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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BSG - Standard-Beerdigung für Hartz IVler nicht rechtens Hartz - IV - Empfänger müssen sich nicht mit einer Standard-Beerdigung zufriedengeben BSG, Urteil vom 25.08.2011, - B 8 SO 20/10 R -

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BSG - Standard-Beerdigung für Hartz IVler nicht rechtens Hartz - IV - Empfänger müssen sich nicht mit einer Standard-Beerdigung zufriedengeben BSG, Urteil vom 25.08.2011, - B 8 SO 20/10 R - Empty BSG - Standard-Beerdigung für Hartz IVler nicht rechtens Hartz - IV - Empfänger müssen sich nicht mit einer Standard-Beerdigung zufriedengeben BSG, Urteil vom 25.08.2011, - B 8 SO 20/10 R -

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 3:08 am

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 25.8.2011, B 8 SO 20/10 R

Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen -
Bestattungskosten - keine Begrenzung auf vom Sozialhilfeträger
entwickelte Vergütungssätze - sozialgerichtliches Verfahren -
Streitgegenstand - Übernahme iS des § 74 SGB 12 kein Schuldbeitritt -
Parteifähigkeit
Leitsätze

Der
Sozialhilfeträger darf für die Übernahme von Bestattungskosten deren
Erforderlichkeit nicht allein anhand pauschalierend begrenzender
Vergütungssätze bestimmen, wenn die tatsächlichen Kosten höher sind.
Tenor

Auf
die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts
Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand



1
Im
Streit ist die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von zusätzlich
956,32
Euro.

2
Der
Ehemann der Klägerin, die Arbeitslosengeld (Alg) II bezog, verstarb
Mitte Oktober 2005 in K Das von der Klägerin beauftragte
Bestattungsunternehmen stellte für die Durchführung der Bestattung
1507,01 Euro in Rechnung; die städtischen Eigenbetriebe forderten per
Bescheid für den Graberwerb 1565 Euro, und das Polizeipräsidium K machte
für die Bergung und Überführung des Verstorbenen bescheidmäßig 263,32
Euro geltend. Der Beklagte übernahm - ohne Berücksichtigung eines
eventuellen Erbanteils - die gesamten Kosten für den Graberwerb und die
Kosten des Bestattungsunternehmens zum Teil (in Höhe von 550,69 Euro);
die Übernahme der vom Polizeipräsidium verfügten Kosten lehnte er
gänzlich ab (Bescheide vom 15.11.2005, 7.12.2005 und 26.6.2006;
Widerspruchsbescheid vom 30.11.2006 unter Beteiligung sozial erfahrener
Dritter)
.

3
Die Klage blieb erst- und zweitinstanzlich erfolglos (Urteil
des Sozialgerichts Koblenz vom 19.9.2007; Urteil des
Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8.6.2009)
. Zur
Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, mit den vom
Beklagten gewährten Mitteln sei eine den örtlichen Verhältnissen
entsprechende würdige, aber einfache Bestattung durchführbar. Die vom
Beklagten auf der Grundlage verschiedener Rechnungen von örtlichen
Bestattungsunternehmen entwickelten Vergütungssätze stellten
nachvollziehbar und plausibel fest, welche Kosten dem Grunde und der
Höhe nach angemessen seien; auf die Kostenerstattung der Bergungs- und
Überführungskosten gemäß dem Bescheid des Polizeipräsidiums habe die
Klägerin in der mündlichen Verhandlung verzichtet.

4
Mit
der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 74
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Sie ist der
Ansicht, diese Vorschrift solle nicht nur eine Einfachstbestattung
ermöglichen; ein Betrag von insgesamt 2000 bis 3500 Euro zuzüglich
öffentlicher Gebühren sei für eine angemessene Bestattung üblich. Die
Gesamtkosten des Bestattungsunternehmens seien jedoch vorliegend bereits
deshalb als erforderlich anzusehen, weil ihr der Beklagte die
maßgeblichen Vergütungssätze nicht offengelegt habe; sie behauptet, die
Restforderung des Bestattungsunternehmers sei gestundet, nicht
abgetreten.

