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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Wenn Verwandte Hartz-IV-Empfängern zur Tilgung ihrer Girokontoschulden Geld schenken, führt dies zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes II BSG, Urteil vom 20.12.2011, - B 4 AS 200/10 R -

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Wenn Verwandte Hartz-IV-Empfängern zur Tilgung ihrer Girokontoschulden Geld schenken, führt dies zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes II BSG, Urteil vom 20.12.2011, - B 4 AS 200/10 R - Empty Wenn Verwandte Hartz-IV-Empfängern zur Tilgung ihrer Girokontoschulden Geld schenken, führt dies zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes II BSG, Urteil vom 20.12.2011, - B 4 AS 200/10 R -

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 7:49 am

Nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder
Geldeswert zu berücksichtigen, mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB
II, der Grundrente nach dem BVG und den Gesetzen, die eine entsprechende
Anwendung des BVG vorsehen und Renten und Beihilfen, die nach dem
Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder
Gesundheit erbracht werden. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II
nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Senate grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung
wertmäßig dazu erhält (BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 18;
BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr
30, RdNr 15).


Verbindlichkeiten sind - abgesehen von der hier
nicht einschlägigen Ausnahme der Aufwendungen zur Erfüllung von
titulierten Unterhaltspflichten - nicht vom Einkommen abzuziehen (BSG
SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 25). Da es bei der Einordnung lediglich auf
den Zuwachs beim Leistungsberechtigten ankommt, ist unerheblich, ob und
in welchem Umfang sich aufgrund der Zahlungen ein positiver Kontostand
auf dem Konto der Klägerin ergeben hat.


Eine
Nichtberücksichtigung kann nicht unter dem Gesichtspunkt erfolgen, dass
die Zuwendungen als Darlehen zu qualifizieren wären. Eine
Berücksichtigung der fraglichen Zuwendungen kann also nicht unter dem
Gesichtspunkt verneint werden, dass die Zahlungen aufgrund eines
zivilrechtlich wirksam abgeschlossenen Darlehensvertrages getätigt
wurden und mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbunden worden sind
(vgl BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30, RdNr 17 ff).

Schließlich
kann eine Nichtberücksichtigung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
Zweckbestimmung der Zuwendungen erfolgen. Nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a
SGB II sind nicht als Einkommen Einnahmen zu berücksichtigen, soweit sie
als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen
nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig
beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht
gerechtfertigt wären.


§ 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II will
verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch
Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird, sowie dass für
einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (zuletzt BSG
Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 90/10 R - RdNr 21). Das BSG hat in
ständiger Rechtsprechung zu der bis 31.3.2011 geltenden Rechtslage
entschieden, dass zweckbestimmte Einkünfte auch auf privatrechtlicher
Grundlage begründet werden können (BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr
24; BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 90/10 R - RdNr 21). Eine auf
privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung ist dann zweckbestimmt iS
des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II, wenn ihr über die
Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung
beigemessen ist.


Der erkennende Senat versteht dies als eine
Vereinbarung, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung
für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (privatrechtlicher
Verwendungszweck; BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr 24; BSG SozR
4-4200 § 11 Nr 29; BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 90/10 R - RdNr 22).


Unabhängig
davon handelt es sich bei der Motivation des Vaters, der Klägerin im
Ergebnis einen über dem Existenzminimum liegenden Lebensstandard zu
verschaffen, auch nicht um einen gegenüber dem mit der Gewährung von SGB
II-Leistungen verfolgten Zielen qualitativ abweichenden Zweck.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151234&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/wenn-verwandte-hartz-iv-empfangern-zur.html

Gruß Willi S
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