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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BSG: Haus verkaufen braucht ein Hartz IV Empfänger nicht Bundessozialgericht B 14/7b AS 34/06 R 15.04.2008

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BSG: Haus verkaufen braucht ein Hartz IV Empfänger nicht Bundessozialgericht B 14/7b AS 34/06 R 15.04.2008 Empty BSG: Haus verkaufen braucht ein Hartz IV Empfänger nicht Bundessozialgericht B 14/7b AS 34/06 R 15.04.2008

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 3:11 am

Gemäß § 12 Abs 1 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes zur
Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 19. November 2004 - BGBl I
2902) sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu
berücksichtigen.

Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass das
Eigenheim des Klägers zu 2) nicht als verwertbares Vermögen anzusehen
ist, weil es zum Schonvermögen nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II zählt.

Danach
ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes
Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende
Eigentumswohnung.

Bei dem Begriff der angemessenen Größe handelt
es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen
gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr
3, jeweils RdNr 14). Das BSG hat für Eigentumswohnungen in Anlehnung an
§ 39 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 3 iVm Abs 2 des II. Wohnungsbaugesetzes (II.
WoBauG, BGBl I 1994, 2137) bei einer Belegung der Wohnung mit zwei
Personen typisierend die Grenze auf 80 qm festgesetzt (BSG, aaO, jeweils
RdNr 22).

Dieser Grenzwert kann allerdings nicht als quasi
normative Größe herangezogen werden, es bleibt vielmehr
Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche Bedarfslagen im Einzelfall.
Er orientiert sich am Durchschnittsfall und bedarf je nach den Umständen
des Einzelfalles einer Anpassung nach oben, ggf aber auch nach unten
(BSG, aaO, jeweils RdNr 22).

27

Diese für
Eigentumswohnungen gezogene Grenze kann aber nicht ohne weiteres für
Hauseigentum übernommen werden. Der Senat hält vielmehr ein Haus mit
einer Wohnfläche von 91,89 qm noch für angemessen iS des § 12 Abs 3 Satz
1 Nr 4 SGB II. Eine schematische Übertragung des für Eigentumswohnungen
entwickelten Wertes würde den anders gelagerten tatsächlichen
Verhältnissen nicht gerecht. Hauseigentum überschreitet in aller Regel
eine Wohnfläche von 80 qm.

Der Eigentumsschutz des § 12 Abs 3
Satz 1 Nr 4 SGB II, der gerade an erster Stelle das selbst genutzte
Hausgrundstück nennt, würde in diesem Punkt weitgehend leer laufen. Die
enge Grenzziehung würde auch dem Willen des Gesetzgebers nicht
entsprechen, der mit § 12 SGB II die Berücksichtigung von Vermögen im
Wesentlichen wie im bisherigen Recht der Arbeitslosenhilfe regeln wollte
(BT-Drucks 15/1516 S 53).

Dort wurde aber ein Familienheim in
Anlehnung an die Vorschriften des II. WoBauG mit einer Größe von 130 qm
als angemessen angesehen (BSG SozR 4-4300 § 193 Nr 10 RdNr 24). Selbst
wenn man bei dieser Beurteilung von einem 4-Personen-Haushalt ausgeht
und bei einer geringeren Bewohnerzahl die Wohnfläche entsprechend
reduziert, würde eine angemessene Wohnfläche für zwei Personen von 90 qm
hier nur geringfügig überschritten werden. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass in die Wohnfläche eines Hauses ganz oder teilweise
auch Flächen wie etwa Hausflure eingerechnet werden, die bei Eigentums-
und Mietwohnungen nicht in die Berechnung einfließen (vgl § 2 Abs 1
Satz 1 Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl I 2346)).


Dementsprechend
setzte auch § 39 II. WoBauG die Wohnflächengrenze für die
Förderungsfähigkeit eigengenutzter Eigentumswohnungen bei 120 qm, bei
Familienheimen aber bei 130 qm an. Der Senat hält es daher bei
typisierender Betrachtung für gerechtfertigt, angesichts der im
Regelfall bestehenden baulichen Besonderheiten eines Hauses, die
angemessene Größe gegenüber der Eigentumswohnung zu erhöhen.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=10586



Es müssten sogar die Tilgungsraten bezahlt werden

Zitat:
Aufwendungen
für die Kredittilgung (BVerwG 28.7.1989 – Buchholz 436.0 § 77 BSHG
Nr. 10) oder aus Anlass des Erwerbs vereinbarte Leibrenten (BVerwG
24.4.1975 – V C 61.73 – E 48, 182) hatte die ältere Rechtsprechung (BSG
7.11.2006 – B 7 b AS 8/06 R – FEVS 58, 259; s.a. LSG BW 2.9.2005 – L 8
AS 1995/05; LSG SN 15.9.2005 – L 3 B 44/05 AS-ER; LSG BY 21.4.2006 – L 7
AS 1/05) auch dann nicht berücksichtigen wollen, wenn die Aufwendungen
selbst bei Berücksichtigung dieser Kosten hinter den für eine
angemietete Unterkunft angemessenen Aufwendungen zurückbleiben.

Bei
angemessenen Gesamtkosten überzeugt diese aus dem Grundsatz
hergeleitete Beschränkung, dass Vermögensbildung nicht Aufgabe der
Grundsicherung sei, zumindest in den Fällen nicht, in denen die
Tilgungs- oder Leibrentenleistungen vertraglich geschuldet, für den
Erhalt der Unterkunft geboten und der Höhe nach angemessen sind (s.a. SG
Detmold 16.2.2006 – S 8 AS 37/05 – info also 2006, 123 [mit zust. Anm.
Drifthaus NZS 2006, 642]; LSG NW 16.10.2006 – L 20 AS 39/06 – ASR 2007,
73).