5
Die Klägerin beantragt,

die
Urteile des LSG und des SG aufzuheben und den Beklagten unter
Abänderung der Bescheide vom 15.11.2005, 7.12.2005 und 26.6.2006 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2006 zu verurteilen,
Bestattungskosten
in Höhe weiterer 956,32 Euro zu
übernehmen.

6
Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7
Er
hält die Entscheidung des LSG für
zutreffend.


Entscheidungsgründe


8
1.
Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung und
Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)
zur Verpflichtung der Klägerin, die Bestattungskosten zu tragen, zur
Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten und zur Zumutbarkeit der
Kostentragung kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die
Klägerin
einen Anspruch auf Übernahme weiterer Bestattungskosten
hat.

9
2.
Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 15.11.2005 (Übernahme
von 405,59 Euro der Kosten für den Bestattungsunternehmer) und 7.12.2005
(Ablehnung der Übernahme von Bergungs- und Überführungskosten) sowie
der Änderungsbescheid vom 26.6.2006 (Übernahme von insgesamt zusätzlich
1710,10 Euro für Graberwerb gemäß Bescheid der städtischen Eigenbetriebe
und weitere Kosten des Bestattungsunternehmens) in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 30.11.2006 (§ 95 SGG), gegen die sich die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG)
wendet, soweit der Beklagte höhere Leistungen (956,32 Euro) abgelehnt
hat. Dadurch, dass die Klägerin vor dem LSG erklärt hat, die Bergungs-
und Überführungskosten nicht mehr geltend zu machen, hat sie nur der
Höhe nach die Klage teilweise zurückgenommen, nicht jedoch auf einen
abtrennbaren Teilanspruch im Sinne eines eigenen Streitgegenstandes
materiellrechtlich verzichtet bzw die Klage streitgegenständlich
teilweise zurückgenommen. Die insoweit angefallenen Kosten sind, wenn
und soweit sie ersatzfähig sind, lediglich ein Berechnungselement des
der Klägerin insgesamt zustehenden Anspruchs auf Übernahme der
Beerdigungskosten (vgl zu dieser Problematik umfassend Coseriu in
juris PraxisKommentar SGB XII , § 19 SGB XII RdNr
76.3 - online - mwN zur Rechtsprechung)
. Das LSG wird deshalb nach
der Zurückverweisung der Sache die Anspruchsberechtigung dem Grunde und
der Höhe nach gleichwohl umfassend zu prüfen haben, wenn sich der
geltend gemachte höhere Anspruch (zusätzlich 956,32 Euro) nicht bereits
aus der Beauftragung des Bestattungsunternehmens ergibt.

10
3.
Eine Verpflichtungsklage war nicht erforderlich, weil § 74 SGB XII
(nur) einen Anspruch auf Zahlung an den Bestattungspflichtigen selbst
normiert (BSGE 104, 219 ff RdNr 9 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1), und
zwar unabhängig davon, ob die Klägerin die einzelnen die
Bestattungskosten betreffenden Rechnungen bereits beglichen hat. Hieran
ändert sich auch nichts dadurch, dass sie in der mündlichen Verhandlung
erklärt hat, ihr sei es gleichgültig, ob der ausstehende Betrag vom
Beklagten unmittelbar an das Bestattungsunternehmen gezahlt werde. Es
kann dahinstehen, ob die Klägerin dem Beklagten mit dieser Erklärung
eine sog Ersetzungsbefugnis (vgl Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Aufl 2011, § 262 RdNr 7 f)
zugestanden hat, die der Beklagte bisher jedoch nicht ausgeübt hat.
Jedenfalls will die Klägerin nicht die Erklärung eines Schuldbeitritts
durch den Beklagten (siehe zu dieser eventuellen Möglichkeit Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 9), was die Notwendigkeit einer Verpflichtungsklage nach sich ziehen würde (vgl BSGE 102, 1 ff RdNr 25 mwN = SozR 4-1500 § 75 Nr 9).

11
4. Richtiger Beklagter ist der für die Leistung örtlich und sachlich zuständige (§ 98 Abs 3 Alt 2 SGB XII, § 97 Abs 1 SGB XII) Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Koblenz (§ 70 Nr 3 SGG), weil § 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung des SGG vom 2.10.1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt 115)
eine Beteiligtenfähigkeit von Behörden vor den Sozialgerichten
vorsieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedeutet dies,
dass die Klage zu richten ist gegen den Oberbürgermeister, ohne dass
insoweit ein Wahlrecht bestünde (vgl dazu umfassend Söhngen in jurisPK-SGB XII, § 99 SGB XII RdNr 19 ff mwN zur Rechtsprechung). Das Rubrum ist bei fehlerhafter Bezeichnung des Beklagten von Amts wegen zu korrigieren (Söhngen, aaO, RdNr 19 mwN); einer Zustimmung des Beklagten bedarf es hierfür nicht.

