemessenheit der Wohnflächen die damalige Situation
vor Augen gehabt und eine Dynamisierung nicht bezweckt habe. Auch aus
den Regelungszielen des SGB II (u.a. Grundversorgung der
Leistungsberechtigten mit Wohnraum) würden sich keine Anhaltspunkte für
eine Dynamisierung ergeben (LSG, aaO, Rdnr. 27).
Zwar ist
auch die Kammer der Auffassung, dass es sich bei der Angemessenheit der
Wohnfläche nicht unbedingt um eine Größe handelt, die häufigen
Schwankungen unterliegt und daher dynamisch gehalten werden müsste. Doch
da auch für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines die als
angemessen anzusetzende Fläche nicht statisch blieb, sieht die Kammer
keinen Grund dafür, dass diese Entwicklung dann nicht auch im Rahmen des
§ 22 SGB II gelten soll.
Der Verwendung unbestimmter
Rechtsbegriffe wohnt es inne, dass Veränderungen in der
gesellschaftlichen Wirklichkeit im Wege der Auslegung Einzug in die
jeweilige Norm halten. Es ist nicht ersichtlich, wieso im Rahmen des SGB
II die Wohnfläche statisch sein soll, während sie dies im Rahmen des
Wohnberechtigungsscheines nach dem Willen des Gesetz- und
Verordnungsgebers nicht ist. Überdies ist angesichts der ausgesprochen
knappen Regelung zur Höhe der Unterkunftskosten in § 22 Abs. 1 Satz 1
SGB II und der ausdrücklichen Aufnahme einer Satzungsermächtigung zur
näheren Ausgestaltung dieser Frage in § 27 SGB II nach Ansicht der
Kammer davon auszugehen, dass der Gesetzgeber beim Erlass des SGB II
gerade keinen statischen Wert festlegen wollte bzw. sich zumindest nicht
näher mit dieser Frage auseinandergesetzt hat (so auch SG Aachen,
Urteil vom 17.11.2010 – S 5 AS 910/10, SG Aachen, Urteil vom 11.08.2010 –
S 4 AS 577/10, SG Duisburg, Urteil vom 05.11.2010 – S 31 AS 2269/10 und
Urteil vom 22.02.2011 – S 17 AS 1907/10).
Zum anderen
erscheint der Kammer die Anwendung einer gemäß Nr. 19 Satz 2 WNB
ausdrücklich außer Kraft gesetzten Vorschrift statt der diese ersetzende
Vorschrift bedenklich. Letztlich erscheint eine einheitliche Bestimmung
der angemessenen Quadratmeterfläche unter Bezugnahme auf eine (gültige)
gesetzliche Vorschrift im Sinne der Rechtssicherheit angebracht.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147939&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/12/hartz-iv-fur-einen-ein-personen.html
Gruß Willi S
Sozialgerichts Düsseldorf,Urteil vom 05.12.2011, - S 10 (45) AS 30/07 -.
Für
einen Ein-Personen-Haushalt ist bis zum 31.12.2009 nach Auffassung der
Kammer eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen zu bewerten (vgl. u.a.
LSG NRW, Beschluss vom 17.04.2009 – Az: L 19 B 76/09 AS).
Ab
dem 01.01.2010 ist eine Wohnfläche von 50 m² angemessen. Entgegen der
Auffassung des Beklagten ist nach Ansicht der Kammer die Angemessenheit
der Wohnfläche im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II ab dem 01.01.2010 nicht
mehr an Ziff. 5.71 der inzwischen außer Kraft getretenen
Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (VV WoBindG) zu
messen, sondern an Ziff. 8.2 der mit dem Runderlass des Ministeriums für
Bauen und Verkehr vom 12.12.2009 erlassenen
Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB).
Denn diese sind nach den
Auslegungsgrundsätzen, die das BSG in ständiger Rechtsprechung für die
Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen Wohnfläche im
Sinne des § 22 SGB II aufgestellt hat, die maßgeblichen
landesrechtlichen Bestimmungen. Das BSG stellt bei der Auslegung auf die
Wohnungsgrößen, die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau
gelten, ab. Es setzt damit die Auslegung der Angemessenheit durch die
bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (BSG, Urteil vom
07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 19 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom
01.10.2992 – 5 C 28/89 Rdnr. 14 ) fort.
