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Bundessozialgericht stärkt aktuell die Rechte von Hartz IV - Empfängern in Nordrhein - Westfalen- Einzelperson hat Anspruch auf angemessene Wohnfläche von bis zu 50qm und nicht nur 45 Quadratmeter!!!! BSG, Urteil vom 16.05.2012,- B 4 AS 166/11 R -
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Bundessozialgericht stärkt aktuell die Rechte von Hartz IV - Empfängern in Nordrhein - Westfalen- Einzelperson hat Anspruch auf angemessene Wohnfläche von bis zu 50qm und nicht nur 45 Quadratmeter!!!! BSG, Urteil vom 16.05.2012,- B 4 AS 166/11 R -
Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ab dem 1.1.2010 ist auf
die in Nr 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen des Landes
Nordrhein-Westfalen festgesetzten Werte zurückzugreifen und mithin als
angemessene Wohnungsgröße für einen Ein-Personen-Haushalt eine
Wohnfläche von 50 qm zu berücksichtigen.
Zur Festlegung
der angemessenen Wohnfläche ist nach der stRspr der
Grundsicherungssenate des BSG auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte
im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Maßgeblich sind dabei die im
streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen.
Dies sind nach den
bindenden Feststellungen des LSG in Nordrhein-Westfalen Nr 8.2 der
Wohnraumnutzungsbestimmungen, die zum 1.1.2010 die
Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz ersetzt haben.
Dass
der mit der Angemessenheitsprüfung verbundene Zweck im Rahmen des § 22
SGB II mit den Zwecken des sozialen Wohnungsbau nicht übereinstimmt,
wird - wie der Senat bereits mit Urteil vom 22.9.2009 (B 4 AS 70/08 R)
entschieden hat - durch den Rückgriff auf die von den Ländern erlassenen
Vorschriften ohnehin bewusst in Kauf genommen. Insoweit kommt dem
Gesichtspunkt der Rechtssicherheit eine überragende Bedeutung zu.
ES
ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber nicht von einer
Veränderbarkeit der angemessenen Wohnflächen ausgegangen ist.
Vielmehr
sollte mit § 22 SGB II an die Sozialhilfepraxis angeknüpft werden. Der
Rückgriff auf die Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau entspricht
gerade der sozialhilferechtlichen Praxis.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12481
Anmerkung:
Bei
der Leistung Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) sind die
Unterkunftskosten nur in „angemessener” Höhe von den Jobcentern zu
übernehmen. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist von den örtlichen
Jobcentern durch Richtlinien zu zu konkretisieren. Die Jobcenter in NRW
orientieren sich dabei an Richtlinien des Landesministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales (MAGS). Das BSG hat bislang entschieden, dass
für die Feststellung der angemessenen Wohnungsgröße für Harz
IV-Beziehende die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zum
Wohnraumbindungsgesetz heranzuziehen seien.
Anmerkung von Willi 2:
Das Stellen eines Überprüfungsantrags ist daher folgenden Leistungsbeziehern aus NRW zu empfehlen:
Personen,
die in einer Wohnung leben, die das Jobcenter als unangemessen ansieht
und deren Mietkosten nach 2010 auf die „angemessenen Kosten” reduziert
wurden,
Leistungsbeziehenden, denen wegen einer Überschreitung der
Angemessenheitsgrenze von ca. 30 EUR Umzugskosten,
Wohnungsbeschaffungskosten, Kautionen und Genossenschaftsanteile durch
das Jobcenter versagt wurden.
Wenn noch vor dem Tag der
Verkündung der BSG-Entscheidung, ein Überprüfungsantrag eingelegt wird,
müssen Jobcenter vorenthaltene Leistungen für Unterkunftskosten
rückwirkend bis max. zum Januar 2011 erstatten.3 Wurden deswegen
Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten oder die Zahlung von Kaution
oder Genossenschaftsanteilen abgelehnt, müssen auch diese Beträge
rückwirkend erbracht werden.