12
Denn
aus der Entscheidung ist ohnedies nur die juristische Person, die Stadt
Koblenz, verpflichtet; der Oberbürgermeister, der für diese handelt,
nimmt deren prozessuale Aufgaben als Organ, nicht als
Prozessstandschafter wahr (Bundessozialgericht , Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 7/09 R -, RdNr 20; Söhngen, aaO, RdNr 20.1).
Entscheidend für die Stellung des Oberbürgermeisters (in seiner
Funktion, nicht als Person) iS des § 70 Nr 3 SGG ist, dass er nach § 28
Abs 1 Satz 2 und § 47 Abs 1 der Gemeindeordnung für das Land
Rheinland-Pfalz vom 31.1.1994 (GVBl 153) in eigenem Namen für
die Stadt handelt; ohne Bedeutung ist, ob er im Briefkopf der Schreiben
oder in sonstiger Form gegenüber der Klägerin in Erscheinung getreten
ist. Wollte man dies anders sehen, würde dadurch eine unnötige
Unsicherheit in den Prozess hineingetragen. Die Beklagtenbezeichnung ist
also lediglich formeller Natur; sie hat keine materiellrechtliche
Bedeutung (Söhngen, aaO, RdNr 20 mwN). Berechtigt oder verpflichtet aus dem Urteil ist - wie bereits ausgeführt - allein die Stadt Koblenz als Rechtsträger (BSGE 102, 10 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2).
Es bedarf insoweit keiner Vorlage an den Großen Senat des BSG gemäß §
41 Abs 2 SGG wegen Abweichung zu einer Entscheidung des 9. Senats des
BSG (BSG aaO).

13
Ohne
dass es vorliegend darauf ankommt, ist die Rechtsmittelbelehrung im
Widerspruchsbescheid, wonach die Klage gegen die Stadt Koblenz zu
erheben sei, nicht falsch iS des § 66 SGG. Die Bezeichnung des richtigen
Beklagten ist in dieser Norm ohnedies nicht vorgesehen; der über die
gesetzlichen Erfordernisse hinausgehende ungenaue Hinweis auf die
Klageerhebung gegen die juristische Person, nicht gegen deren Behörde,
führt letztlich auch nicht zu einer verfahrensrechtlichen Unsicherheit (vgl zu dieser Voraussetzung nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 66 RdNr 11 mwN). Ob die Anordnung des Behördenprinzips sinnvoll ist (zweifelnd Söhngen, aaO, RdNr 20), unterliegt
nicht der Entscheidungskompetenz der Gerichte. Allerdings besteht
hinreichend Anlass, das Behördenprinzip nicht unnötig über die klare
gesetzliche Regelung hinaus mit rechtlichem und tatsächlichem Ballast zu
versehen (s dazu oben).

14
5.
Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel sind nicht
ersichtlich. Insbesondere war das Bestattungsunternehmen nicht notwendig
beizuladen iS des § 75 Abs 2 SGG. Anders als in den Fällen der
Leistungen in Einrichtungen bzw durch ambulante Dienste in Fällen der §§
75 ff SGB XII (vgl dazu BSGE 102, 1 ff RdNr 25 mwN = SozR 4-1500 § 75 Nr 9) bedeutet
Kostenübernahme iS des § 74 SGB XII - wie unter 3 dargelegt - nicht die
Erklärung eines Schuldbeitritts, sondern lediglich die Normierung einer
Geldschuld. Die Klägerin hat auch nicht die Erbringung der Leistung an
das Bestattungsunternehmen beantragt, sondern - wie ebenfalls bereits
unter 3 ausgeführt - allenfalls dem Beklagten eine Ersetzungsbefugnis
zugestanden. Dies ändert nichts daran, dass der von der Klägerin geltend
gemachte Anspruch ausschließlich auf Zahlung an sich selbst gerichtet
ist, sodass sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine notwendige
Beiladung rechtfertigen kann.

