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Bundessozialgericht - Hartz-IV-Regelsätze sind verfassungsgemäß BSG, Urteil vom 12.07.2012,- B 14 AS 153/11 R -
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Bundessozialgericht - Hartz-IV-Regelsätze sind verfassungsgemäß BSG, Urteil vom 12.07.2012,- B 14 AS 153/11 R -
Das Bundessozialgericht
(BSG) hält Höhe und Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze für
verfassungsgemäß. Die Leistungen seien "nicht in verfassungswidriger
Weise festgelegt worden", sagte Peter Udsching, Vorsitzender Richter des
14. Senats des Bundessozialgerichts (BSG), am Donnerstag in Kassel.
Damit scheiterte eine Hartz-IV-Empfängerin aus dem Rhein-Neckar-Kreis
mit ihrer Klage. (AZ: B 14 AS 153/11 R).
Jobcenter waren nicht
vor dem obersten Sozialgericht erschienen. Schriftlich hatte die
Klägerin jedoch moniert, dass der seit 2011 geltende Hartz-IV-Satz für
Alleinstehende verfassungswidrig niedrig sei, weil er nicht ihr
Existenzminimum decke.
Das Jobcenter
Rhein-Neckar-Kreis hatte der Frau ab 1. Januar 2011 nur die
Regelleistung von monatlich 364 Euro zuzüglich Unterkunftskosten
bewilligt. Seit 2012 können alleinstehende Hartz-IV-Bezieher monatlich
374 Euro beanspruchen.
Die Klägerin rügte, dass
der Bedarf von Hartz-IV-Beziehern in den gesetzlichen Bestimmungen
"freihändig geschätzt" und nicht transparent festgelegt wurde. Während
im alten Regelsatz noch 128 Leistungen enthalten waren, seien diese auf
jetzt 71 zusammengestrichen worden.
Es ergebe sich eine
"verfassungswidrige Bedarfsunterdeckung", hatte die Klägerin bemängelt.
Auch die Mehrwertsteuererhöhung von 16 auf 19 Prozent würde nicht
berücksichtigt.
Sowohl die Vorinstanz,
das Landessozialgericht Baden-Württemberg, als auch das BSG
beanstandeten die Höhe der Hartz-IV-Sätze und deren Berechnung dagegen
nicht. Es gebe keinen Anlass, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht
zur Prüfung vorzulegen, so die Kasseler Richter.
Das Bundessozialgericht
ging auch auf eine sogenannte Richtervorlage des Sozialgerichts Berlin
kurz ein. Dieses hatte bereits am 25. April 2012 die Vorschriften über
die Hartz-IV-Regelsätze dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung
vorgelegt (AZ: S 55 AS 9238/12).
Nach Auffassung des
Berliner Sozialgerichts decken die Leistungen immer noch nicht das
Existenzminimum. Der Betrag für einen Alleinstehenden sei um 36 Euro pro
Monat zu niedrig. Die darin enthaltenen Argumente könnten aber "nicht
überzeugen", hieß es beim BSG. Eine weitere Begründung werde erst mit
dem schriftlichen Urteil bekanntgegeben.
12.07.12Urteil
Bundessozialgericht - Hartz-IV-Sätze sind verfassungsgemäß
Der Hartz-IV-Satz deckt das Existenzminimum, das hat
das Bundessozialgericht entschieden. Eine zweite Klage wegen 20 Cent
wurde abgewiesen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hält
Höhe und Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze für verfassungsgemäß. Die
Leistungen seien "nicht in verfassungswidriger Weise festgelegt worden",
sagte Peter Udsching, Vorsitzender Richter des 14. Senats des
Bundessozialgerichts (BSG), am Donnerstag in Kassel. Damit scheiterte
eine Hartz-IV-Empfängerin aus dem Rhein-Neckar-Kreis mit ihrer Klage.
(AZ: B 14 AS 153/11 R)
Sowohl die Frau als auch das
beklagte Jobcenter waren nicht vor dem obersten Sozialgericht
erschienen. Schriftlich hatte die Klägerin jedoch moniert, dass der seit
2011 geltende Hartz-IV-Satz für Alleinstehende verfassungswidrig
niedrig sei, weil er nicht ihr Existenzminimum decke.
Das Jobcenter
Rhein-Neckar-Kreis hatte der Frau ab 1. Januar 2011 nur die
Regelleistung von monatlich 364 Euro zuzüglich Unterkunftskosten
bewilligt. Seit 2012 können alleinstehende Hartz-IV-Bezieher monatlich
374 Euro beanspruchen.
Die Klägerin rügte, dass der
Bedarf von Hartz-IV-Beziehern in den gesetzlichen Bestimmungen
"freihändig geschätzt" und nicht transparent festgelegt wurde. Während
im alten Regelsatz noch 128 Leistungen enthalten waren, seien diese auf
jetzt 71 zusammengestrichen worden.
Es ergebe sich eine
"verfassungswidrige Bedarfsunterdeckung", hatte die Klägerin bemängelt.
Auch die Mehrwertsteuererhöhung von 16 auf 19 Prozent würde nicht
berücksichtigt.