Dabei sollen
diejenigen Vorschriften aus dem sozialen Mietwohnungsbau zur Anwendung
kommen, die einen Zusammenhang herstellen zwischen der Wohnfläche und
der Anzahl der in dieser Wohnung lebenden Personen (BSG, Urteil vom
17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R, Rn. 16 zur Ablehnung der Auslegung anhand
der WFB, Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom
26.01.2006). Diese waren bis zum 31.12.2009 in § 10 des Gesetzes über
die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001 (WoFG, BGBl I 2376) in
Verbindung mit den landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen zu finden
(so schon BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 19). Bis
zum 31.12.2009 war dies in Nordrhein-Westfalen Ziff. 5.71 VV WoBindG,
auf die die Beklagte ihre Berechnung gestützt hat. Darin war für einen
Ein-Personen-Haushalt eine Fläche von 45 m² vorgesehen.
Das
BSG bestärkte diese Auslegungspraxis nochmals – allerdings nur aus
Gründen der Praktikabilität – in seinem Urteil vom 19.02.2009 (B 4 AS
30/08 R). Darin kritisiert der entscheidende Senat, dass die
vorangegangenen Entscheidungen des BSG nicht näher begründet hätten,
warum sie zur Bestimmung der in § 22 Abs. 1 SGB II geforderten
Angemessenheit bezüglich der Wohnungsgröße gerade auf § 10 WoFG
zurückgegriffen hätten. Es sei nämlich nicht klar, nach welchen Aspekten
die Länder Wohnungsgrößen gemäß § 10 WoFG festlegen und welche Zwecke
sie damit verfolgten.
Damit stünde auch nicht fest, ob der
mit der Angemessenheitsprüfung verbundene Zweck im Rahmen des § 22 SGB
II mit den Zwecken des WoFG nebst Ausführungsbestimmungen der Länder
weitgehend übereinstimmt. Überdies sei es problematisch, dass eine
bundesrechtlich einheitlich zu handhabende Regelung des SGB II
unterschiedliche landesrechtliche Angemessenheitsgrenzen vorlägen. Trotz
dieser Kritik und dieser Bedenken hält das BSG auch weiterhin aus
Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit an der bisherigen
Auslegung fest (BSG, aaO, Rdnr. 15 – 18). Zum 01.01.2010 ist im Zuge der
Föderalismusreform mit dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von
Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG-NRW, Art. 1 des Gesetzes
zur Umsetzung der Föderalismusreform im Wohnungswesen vom 08.12.2009)
das WoFG in Nordrhein-Westfalen abgelöst worden.
Zum Vollzug
dieses Gesetzes sind zum gleichen Tag mit dem Runderlass des
Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 12.12.2009
Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) in Kraft getreten, die die bisherigen
VV WoBindG ersetzen (Nr. 19 Satz 2 WNB). Die WNB legen als Grenze für
die Angemessenheit in Ziff. 8.2 WNB für eine alleinstehende Person 50
m², für einen Zwei-Personen Haushalt 65 m² und für jede weitere
haushaltsangehörige Person weitere 15 m² fest.
Nach Ansicht
der Kammer ist mit dem Inkrafttreten der WNB die zuvor geltende
Angemessenheitsgrenze aus den VV WoBindG durch die nunmehr geltenden
höheren Flächenzahlen der WNB abgelöst worden (ebenso LSG NRW, Urteil
vom 16.05.2011 – Az.: L 19 AS 2202/10; SG Aachen, Urteil vom 17.11.2010 -
S 5 AS 910/10 und Urteil vom 11.08.2010 – S 4 AS 577/10, SG Duisburg,
Urteil vom 05.11.2010 – S 31 AS 2269/10 und Urteil vom 22.02.2011 – S 17
AS 1907/10).
Daher ist der unbestimmte Rechtsbegriff der
Angemessenheit im Sinne des § 22 SGB II nunmehr anhand der Wohnflächen
der WNB auszulegen. Denn Nr. 8.2 WNB konkretisiert ebenso wie vorher die
Nr. 5.71 VV WoBindG die gesetzliche Vorschrift, die die im
Wohnberechtigungsschein anzugebende Wohnungsgröße für den
Wohnungssuchenden regelt (§ 18 Abs. 2 WFNG NRW bzw. vormals § 27 Abs. 4
WoFG).