15
6.
Ob die Klage bereits daran scheitert, dass die Klägerin ihren Anspruch
an das Bestattungsunternehmen abgetreten hat, bedarf gegenwärtig keiner
Entscheidung. Ob eine solche Abtretung überhaupt vorgenommen worden ist,
wie der Beklagte vermutet, ist vom LSG nicht festgestellt; der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung
jedoch vorgetragen, seines Wissens sei die Zahlungsverpflichtung der
Klägerin gegenüber dem Bestattungsunternehmen nur gestundet. Selbst wenn
man von einer Abtretung ausginge, könnte sich aus § 17 Abs 1 SGB XII
deren Unwirksamkeit ergeben. Allerdings wird in der Literatur in
bestimmten Konstellationen eine teleologische Reduktion des in § 17 Abs 1
SGB XII vorgesehenen Abtretungsverbots vertreten (vgl nur: Coseriu
in jurisPK-SGB XII, § 17 SGB XII RdNr 24; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB
XII, 3. Aufl 2010, § 17 SGB XII RdNr 20)
. Von einer Stellungnahme
hierzu sieht der Senat ab, weil hierüber erst nach entsprechenden
Feststellungen über aktuelle Abtretungserklärungen entschieden werden
muss.

16
7. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 74 SGB XII (in
der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des
Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 -
Bundesgesetzblatt I 3022 - erhalten hat).
Danach werden die
erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu
Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die
Feststellungen des LSG in tatsächlicher Hinsicht und zum maßgeblichen
Landesrecht ermöglichen bereits keine endgültige Aussage darüber, ob die
Klägerin zur Tragung der Bestattungskosten (zur Unterscheidung
zwischen dieser Pflicht und der Bestattungspflicht selbst: BVerwGE 114,
57, 58 f; BSGE 104, 219 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1)
verpflichtet war.

17
Für
die Annahme einer solchen Pflicht genügt nicht die Vereinbarung der
Klägerin mit dem Bestattungsunternehmen; erforderlich ist vielmehr ein
besonderer zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status (das
Bundesverwaltungsgericht formuliert insoweit in BVerwGE
116, 287, 290: "wer der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen
kann").
Zu unterscheiden ist dieser von dem Totensorgerecht, einer
in familienrechtlichen Beziehungen begründeten, näheren Verwandten
zustehenden Rechts-, nicht verpflichtenden Position (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.2.1992 - XII ZR 58/91 -, FamRZ 1992, 657 ff).
Vorliegend kann mangels entsprechender Anhaltspunkte offen bleiben, ob
sich der erforderliche besondere Status aus anderen Gesichtspunkten als
aus erbrechtlichen, unterhaltsrechtlichen und polizeirechtlichen - damit
gesetzlichen -, insbesondere vertraglichen Gesichtspunkten ergeben kann
(vgl dazu nur: Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, §
74 SGB XII RdNr 19 ff, Stand Juli 2010; Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74
SGB XII RdNr 23 ff mwN).
Erbrechtlich wäre § 1968 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) einschlägig, wonach der Erbe die Kosten einer
Bestattung zu tragen hat. Unterhaltsrechtlich kommen § 1360a Abs 3, §
1615 Abs 2 BGB als gegenüber der Erbenhaftung nachrangige Haftungsgründe
in Betracht (vgl dazu insgesamt nur BSGE 104, 219 ff = SozR 4-3500 § 74 Nr 1).
Weder zur Frage der Erbeneigenschaft der Klägerin noch zur
Unterhaltsverpflichtung hat das LSG indes Tatsachen festgestellt.
Vorliegend dürfte zumindest eine öffentlich-rechtliche
Bestattungspflicht und Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten aus
dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz vom 4.3.1983 (GVBl 69)
resultieren, wonach zwar auch der Erbe ("zunächst") verantwortlich ist,
sich jedoch eine Verpflichtung des Ehegatten ergibt, wenn der Erbe
nicht rechtzeitig ermittelt oder aus anderen Gründen nicht oder nicht
rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann (§ 9). Ob dies der
Fall ist, lässt sich den Feststellungen des LSG ebenfalls nicht
entnehmen; nach Aktenlage hat die Klägerin selbst den Verstorbenen
möglicherweise beerbt.

