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Hartz IV - Strafbares Verhalten führt nur zu Ersatzpflicht, wenn es auf die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit oder den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit gerichtet ist
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Hartz IV - Strafbares Verhalten führt nur zu Ersatzpflicht, wenn es auf die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit oder den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit gerichtet ist
Nicht jedes ‑
hier in hohem Maße gegebene ‑ verwerfliche Verhalten, das zu einer
Leistungserbringung nach dem SGB II führt, hat eine Ersatzpflicht zur
Folge.
Erfasst wird nur ein "sozialwidriges Verhalten" mit spezifischem Bezug zur Leistungserbringung.
Dies ergibt sich aus der
Entstehungsgeschichte der Kostenersatzpflicht in ihrer Neufassung bei
Einführung des Bundessozialhilfegesetzes sowie dem jetzigen
systematischen Kontext des § 34 SGB II mit weiteren SGB II-Regelungen.
Die
einschränkende Auslegung gilt auch für die Anwendung des § 34 Abs 1 SGB
II, weil es sich um existenzsichernde und nur bedarfsabhängige
Leistungen handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die
grundsätzlich unabhängig von ihrer Ursache und einem etwaigen
vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit zu leisten sind.
Dieser Grundsatz darf nicht durch eine weitreichende Ersatzpflicht unterlaufen werden.
Zudem sind die zT vom
Sozialhilferecht abweichenden Wertungen des SGB II bei der Einstufung
eines Verhaltens als sozialwidrig im Sinne des § 34 SGB II
einzubeziehen.
Unter Berücksichtigung
dieser Grundsätze ist das Verhalten des Klägers nicht als sozialwidrig
im Sinne des § 34 SGB II einzustufen, obwohl es ‑ wie dessen
strafrechtliche Bewertung zeigt ‑ in hohem Maße verwerflich ist.
Anders als
möglicherweise bei Vermögensdelikten besteht bei den hier im Mittelpunkt
stehenden Straftaten keine spezifische Beziehung bzw kein innerer
Zusammenhang zur Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II.
Das mit der Straftat im
Jahre 2003 im Zusammenhang stehende, konkret zur Inhaftierung im Januar
2005 führende Verhalten des Klägers war in seiner Handlungstendenz nicht
auf die Herbeiführung von Bedürftigkeit bzw den Wegfall der
Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit gerichtet.
BSG, Urteil vom 02.11.2012, - B 4 AS 39/12 R
Medieninformation Nr. 22/12 des Bundessozialgerichts vom 02.111.2012
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Die Sozialwidrigkeit des
Verhaltens desjenigen, der ersatzpflichtig sein soll, ist ein
ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für den Ersatzanspruch.
Das im Sozialhilferecht
entwickelte Erfordernis der Sozialwidrigkeit gilt auch für den
Ersatzanspruch gemäß § 34 SGB II (h.M., vgl.Conradis in LPK-SGB II, 3.
Auflage 2009, § 34 Rn. 6 f.; Hänlein in Gagel, Loseblattkommentar zum
SGB II/ SGB III, Stand Juli 2009, § 34 SGB II Rn. 12 ff.; Bieback in
Grube/ Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 3. Auflage 2010, § 103 Rn. 10;
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2007, L 5 B 410/07 AS).
Wie im
Sozialhilferecht setzt der Ersatzanspruch gemäß § 34 SGB II nach
richtiger Auffassung voraus, dass das fragliche Verhalten des
Ersatzpflichtigen objektiv sozialwidrig sein muss. Allein die
Ursächlichkeit eines (schuldhaften) Verhaltens reicht nicht aus, um
einen Ersatzanspruch zu begründen.
Sozialwidrig ist ein
Verhalten, wenn das Tun oder Unterlassen desjenigen, der zum Ersatz
verpflichtet werden soll, objektiv zu missbilligen ist, wobei stets die
jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen.
Erst wenn geklärt ist,
dass das fragliche Verhalten als sozialwidrig zu bewerten ist, sind die
Verschuldensfrage und sodann die Frage des wichtigen Grundes zu prüfen
(vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1976, V C 41.74, Rn. 14; Urteil vom
14.01.1982, 5 C 70/80, Rn. 9, 11; vgl. außerdem LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 10.07.2007, L 5 B 410/07 AS).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/hartz-iv-strafbares-verhalten-fuhrt-nur.html
Willi S
hier in hohem Maße gegebene ‑ verwerfliche Verhalten, das zu einer
Leistungserbringung nach dem SGB II führt, hat eine Ersatzpflicht zur
Folge.
