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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Hilfeempfänger darf bei im Antragsverfahren vorgelegten Kontoauszügen grundsätzlich Empfänger und Verwendungszweck bei Ausgaben (Überweisungen) schwärzen (Anschluss an BSG-Urteile vom 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R - und vom 19.02.2009 - B 4 AS 10/08 R

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Der Hilfeempfänger darf bei im Antragsverfahren vorgelegten Kontoauszügen grundsätzlich Empfänger und Verwendungszweck bei Ausgaben (Überweisungen) schwärzen (Anschluss an BSG-Urteile vom 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R - und vom 19.02.2009 - B 4 AS 10/08 R  Empty Der Hilfeempfänger darf bei im Antragsverfahren vorgelegten Kontoauszügen grundsätzlich Empfänger und Verwendungszweck bei Ausgaben (Überweisungen) schwärzen (Anschluss an BSG-Urteile vom 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R - und vom 19.02.2009 - B 4 AS 10/08 R

Beitrag von Willi Schartema Mo Aug 04, 2014 9:20 am

Das gilt allerdings nur für Überweisungen an Dritte und nicht für Überweisungen auf weitere eigene Konten des Hilfeempfängers

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2014 - L 1 AS 2713/14 ER-B

Leitsätze (Juris)

Wurde die Möglichkeit des Schwärzens von Empfängerdaten in Kontoauszügen vom Hilfeempfänger dazu genutzt, die Existenz eines weiteren, bislang nicht angegebenen, Kontos zu verschleiern, kann eine Offenlegung aller geschwärzten Passagen gefordert werden.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171313&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1701/

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