18
8.
War die Klägerin zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet, fehlt
es allerdings auch an den für eine endgültige Entscheidung notwendigen
tatsächlichen Feststellungen des LSG dazu, inwieweit es sich bei den
geltend gemachten Kosten um Bestattungskosten im Sinne der Norm handelt,
sowie zu deren Erforderlichkeit. Das LSG hat hierzu nur ausgeführt, mit
den vom Beklagten gewährten Mitteln sei eine den örtlichen
Verhältnissen entsprechende würdige, aber einfache Bestattung
durchführbar, wobei die vom Beklagten hierzu entwickelten
Vergütungssätze nachvollziehbar und plausibel seien. Abgesehen davon,
dass dem Senat auf diese Weise keine Prüfung ermöglicht wird, wie der
Beklagte die Vergütungssätze überhaupt ermittelt hat, sodass deren
Schlüssigkeit in keiner Weise nachprüfbar, geschweige denn plausibel
ist, durfte der Beklagte die der Klägerin entstandenen Kosten nicht
pauschal begrenzen; vielmehr ist die Erforderlichkeit der Kosten im
Einzelnen zu ermitteln und zu beurteilen. Es ist mithin eine den
Individualitätsgrundsatz berücksichtigende Entscheidung zu treffen (§ 9 Abs 1 SGB XII); grundsätzlich ist dabei auch angemessenen Wünschen des Bestattungspflichtigen (§ 9 Abs 2 SGB XII) und ggf des Verstorbenen (§ 9 Abs 1 SGB XII) sowie religiösen Bekenntnissen (Art 4 Grundgesetz) mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtende Menschenwürde (vgl dazu nur: BVerwG Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 41; BSGE 100, 131 ff RdNr 22 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3) Rechnung zu tragen.

19
Gegen
das Verbot pauschaler Leistungsbegrenzung wird in besonderer Weise
verstoßen, wenn - wie vorliegend - die Vergütungssätze - nach dem
Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - aus
ordnungsrechtlich veranlassten Beerdigungen und vertraglichen Regelungen
des Beklagten in diesem Zusammenhang mit Bestattungsunternehmen
resultieren und dabei ggf günstigere vertragliche Konditionen für den
Beklagten ausgehandelt worden sind, als diese auf dem allgemeinen Markt
üblich bzw für die Klägerin verwirklichbar sind. Es kann dahinstehen, ob
es insoweit eines Rückgriffs auf § 2 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch
- Allgemeiner Teil - (SGB I) im Sinne eines Optimierungsgebots für
soziale Rechte bedarf (s dazu nur: Eichenhofer, SGb 2011, 301 ff; Bürck in Festschrift 50 Jahre BSG, 2004, S 139 ff);
jedenfalls ergibt sich das Gebot der Individualisierung nach bereits
aus Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung der Systematik
des SGB XII, der historischen Entwicklung der Norm und ihrem Wortlaut.
Letzterer stellt ausdrücklich - ohne Pauschalierungsmöglichkeit - auf
die Erforderlichkeit und damit auf eine individuelle Berechnung ab.
Rechtsprechung und Literatur haben zudem bereits zur Vorgängervorschrift
des § 74 SGB XII, zu § 15 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), die
Notwendigkeit einer Einzelfallentscheidung betont (vgl nur: VG
Wiesbaden, Gerichtsbescheid vom 15.9.2005 - 2 E 1340/04; VG
Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 31.8.2004 - 3 A 348/03; W.
Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 15 BSHG RdNr 2 ff;
Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 55 ff mit umfassenden
weiteren Nachweisen)
; hierauf baut § 74 SGB XII auf (vgl BT-Drucks 15/1514 S 64 zu § 69).