Da die WNB in Nr. 8.2 die Wohnungsgrößen in
Zusammenhang mit den darin lebenden Personen stellen, sind sie nunmehr
der oben dargestellten Rechtsprechung des BSG folgend für die Auslegung
des § 22 SGB II heranzuziehen (auf die jeweils aktuell gültige
landesrechtliche Bestimmung abstellend auch BSG, Urteil vom 22.09.2009 -
B 4 AS 70/08 R Rdnr. 15 für das Land Sachsen, ebenso auch bereits
BVerwG, Urteil vom 01.10.1992 - 5 C 28/89 Rdnr. 14,). Sofern das LSG
Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 29.04.2010 (Az.: L 9 AS 58/08)
die Auffassung vertreten hat, die bis zum 31.12.2009 geltenden
Wohnflächengrößen der VV WoBindG seien auch weiterhin gültiger
Auslegungsmaßstab, folgt die Kammer dem nicht.
Das LSG hatte
über einen vor dem 01.01.2010 liegenden Zeitraum zu entscheiden, so dass
seine Feststellungen zu den ab dem 01.01.2010 anzuwendenden Wohnflächen
in Form eines obiter dictum ausgesprochen wurden. Das LSG argumentiert
in der o.g. Entscheidung, dass der Gesetzgeber beim Erlass des SGB II im
Hinblick auf die Angemessenheit der Wohnflächen die damalige Situation
vor Augen gehabt und eine Dynamisierung nicht bezweckt habe. Auch aus
den Regelungszielen des SGB II (u.a. Grundversorgung der
Leistungsberechtigten mit Wohnraum) würden sich keine Anhaltspunkte für
eine Dynamisierung ergeben (LSG, aaO, Rdnr. 27).
Zwar ist
auch die Kammer der Auffassung, dass es sich bei der Angemessenheit der
Wohnfläche nicht unbedingt um eine Größe handelt, die häufigen
Schwankungen unterliegt und daher dynamisch gehalten werden müsste. Doch
da auch für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines die als
angemessen anzusetzende Fläche nicht statisch blieb, sieht die Kammer
keinen Grund dafür, dass diese Entwicklung dann nicht auch im Rahmen des
§ 22 SGB II gelten soll.
Der Verwendung unbestimmter
Rechtsbegriffe wohnt es inne, dass Veränderungen in der
gesellschaftlichen Wirklichkeit im Wege der Auslegung Einzug in die
jeweilige Norm halten. Es ist nicht ersichtlich, wieso im Rahmen des SGB
II die Wohnfläche statisch sein soll, während sie dies im Rahmen des
Wohnberechtigungsscheines nach dem Willen des Gesetz- und
Verordnungsgebers nicht ist. Überdies ist angesichts der ausgesprochen
knappen Regelung zur Höhe der Unterkunftskosten in § 22 Abs. 1 Satz 1
SGB II und der ausdrücklichen Aufnahme einer Satzungsermächtigung zur
näheren Ausgestaltung dieser Frage in § 27 SGB II nach Ansicht der
Kammer davon auszugehen, dass der Gesetzgeber beim Erlass des SGB II
gerade keinen statischen Wert festlegen wollte bzw. sich zumindest nicht
näher mit dieser Frage auseinandergesetzt hat (so auch SG Aachen,
Urteil vom 17.11.2010 – S 5 AS 910/10, SG Aachen, Urteil vom 11.08.2010 –
S 4 AS 577/10, SG Duisburg, Urteil vom 05.11.2010 – S 31 AS 2269/10 und
Urteil vom 22.02.2011 – S 17 AS 1907/10).
Zum anderen
erscheint der Kammer die Anwendung einer gemäß Nr. 19 Satz 2 WNB
ausdrücklich außer Kraft gesetzten Vorschrift statt der diese ersetzende
Vorschrift bedenklich. Letztlich erscheint eine einheitliche Bestimmung
der angemessenen Quadratmeterfläche unter Bezugnahme auf eine (gültige)
gesetzliche Vorschrift im Sinne der Rechtssicherheit angebracht.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147939&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Gruß Willi S
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