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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Minden-Lübbecke: Hartz-IV Urteil – “Sofortige Umsetzung durch Sozialämter gefordert” > Selbsthilfeverein MALZ begrüßt Hartz-IV-Urteil zur Miethöhe in NRW B 4 AS 109/11 R

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Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 7:53 am

Kreis-Minden-Lübbecke(mr). Der Erwerbslosenselbsthilfeverein MALZ
(Mindener Arbeitslosenzentrum e.V.) begrüßt die Entscheidung des
Bundessozialgerichtes vom 16.5.2012, nach der unzweifelhaft 50 m² als
angemessene Wohnungsgröße für alleinstehende Hartz IV-Bezieher in
Nordrhein-Westfalen anzuerkennen sind (AZ: B 4 AS 109/11 R).

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12481


>
Diese Wohnungsgröße ist damit auch als Basis für Mehrpersonenhaushalte
heranzuziehen; für jede weitere Person im Haushalt gelten weitere 15 m?
als angemessen. Der Sozialberater Dr. Christopher Kraus fordert den
Kreis Minden Lübbecke in Gestalt des Amtes proArbeit ? auf, die
Richtlinien für die ?Kosten der Unterkunft? für die Gemeinden im
Kreisgebiet unverzüglich der geltenden Rechtslage anzupassen.

Minden-Lübbecke: Hartz-IV Urteil ?Sofortige Umsetzung durch Sozialämter gefordert? | Mindener-Rundschau



Minden-Lübbecke: Hartz-IV Urteil – “Sofortige Umsetzung durch Sozialämter gefordert”

Selbsthilfeverein MALZ begrüßt Hartz-IV-Urteil zur Miethöhe in NRW

Kreis-Minden-Lübbecke(mr).
Der Erwerbslosenselbsthilfeverein MALZ (Mindener Arbeitslosenzentrum
e.V.) begrüßt die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 16.5.2012,
nach der unzweifelhaft 50 m² als angemessene Wohnungsgröße für
alleinstehende „Hartz IV“-Bezieher in Nordrhein-Westfalen anzuerkennen
sind (AZ: B 4 AS 109/11 R). Diese Wohnungsgröße ist damit auch als Basis
für Mehrpersonenhaushalte heranzuziehen; für jede weitere Person im
Haushalt gelten weitere 15 m“ als angemessen. Der Sozialberater Dr.
Christopher Kraus fordert den Kreis Minden Lübbecke – in Gestalt des
Amtes proArbeit – auf, die Richtlinien für die „Kosten der Unterkunft“
für die Gemeinden im Kreisgebiet unverzüglich der geltenden Rechtslage
anzupassen.

„Die bisher erstatteten Mieten basieren auf einer
Wohnungsgröße von 45 m² für eine Person.“, erklärt Dr. Kraus. „Ausgehend
von einem Quadratmeterpreis von 6,67 € für die Brutto-Kaltmiete (d.h.
der Grundmiete inklusive der ‚kalten‘ Nebenkosten), wie sie im
„grundsicherungsrelevanten Mietspegel“ des Kreises für die Stadt Minden
ermittelt worden ist, ergeben sich für die Wohnung eines Alleinstehenden
jetzt 335,00 €, statt bisher 300 € (unter Beibehaltung der bisherigen
Rundungsregel von jeweils 5-€-Schritten). Diese Erhöhung um 5 m² setzt
sich auch für Mehrpersonenhaushalte fort.“

Werte mit den
Auswirkungen für Mehrpersonen-Haushalte in den Kommunen des
Mühlenkreises sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen

Tabelle:
Angemessene Brutto-Kaltmieten für Bezieher von Grundsicherung im Kreis
Minden-Lübbecke nach Urteil des BSG vom 16.5.2012 (AZ: B 4 AS 109/11 R):
Minden, Bad Oeynhausen, Lübbecke Espelkamp, Hüllhorst, Pr.Oldendorf, Rahden Hille, Petershagen, Porta Westfalica
Minden, Bad Oeynhausen, Lübbecke Espelkamp, Hüllhorst, Pr.Oldendorf, Rahden Hille, Petershagen, Porta Westfalica



1 Person 300 € 335 € 35 € 300 € 310 € 10 € 300 € 315€ 15 €
2 Personen 375 € 410 € 35 € 375€ 410€ 35 € 350€ 380 € 30 €
3 Personen 430 € 460 € 30 € 430 € 460 € 30 € 435 € 465 € 30 €
4 Personen 505 € 535 € 30 € 510 € 540 € 30 € 510 € 540 € 30 €
5 Personen 570 € 590 € 20 € 570 € 590 € 20 € 570 € 590 € 20 €

Berechnung (ohne Gewähr): MALZ; Grundlage: Werte des Amtes proArbeit; Kreis Minden-Lübbecke.