20
9.
Allerdings erfasst die Norm nur die Bestattungskosten selbst. Zu
übernehmen sind im Sinne eines Zurechnungszusammenhangs, aber auch nach
dem Wortlaut, deshalb nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung
(unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) dienen bzw mit der
Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind, nicht jedoch
solche für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht
final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (etwa Todesanzeigen,
Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung).
Bestattungskosten sind mithin von vornherein all die Kosten, die aus
öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise
entstehen, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden kann oder
darf, sowie die, die aus religiösen Gründen unerlässlicher Bestandteil
der Bestattung sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine
zeitliche Grenze zu beachten: Die Kosten müssen aus Maßnahmen oder
Handlungen vor oder bis zum Ende des Bestattungsvorgangs erwachsen
(damit etwa auch der nach der Bestattung gesetzte Grabstein). Der
Gesetzgeber hat, um die sozialhilferechtliche Verpflichtung der
Solidargemeinschaft der Steuerzahler zu begrenzen, bewusst nicht auf die
gesamten sich aus dem Sterbefall ergebenden Kosten abgestellt. Hierbei
muss § 74 SGB XII funktionsdifferent gegenüber den Vorschriften des BGB
bzw den ordnungsrechtlichen Vorschriften über eine Bestattungspflicht
ausgelegt werden; denn die zivilrechtlichen Vorschriften orientieren
sich - anders als § 74 SGB XII (dazu im Folgenden) - mehr oder minder am
individuellen Lebensstandard des Verstorbenen vor dessen Tod. Ob dies
in gleicher Weise für die öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichten
gilt oder nicht ein niedrigerer Standard als bei § 74 SGB XII zu
gewährleisten ist, kann dahinstehen. Erforderlich werdende Umbettungen
sind ggf ein neuer Leistungsfall. Die in der Akte befindliche Rechnung
des Bestattungsunternehmens weist einige Abrechnungsposten auf, deren
Eigenschaft als Bestattungskosten im bezeichneten Sinne zweifelhaft ist
(vgl nur die Beurkundung des Sterbefalls vom Standesamt Koblenz, die
Abmeldung
bei der Krankenkasse, die Beratung im Trauerhaus
ua).

21
§ 74 SGB XII soll darüber hinaus nur eine angemessene Bestattung garantieren (BSGE 104, 219 ff RdNr 26 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1).
Dabei ist ohne Bedeutung, ob man dieses Kriterium als Bestandteil der
Erforderlichkeitsprüfung ansieht oder, wofür mehr spricht, weil auch die
Vorschriften des BGB über die Bestattungskosten einer
Angemessenheitsgrenze unterliegen, obwohl dies nicht mehr ausdrücklich
normiert ist, als teleologisch-immanenter Bestandteil dessen, was die
Norm überhaupt unter Bestattungskosten meint. Der Steuerzahler soll
sozialhilferechtlich jedenfalls nur für eine würdige Bestattung
aufkommen müssen (BSG, aaO; Strnischa in Oestreicher, SGB II/SGB
XII, § 74 SGB XII RdNr 8 mwN; Berlit in Lehr- und Praxiskommentar SGB
XII , 8. Aufl 2008, § 74 SGB XII RdNr 12 ff mwN;
Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 74 RdNr 14 ff mwN; Greiser in
jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 55 mwN).
Maßstab kann dann nicht der frühere Lebensstandard des Verstorbenen sein, sondern es muss das sein, was ortsüblicherweise (§ 9 Abs 1 SGB XII) zu
den Bestattungskosten im oben bezeichneten Sinne gehört. Ortsüblichkeit
darf sich insoweit jedoch nicht an der Situation aller Verstorbenen
orientieren, sondern herangezogen werden können nur die Bezieher unterer
bzw mittlerer Einkommen anhand eines regelmäßig objektiven Maßstabs (zum
objektiven Maßstab: Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, §
74 SGB XII RdNr 31 mwN; siehe aber zu einem subjektiven Maßstab in
Ausnahmefällen unter 11).

22
10.
Erst wenn auf diese Weise der inhaltliche Rahmen der von § 74 SGB XII
erfassten Bestattungskosten feststeht, ist ihre Erforderlichkeit im
engen Sinne zu beurteilen. Hierfür sind die - wiederum - ortsüblichen
Preise zu ermitteln. Zu berücksichtigen ist indes, dass dem
Bestattungspflichtigen im Hinblick auf die ihm üblicherweise zur
Verfügung stehende nur kurze Zeit und die besondere
(Belastungs-)Situation keine umfassende Prüfungspflicht abverlangt
werden kann, welches der vor Ort oder im erweiterten Umkreis ansässigen
Bestattungsunternehmen die günstigsten Bedingungen bieten kann. Vielmehr
müssen alle Kostenansätze akzeptiert werden, die sich nicht außerhalb
der Bandbreite eines wettbewerbsrechtlich orientierten Marktpreises
bewegen. Dies wird das LSG ggf zu ermitteln und dabei zu beachten haben,
ob sich, wenn einzelne Rechnungsposten des Bestattungsunternehmens
überhöht sein sollten, doch die Gesamtkosten in einem hinnehmbaren
Rahmen bewegen, der der Ungewissheit des (potenziellen)
Leistungsempfängers über das Ausmaß dessen, was an Bestattungskosten vom
Sozialhilfeträger überhaupt übernommen werden kann, Rechnung
trägt.

