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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Untätigkeitsbeschwerde - Statthaftigkeit (verneint) - Anschluss an BSG, Beschlüsse vom 21.05.2007 - B 1 KR 4/07 R - und vom 06.02.2008 - B 6 KA 61/07 B -

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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Untätigkeitsbeschwerde - Statthaftigkeit (verneint) - Anschluss an BSG, Beschlüsse vom 21.05.2007 - B 1 KR 4/07 R - und vom 06.02.2008 - B 6 KA 61/07 B - Empty Grundsicherung für Arbeitsuchende - Untätigkeitsbeschwerde - Statthaftigkeit (verneint) - Anschluss an BSG, Beschlüsse vom 21.05.2007 - B 1 KR 4/07 R - und vom 06.02.2008 - B 6 KA 61/07 B -

Beitrag von Willi Schartema Sa Apr 26, 2014 7:44 am

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2014 - L 25 AS 811/14 B ER - rechtskräftig

Leitsätze ( Autor)
Daneben ist zu beachten, dass mit dem am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I Seite 2302) der Gesetzgeber das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geändert und diesem Gesetz den Siebzehnten Titel "Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren" mit den §§ 198 bis 201 GVG neu angefügt (Artikel 1 des Gesetzes) hat.

Damit wird dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes gegen eine überlange Verfahrensdauer hinreichend Rechnung getragen, sodass es einer Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr bedarf.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169058&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1623/
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