Von
den angeführten Werten unabhängig ist die Frage, ob die gewährten
Mieten den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept genügen.

„Wir
fordern den Kreis Minden-Lübbecke und die Kommunen auf, diese
Rechtslage sofort, ohne weiteren Verzug umzusetzen“ verlangt Dr.
Christopher Kraus. „Dieses Geld ist den Betroffenen bereits seit dem
1.Januar 2010 widerrechtlich vorenthalten worden“, so Kraus weiter.

Allen
unabhängigen Sozialrechtsexperten sei klar gewesen, daß das Festhalten
der Kommunen an einer Rechtsvorschrift, die am 31.12.2009 außer Kraft
getreten ist, vollkommen abwegig war. „Doch die Kommunen sind dabei
sogar noch vom Arbeits- und Sozialminister Guntram Schneider (SPD)
unterstützt worden, der das als ‚ungeklärte Rechtsfrage‘ eingestuft
hat.“ [s. Anhang: MAIS-zu WohnGroesse-NRW_26.09.2011.pdf]. Besonders
perfide sei, daß das Bundessozialgericht bereits am 22.9.2010
entschieden hatte, daß es sich verbietet, in diesem Zusammenhang auf
nicht mehr gültige Werte zurückzugreifen (AZ: B 4 AS 70/08 R). Dieses
Urteil für Sachsen-Anhalt sei MALZ erst jetzt durch das BSG bekannt
geworden.

„Offensichtlich verstehen sich so einige Mitarbeiter
der Sozialverwaltung eher als Hüter der öffentlichen Kassen denn als
Verantwortliche für die ihnen anvertrauten hilfebedürftigen Menschen.
Dabei übersehen sie offenbar, daß diese genauso Bürger sind, in für die
sie zu arbeiten haben wie für Besserverdienende, und denen sie das das
zum Grundrecht auf ein menschenwürdiges Leben Erforderliche
bereitstellen sollen. Wo das Geld dafür herkommen soll, kann egal sein,
solange in unserem reichen Land genug Geld da ist, um Banken und
Großvermögen zu retten und die KFZ-Industrie boomt wegen überbordender
Nachfrage nach Luxuskarossen“, prangert Dr. Christopher Kraus an.

„Das
Geld, das den Hartz-IV-Betroffenen seit 2010 im Kreis Minden-Lübbecke
vorenthalten worden ist, geht angesichts von rund 10.000
Bedarfsgemeinschaften im Kreis offensichtlich in die Millionen; Geld,
das diesen Menschen am Existenzminimum fehlt.“ Einige führende
Mitarbeiter in der Verwaltung, aber auch der Politik, hätten ganz
offensichtlich darauf spekuliert, daß nicht alle Hilfebedürftigen
rechtzeitig Rechtsmittel gegen diese unrechtmäßige Verwaltungspraxis
einlegen , und eine automatische Nacherstattung – wie z.B. bei der
Pendlerpauschale- wegen einer speziellen Regelung im Sozialrecht
ausgeschlossen ist. Der Verein MALZ fordert, die rechtswidrige
Verwaltungspraxis mit Wirkung vom 16.5.2012 einzustellen.

Der
Verein „Mindener Arbeitslosenzentrum e.V.“ (MALZ ) bietet als
Selbsthilfeorganisation unabhängige Sozialberatung regelmäßig dienstags,
von 10 bis 12:30 Uhr im „alten“ Rathaus Minden, Markt 1; Raum 1.11,
(Integrationsbeirat).

http://www.mindener-rundschau.de/index.php/2012/05/18/9618-minden-lubbecke-hartz-iv-urteil-sofortige-umsetzung-durch-sozialamter-gefordert/

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2012/Unterkunftskosten.aspx

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/bundessozialgerichtstarkt-aktuell-die.html

Gruß Willi S
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