23
11.
Die Rechtslage kann sich aber dann ändern, wenn sich - was
empfehlenswert ist - der Bestattungspflichtige vor der Eingehung von
Verpflichtungen beim zuständigen Sozialhilfeträger darüber beraten
lässt, was einer würdigen Bestattung entspricht und welche dafür
anfallenden Kosten ggf als erforderlich anerkannt werden können. Zwar
besteht eine Beratungspflicht (§ 11 Abs 1 und 2 SGB XII) regelmäßig nicht von Amts wegen, wenn nicht Anlass für eine sog Spontanberatung besteht (vgl dazu nur Mönch-Kalina in jurisPK-SGB I, § 14 RdNr 32 ff mwN);
jedoch hat der zuständige Sozialhilfeträger den potentiellen
Leistungsempfänger dann ausführlich und umfassend zu beraten, wenn
dieser um entsprechenden Rat nachsucht. Ob dies vorliegend geschehen
ist, wird das LSG zu ermitteln haben. Dabei ist von besonderer
Bedeutung, dass der Beklagte mit örtlichen bzw regionalen
Bestattungsunternehmen offenbar auf ordnungsrechtlicher Basis
Vereinbarungen über Bestattungsmodalitäten und deren Kosten getroffen
hat, die es uU nahelegen, dass die Beratung durch weitere
Unterstützungshandlungen iS des § 11 Abs 3 SGB XII ergänzt wird.
Insoweit bedarf es keines Rückgriffs auf die allgemeine Beratungspflicht
des § 14 SGB I, weil die Regelungen des § 11 SGB XII ohnedies einen
weitergehenden Anspruch (Geldleistungen für Beratungen Dritter,
Unterstützungsleistungen) gewähren (dies verkennt Krahmer, Sozialrecht aktuell 2011, 161 ff).
Ist der Beklagte seinen Verpflichtungen, die ihm auch gegenüber der
Klägerin trotz deren Bezugs von Alg II unter Berücksichtigung des § 21
Satz 1 SGB XII obliegen (BSGE 106, 268 ff RdNr 23 = SozR 4-4200 § 16
Nr 5; Spellbrink in jurisPK-SGB XII, § 11 RdNr 5 und 12; dies verkennt
die Kritik von Krahmer, Sozialrecht aktuell 2011, 161 ff, der zu Unrecht
behauptet, der Senat habe entschieden, Beratungsleistungen nach §§ 11, 8
SGB XII stünden im Sinne einer echten Annexleistung nur Bedürftigen zu,
die tatsächlich Sozialleistungen erhielten)
, nicht bzw nicht
ausreichend nachgekommen, hat er die tatsächlichen Kosten selbst dann zu
übernehmen, wenn und soweit sie zu den objektiv erforderlichen Kosten
nicht in einem derart auffälligen Missverhältnis stehen, dass dies der
Klägerin als der Bestattungspflichtigen ohne Weiteres hätte auffallen
müssen.
Ausnahmsweise muss dann also ein subjektiver Maßstab
genügen.