Beziehende von Hilfe zum Lebensunterhalt
und Grundsicherung der Sozialhilfe (SGB XII) müssen vor der
BSG-Entscheidung keine Überprüfungsanträge stellen, um nachträglich ihre
Anspruche geltend zu machen.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2012/Unterkunftskosten.aspx
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/bundessozialgerichtstarkt-aktuell-die.html
Gruß Willi S
die in Nr 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen des Landes
Nordrhein-Westfalen festgesetzten Werte zurückzugreifen und mithin als
angemessene Wohnungsgröße für einen Ein-Personen-Haushalt eine
Wohnfläche von 50 qm zu berücksichtigen.
Zur Festlegung
der angemessenen Wohnfläche ist nach der stRspr der
Grundsicherungssenate des BSG auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte
im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Maßgeblich sind dabei die im
streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen.
Dies sind nach den
bindenden Feststellungen des LSG in Nordrhein-Westfalen Nr 8.2 der
Wohnraumnutzungsbestimmungen, die zum 1.1.2010 die
Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz ersetzt haben.
Dass
der mit der Angemessenheitsprüfung verbundene Zweck im Rahmen des § 22
SGB II mit den Zwecken des sozialen Wohnungsbau nicht übereinstimmt,
wird - wie der Senat bereits mit Urteil vom 22.9.2009 (B 4 AS 70/08 R)
entschieden hat - durch den Rückgriff auf die von den Ländern erlassenen
Vorschriften ohnehin bewusst in Kauf genommen. Insoweit kommt dem
Gesichtspunkt der Rechtssicherheit eine überragende Bedeutung zu.
ES
ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber nicht von einer
Veränderbarkeit der angemessenen Wohnflächen ausgegangen ist.
Vielmehr
sollte mit § 22 SGB II an die Sozialhilfepraxis angeknüpft werden. Der
Rückgriff auf die Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau entspricht
gerade der sozialhilferechtlichen Praxis.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12481
Anmerkung:
Bei
der Leistung Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) sind die
Unterkunftskosten nur in „angemessener” Höhe von den Jobcentern zu
übernehmen. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist von den örtlichen
Jobcentern durch Richtlinien zu zu konkretisieren. Die Jobcenter in NRW
orientieren sich dabei an Richtlinien des Landesministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales (MAGS). Das BSG hat bislang entschieden, dass
für die Feststellung der angemessenen Wohnungsgröße für Harz
IV-Beziehende die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zum
Wohnraumbindungsgesetz heranzuziehen seien.
Anmerkung von Willi 2:
Das Stellen eines Überprüfungsantrags ist daher folgenden Leistungsbeziehern aus NRW zu empfehlen:
Personen,
die in einer Wohnung leben, die das Jobcenter als unangemessen ansieht
und deren Mietkosten nach 2010 auf die „angemessenen Kosten” reduziert
wurden,
Leistungsbeziehenden, denen wegen einer Überschreitung der
Angemessenheitsgrenze von ca. 30 EUR Umzugskosten,
Wohnungsbeschaffungskosten, Kautionen und Genossenschaftsanteile durch
das Jobcenter versagt wurden.
Wenn noch vor dem Tag der
Verkündung der BSG-Entscheidung, ein Überprüfungsantrag eingelegt wird,
müssen Jobcenter vorenthaltene Leistungen für Unterkunftskosten
rückwirkend bis max. zum Januar 2011 erstatten.3 Wurden deswegen
Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten oder die Zahlung von Kaution
oder Genossenschaftsanteilen abgelehnt, müssen auch diese Beträge
rückwirkend erbracht werden.
Beziehende von Hilfe zum Lebensunterhalt
und Grundsicherung der Sozialhilfe (SGB XII) müssen vor der
BSG-Entscheidung keine Überprüfungsanträge stellen, um nachträglich ihre
Anspruche geltend zu machen.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2012/Unterkunftskosten.aspx
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/bundessozialgerichtstarkt-aktuell-die.html
Gruß Willi S
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