Erfasst wird nur ein "sozialwidriges Verhalten" mit spezifischem Bezug zur Leistungserbringung.
Dies ergibt sich aus der
Entstehungsgeschichte der Kostenersatzpflicht in ihrer Neufassung bei
Einführung des Bundessozialhilfegesetzes sowie dem jetzigen
systematischen Kontext des § 34 SGB II mit weiteren SGB II-Regelungen.
Die
einschränkende Auslegung gilt auch für die Anwendung des § 34 Abs 1 SGB
II, weil es sich um existenzsichernde und nur bedarfsabhängige
Leistungen handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die
grundsätzlich unabhängig von ihrer Ursache und einem etwaigen
vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit zu leisten sind.
Dieser Grundsatz darf nicht durch eine weitreichende Ersatzpflicht unterlaufen werden.
Zudem sind die zT vom
Sozialhilferecht abweichenden Wertungen des SGB II bei der Einstufung
eines Verhaltens als sozialwidrig im Sinne des § 34 SGB II
einzubeziehen.
Unter Berücksichtigung
dieser Grundsätze ist das Verhalten des Klägers nicht als sozialwidrig
im Sinne des § 34 SGB II einzustufen, obwohl es ‑ wie dessen
strafrechtliche Bewertung zeigt ‑ in hohem Maße verwerflich ist.
Anders als
möglicherweise bei Vermögensdelikten besteht bei den hier im Mittelpunkt
stehenden Straftaten keine spezifische Beziehung bzw kein innerer
Zusammenhang zur Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II.
Das mit der Straftat im
Jahre 2003 im Zusammenhang stehende, konkret zur Inhaftierung im Januar
2005 führende Verhalten des Klägers war in seiner Handlungstendenz nicht
auf die Herbeiführung von Bedürftigkeit bzw den Wegfall der
Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit gerichtet.
BSG, Urteil vom 02.11.2012, - B 4 AS 39/12 R
Medieninformation Nr. 22/12 des Bundessozialgerichts vom 02.111.2012
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Die Sozialwidrigkeit des
Verhaltens desjenigen, der ersatzpflichtig sein soll, ist ein
ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für den Ersatzanspruch.
Das im Sozialhilferecht
entwickelte Erfordernis der Sozialwidrigkeit gilt auch für den
Ersatzanspruch gemäß § 34 SGB II (h.M., vgl.Conradis in LPK-SGB II, 3.
Auflage 2009, § 34 Rn. 6 f.; Hänlein in Gagel, Loseblattkommentar zum
SGB II/ SGB III, Stand Juli 2009, § 34 SGB II Rn. 12 ff.; Bieback in
Grube/ Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 3. Auflage 2010, § 103 Rn. 10;
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2007, L 5 B 410/07 AS).
Wie im
Sozialhilferecht setzt der Ersatzanspruch gemäß § 34 SGB II nach
richtiger Auffassung voraus, dass das fragliche Verhalten des
Ersatzpflichtigen objektiv sozialwidrig sein muss. Allein die
Ursächlichkeit eines (schuldhaften) Verhaltens reicht nicht aus, um
einen Ersatzanspruch zu begründen.
Sozialwidrig ist ein
Verhalten, wenn das Tun oder Unterlassen desjenigen, der zum Ersatz
verpflichtet werden soll, objektiv zu missbilligen ist, wobei stets die
jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen.
Erst wenn geklärt ist,
dass das fragliche Verhalten als sozialwidrig zu bewerten ist, sind die
Verschuldensfrage und sodann die Frage des wichtigen Grundes zu prüfen
(vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1976, V C 41.74, Rn. 14; Urteil vom
14.01.1982, 5 C 70/80, Rn. 9, 11; vgl. außerdem LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 10.07.2007, L 5 B 410/07 AS).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/hartz-iv-strafbares-verhalten-fuhrt-nur.html
Willi S
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