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Hartz IV-Empfänger dürfen auf einer gerichtlichen Entscheidung bestehen BSG, Urteil vom 20.11.2011, - B 4 AS 203/10 R -
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Hartz IV-Empfänger dürfen auf einer gerichtlichen Entscheidung bestehen BSG, Urteil vom 20.11.2011, - B 4 AS 203/10 R -
Das Bundessozialgericht in Kassel hat am Dienstag, den 20.11.2011
entschieden, dass die Klage nicht dadurch unzulässig geworden ist, dass
sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nicht auf
Vergleichsgespräche eingelassen und erklärt hat, er werde keinen
Vergleich mit dem Jobcenter schließen.
Niemand ist
verpflichtet, einen gerichtlichen Vergleich zu schließen und es gibt
keinen Rechtssatz, wonach ein Beteiligter verpflichtet ist, in
Vergleichsgespräche einzutreten, andernfalls das Rechtsschutzinteresse
entfiele.
Der Hartz IV - Empfänger( Kläger) durfte folglich auf einer gerichtlichen Entscheidung bestehen!
Weiterhin
hat das BSG fest gestellt, dass das Landessozialgericht schließlich
unzutreffend davon ausgegangen ist, dass die nach Antragstellung
zugeflossene Einkommenssteuererstattung - Einkommen - ist und auf das
Alg II anzurechnen ist.
Denn die Zahlung ist nicht während des Alg II-Bezugs zugeflossen.
Zwar
bleibt der Bewilligungsbescheid des Beklagten trotz der nachträglichen
Bewilligung von Alg als Versicherungsleistung gültig, jedoch wurde mit
den auf der Grundlage dieses Bescheides bewirkten Zahlungen nach der
Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X der Alg-Anspruch des Klägers
erfüllt.
Die Zahlungen sind als rechtmäßige Zahlungen vom Alg als Versicherungsleistung anzusehen.
Hieraus folgt, dass es sich bei der Einkommenserstattung um Vermögen handelte.
Etwas
anderes kann insoweit nur gelten, wenn sich für den vorhergehenden
Zeitraum ein Anspruch auf aufstockendes Alg II ergeben sollte.
BSG, Urteil vom 20.11.2011, - B 4 AS 203/10 R -
Anmerkung: § 107 Abs 1 SGB X
Soweit
ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten
gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12268
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/12/hartz-iv-empfanger-durfen-auf-einer.html
Gruß Willi S
entschieden, dass die Klage nicht dadurch unzulässig geworden ist, dass
sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nicht auf
Vergleichsgespräche eingelassen und erklärt hat, er werde keinen
Vergleich mit dem Jobcenter schließen.
Niemand ist
verpflichtet, einen gerichtlichen Vergleich zu schließen und es gibt
keinen Rechtssatz, wonach ein Beteiligter verpflichtet ist, in
Vergleichsgespräche einzutreten, andernfalls das Rechtsschutzinteresse
entfiele.
Der Hartz IV - Empfänger( Kläger) durfte folglich auf einer gerichtlichen Entscheidung bestehen!
Weiterhin
hat das BSG fest gestellt, dass das Landessozialgericht schließlich
unzutreffend davon ausgegangen ist, dass die nach Antragstellung
zugeflossene Einkommenssteuererstattung - Einkommen - ist und auf das
Alg II anzurechnen ist.
Denn die Zahlung ist nicht während des Alg II-Bezugs zugeflossen.
Zwar
bleibt der Bewilligungsbescheid des Beklagten trotz der nachträglichen
Bewilligung von Alg als Versicherungsleistung gültig, jedoch wurde mit
den auf der Grundlage dieses Bescheides bewirkten Zahlungen nach der
Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X der Alg-Anspruch des Klägers
erfüllt.
Die Zahlungen sind als rechtmäßige Zahlungen vom Alg als Versicherungsleistung anzusehen.
Hieraus folgt, dass es sich bei der Einkommenserstattung um Vermögen handelte.
Etwas
anderes kann insoweit nur gelten, wenn sich für den vorhergehenden
Zeitraum ein Anspruch auf aufstockendes Alg II ergeben sollte.
BSG, Urteil vom 20.11.2011, - B 4 AS 203/10 R -
Anmerkung: § 107 Abs 1 SGB X
Soweit
ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten
gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12268
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/12/hartz-iv-empfanger-durfen-auf-einer.html
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