Der Ausschluss wirft Gleichheitsprobleme in Bezug auf die in
Mietwohnungen lebenden Leistungsberechtigten auf, die über ihre
Mietzahlungen zur Vermögensbildung der Vermieter beitragen, und
vernachlässigt bei einer ökonomischen Betrachtung auch nicht unmittelbar
aufwendungsauslösenden Vermögensverbrauch (kalkulatorische
Abschreibung; Abnutzung ohne unmittelbaren Erhaltungsaufwand) durch die
Eigennutzung als Unterkunft.

Bei drohendem Verlust des Eigenheims
ist es zwar geboten, aber zur Lösung des Gleichheitsproblems nicht
hinreichend, auf Tilgungszahlungen bis zur Angemessenheitsgrenze nach
Abs. 8 zinsfrei (OVG NI 28.4.1999 – 4 L 2827/98; LSG MV 10.4.2008 – L 8 B
229/07) darlehensweise Leistungen zu gewähren, um dem
Leistungsberechtigten zu ermöglichen, das selbstgenutzte Eigenheim zu
erhalten (BVerwG 5.10.1972 – V C 50.71 – E 41, 22; 24.4.1975 – V C 61.73
– E 48, 182).

Das BSG (18.6.2008 – B 14/11 b AS 67/06 R – NDV-RD
2009, 14; s.a. Groth jurisPR-SozR 4/2009 Anm. 1) hat inzwischen zu
Recht die Übernahme der gesamten Finanzierungskosten bis zur Höhe der
abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung in Betracht gezogen,
beschränkt dies aber auf Ausnahmefälle (BSG 7.7.2011 – B 14 AS 79/10 R).

Als
inkonsequent abzulehnen ist die Einschränkung, dass der
Leistungsberechtigte ohne (gegebenenfalls anteilige) Übernahme von
Tilgungsraten gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben, und er alles
unternommen haben muss, um die Tilgungskosten während des
Leistungsbezuges so niedrig wie möglich zu halten (z.B.
Tilgungsaussetzung oder ‑streckung).

Sie widerspricht der vom BSG
vorgenommenen Gleichstellung der Haus- bzw. Wohnungseigentümer mit
Mietern und vernachlässigt weiterhin den kalkulatorischen Wertverzehr.

Bei
der Höhe nach angemessenen Aufwendungen sind daher die monatlichen
Tilgungsraten zur Zahlung eines zinslos gestundeten Kaufpreises für ein
selbstgenutztes Familieneigenheim, bei dem das Eigentum am Grundstück
der vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehalten ist, als
Unterkunftskosten zu berücksichtigen (LSG SN 5.5.2011 – L 2 AS 803/09).

Berlit in Münder, Sozialgesetzbuch II
4. Auflage 2011, § 22 Rn 39


Zu den Nebenkosten

Zitat:
Bei
selbstgenutzten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die nach § 12
Abs. 3 Nr. 4 nicht als Vermögen zu verwerten sind, gehören zu den
tatsächlichen Aufwendungen jedenfalls die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VO
zu § 82 SGB XII genannten Ausgaben (BSG 15.4.2008 – B 14/7 b AS 34/06 R –
FEVS 60, 241), insbesondere für Schuldzinsen (BVerwG 7.5.1987 – 5 C
36.85 – E 77, 232, 235 f.; LSG BE-BB 9.5.2006 – L 10 AS 102/06), und
zwar auch für die Finanzierung vor Eintritt in den Leistungsbezug
durchgeführter Modernisierungsarbeiten (LSG ST 21.10.2008 – L 2 B 342/07
AS ER; 26.8.2010 – L 5 AS 113/07). Instandsetzungs- und
Erhaltungsaufwendungen sind nunmehr in Abs. 2 geregelt.

Zu den
Neben- und Betriebskosten, die die „Bewohnbarkeit“ der Unterkunft
herstellen oder aufrecht erhalten, rechnen u.a. Beiträge zur
Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und
ähnliche Aufwendungen (BSG 3.3.2009 – B 4 AS 38/08 R – SozR 4-4200 § 22
Nr. 17; LSG NW 23.8.2010 – L 19 (20) AS 47/09); dies kann auch einmalige
Kosten umfassen (LSG NW 25.2.2010 – L 7 AS 47/09 – [Abgabe für die
Erneuerung und Ausbesserung der Kanalanschlüsse]). Übernahmefähig ist
auch die Nutzungsentschädigung, die der Eigentümer eines Hauses für die
Nutzung seines Eigentums an den Verkäufer zahlt, weil und solange er zur
Zahlung des Kaufpreises nicht in der Lage ist (LSG SL 13.4.2010 – L 9
AS 18/09).
a. a. O. Rn 38

Zur Größe des Eigentums.
Das
Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 2/05 R
entschieden, dass für eine Einzelperson einen Wohnfläche von 80 qm
angemessen ist. Entsprechend gilt für 2 Personen ca 100 -110 qm. Also
müssen auch die Nebenkosten für diese Größe übernommen werden

Meist beruft sich das Jobcenter auf ein völlig veraltetes Urteil.
In diesem Fall dann einen Rechtsanwalt kontaktieren.

Gruß Willi S
Willi Schartema
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