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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Darlehensrückforderungsanspruch
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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Darlehensrückforderungsanspruch
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2014 - L 19 AS 1507/13
Leitsätze (Autor)
1. Die Antragstellerin war nicht hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II, denn in Gestalt ihres Darlehensrückforderungsanspruches gegen die GmbH verfügte die Antragst. durchgehend über oberhalb der Vermögensfreibeträge liegendes Vermögen.
2. Der Berücksichtigung von Forderungen als Vermögen i.S.v. § 12 SGB II steht nicht entgegen, dass weitere Verwertungshandlungen zwischengeschaltet werden müssen, um einen tatsächlichen Zufluss in Geld oder Geldeswert zu erreichen. Daher können auch künftig fällig werdende Forderungen Vermögensgegenstände i.S.v. § 12 SGB II sein (BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R). Um Vermögen handelte es sich daher auch bei dem Rückforderungsanspruch der Antragst. gegen die GmbH i.H.v. ursprünglich 75.000,00 EUR.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173000&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu: Bay. LSG, Urteil vom 12.08.2013 - L 7 AS 233/13 - Eine Forderung auf vorzeitige Rückzahlung eines einem Dritten gewährten Darlehens kann verwertbares Vermögen nach § 12 SGB II sein und die Hilfebedürftigkeit des Darlehnsgebers nach § 9 SGB II ausschließen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1736/
Willi S
Leitsätze (Autor)
1. Die Antragstellerin war nicht hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II, denn in Gestalt ihres Darlehensrückforderungsanspruches gegen die GmbH verfügte die Antragst. durchgehend über oberhalb der Vermögensfreibeträge liegendes Vermögen.
2. Der Berücksichtigung von Forderungen als Vermögen i.S.v. § 12 SGB II steht nicht entgegen, dass weitere Verwertungshandlungen zwischengeschaltet werden müssen, um einen tatsächlichen Zufluss in Geld oder Geldeswert zu erreichen. Daher können auch künftig fällig werdende Forderungen Vermögensgegenstände i.S.v. § 12 SGB II sein (BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R). Um Vermögen handelte es sich daher auch bei dem Rückforderungsanspruch der Antragst. gegen die GmbH i.H.v. ursprünglich 75.000,00 EUR.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173000&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu: Bay. LSG, Urteil vom 12.08.2013 - L 7 AS 233/13 - Eine Forderung auf vorzeitige Rückzahlung eines einem Dritten gewährten Darlehens kann verwertbares Vermögen nach § 12 SGB II sein und die Hilfebedürftigkeit des Darlehnsgebers nach § 9 SGB II ausschließen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1736/
Willi S
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