24
12.
Stehen die erforderlichen Bestattungskosten fest, wird das LSG
schließlich ggf zu prüfen haben, ob bzw inwieweit der Klägerin die
Tragung dieser Kosten zugemutet werden kann; auch hierzu fehlen
ausreichende tatsächliche Feststellungen. Bei seiner Entscheidung wird
das LSG zu beachten haben, dass nach der ständigen Rechtsprechung des
BVerwG und des BSG im Hinblick auf die von den üblichen
sozialhilferechtlichen Bedarfssituationen abweichende Struktur des § 74
SGB XII Besonderheiten zu beachten sind. Dies gilt nicht nur für die
Anwendung des § 18 SGB XII und die darin verlangte Kenntnis des
Sozialhilfeträgers (BSGE 104, 219 ff RdNr 15 = SozR 3500 § 74 Nr 1),
sondern auch für die Bedürftigkeitsprüfung des § 19 Abs 3 SGB XII, die
überlagert ist von der in § 74 SGB XII vorgesehenen (besonderen)
Zumutbarkeitsprüfung. Dies hat bereits das BVerwG zur
Vorgängervorschrift des § 15 BSHG entschieden und betont, die Vorschrift
nehme im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein, die es (sogar)
rechtfertige, neben wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten
andere Momente zu berücksichtigen (BVerwGE 105, 51 ff; vgl auch BSGE 104, 219 ff RdNr 14 ff = SozR 3500 § 74 Nr 1). Dass
die Übernahme von Bestattungskosten im BSHG der Hilfe zum
Lebensunterhalt zugeordnet wurde, während sie im SGB XII systematisch zu
den besonderen Hilfen (früher: Hilfe in besonderen Lebenslagen) zählt,
ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Mit der Einführung des SGB XII in
das Sozialgesetzbuch sollte nichts an der besonderen Struktur der
Regelung geändert werden.

25
Die
üblichen Bedürftigkeitskriterien der §§ 85 bis 91 SGB XII dienen
gleichwohl als Orientierungspunkte für die Beurteilung der Zumutbarkeit (vgl H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 74 SGB XII RdNr 12);
in besonderer Weise ist Bedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw SGB XII
bezogen auf Leistungen zum Lebensunterhalt ein wesentliches Kriterium
der Zumutbarkeit des § 74 SGB XII. Liegen die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Gewährung von Alg II bzw Leistungen für den
Lebensunterhalt nach dem SGB XII vor, ist regelmäßig von Unzumutbarkeit
auszugehen (BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Vom
Bewilligungsbescheid über die Gewährung von Alg II gehen indes keine
Bindungswirkungen aus. Auch zu diesem Punkt fehlen die notwendigen
Feststellungen des LSG. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der
Bedürftigkeit ist das Fälligwerden der entsprechenden
Schuldverpflichtungen der Klägerin (BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Ein späterer Wegfall der Bedürftigkeit ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ohne Bedeutung (BSGE aaO).
Offen bleiben kann nach Aktenlage auch, ob bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit Einkommen oder Vermögen einer anderen Person einer
Einsatzgemeinschaft iS des § 19 Abs 3 SGB XII zu berücksichtigen ist (dazu etwa Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 49 mwN).


13.
Zumutbar ist die Tragung der Kosten allerdings unabhängig von der unter
12 bezeichneten Bedürftigkeit, wenn die Klägerin über Einkommen oder
Vermögen verfügte (Sterbegeld, Bestattungsvorsorge, Erbschaft), das für
die Bestattung vorgesehen (H. Schellhorn, aaO, § 74 SGB XII RdNr 12 mwN; Berlit in LPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 8 mwN) oder nach Sinn und Zweck des § 74 SGB XII dafür zu verwenden ist (s für den Fall der Erbschaft § 1968 BGB).
Dies entspricht nicht zuletzt den Kriterien der §§ 85 bis 91 SGB XII;
denn auch § 88 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII ermöglicht die Berücksichtigung
von Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze (Gutzler in jurisPK-SGB XII, § 88 SGB XII RdNr 42), und eine Erbschaft fällt nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr 2) jedenfalls
nicht unter § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII, ist somit als solche nicht unter
diesem Gesichtspunkt privilegiertes Vermögen. Etwas anderes kann für
einzelne Gegenstände der Erbschaft gelten (etwa ein nach § 90 Abs 2 Nr 8
SGB XII privilegiertes Hausgrundstück). Ist Einkommen oder Vermögen im
bezeichneten Sinne vorhanden, steht es in Höhe des Bestattungsbedarfs
nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung; es handelt sich insoweit
nicht um bereite Mittel. Auch hierzu fehlen tatsächliche Feststellungen
des LSG.


Ggf
wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu
entscheiden haben.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12257

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Willi Schartema
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