Sowohl die Vorinstanz, das
Landessozialgericht Baden-Württemberg, als auch das BSG beanstandeten
die Höhe der Hartz-IV-Sätze und deren Berechnung dagegen nicht. Es gebe
keinen Anlass, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung
vorzulegen, so die Kasseler Richter.
Das Bundessozialgericht ging
auch auf eine sogenannte Richtervorlage des Sozialgerichts Berlin kurz
ein. Dieses hatte bereits am 25. April 2012 die Vorschriften über die
Hartz-IV-Regelsätze dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt
(AZ: S 55 AS 9238/12).
Nach Auffassung des Berliner
Sozialgerichts decken die Leistungen immer noch nicht das
Existenzminimum. Der Betrag für einen Alleinstehenden sei um 36 Euro pro
Monat zu niedrig. Die darin enthaltenen Argumente könnten aber "nicht
überzeugen", hieß es beim BSG. Eine weitere Begründung werde erst mit
dem schriftlichen Urteil bekanntgegeben.
Prozess um 20 Cent
Vor dem Bundessozialgericht
wurde auch eine zweite Klage abgewiesen: Bei 20-Cent-Rundungsfehlern von
Jobcentern bei der Berechnung von Hartz IV können Arbeitslose nicht vor
Gericht ziehen.
Das Gericht wies damit die
Klage einer Frau aus Mühlhausen als unzulässig zurück. Die Frau hatte
monatlich 20 Cent mehr an Hartz-IV-Leistung gefordert, weil der Satz
zwar richtig berechnet, aber nicht auf einen vollen Euro-Betrag
aufgerundet worden war. Der 14. Senat sprach ihr jedoch ein
Rechtsschutzbedürfnis wegen dieser Rundungsdifferenz ab. (Az: B 14 AS
35/12 R)
Ein Gerichtssprecher sagte,
dass es gebe Fälle, deren Streitwert so gering sei, dass das
Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Vorinstanzen hatten noch zugunsten der
Frau entschieden, diese Urteile hoben die höchsten deutschen
Sozialrichter jetzt auf.
Bis 2011 mussten die Ämter auf volle Beträge aufrunden (ab 50 Cent) oder abrunden (bis 49 Cent). Der Frau waren
2007 aber 624,80 Euro
bewilligt worden: 376,50 Euro zum Lebensunterhalt und 248,30 Euro als
Kosten der Unterkunft. Sie wollte erreichen, dass die beiden
Einzelbeträge gerundet werden. Damit hätte sie 625 Euro bekommen. Nach
Angaben des Anwalts der Frau verzichteten Jobcenter oftmals darauf, weil
die Software das nicht leisten könne.
Das Gericht folgte dennoch
den Argumenten des Jobcenters des Unstrut-Hainich-Kreises. Dessen
Vertreter sagte, es gehe nicht um eine Kürzung der Leistung. Es gebe
kein Rechtsschutzbedürfnis, da auch der Staat Beträge bis 49 Cent
bagatellisiere, indem sie abgerundet würden.
Der Anwalt der Frau, der nach
eigenen Angaben mehrere hundert Verfahren zur Rundungsproblematik
betreut, argumentierte hingegen, der Bürger habe einen Anspruch auf
einen rechtskonformen Verwaltungsbescheid.
Im vergangenen Jahr wurde die Rundungsregelung geändert. Seitdem muss das Geld auf den Cent genau ausgezahlt werden
In Deutschland leben rund 6,7 Millionen Bezieher von Hartz-IV-Leistungen.
http://www.morgenpost.de/politik/inland/article108272197/Bundessozialgericht-Hartz-IV-Saetze-sind-verfassungsgemaess.html
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 25.1.2012, B 14 AS 131/11 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer
Beschränkung des Streitgegenstandes - Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
- Verfassungsmäßigkeit der Neubemessung der Regelbedarfe
Tenor
Auf
die Revisionen der Klägerinnen werden das Urteil des Sozialgerichts
Oldenburg vom 27. Juni 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Entscheidungsgründe
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12443
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/bundessozialgericht-hartz-iv-regelsatze.html
Willi S
(BSG) hält Höhe und Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze für
verfassungsgemäß. Die Leistungen seien "nicht in verfassungswidriger
Weise festgelegt worden", sagte Peter Udsching, Vorsitzender Richter des
14. Senats des Bundessozialgerichts (BSG), am Donnerstag in Kassel.
Damit scheiterte eine Hartz-IV-Empfängerin aus dem Rhein-Neckar-Kreis
mit ihrer Klage. (AZ: B 14 AS 153/11 R).
Jobcenter waren nicht
vor dem obersten Sozialgericht erschienen. Schriftlich hatte die
Klägerin jedoch moniert, dass der seit 2011 geltende Hartz-IV-Satz für
Alleinstehende verfassungswidrig niedrig sei, weil er nicht ihr
Existenzminimum decke.
Das Jobcenter
Rhein-Neckar-Kreis hatte der Frau ab 1. Januar 2011 nur die
Regelleistung von monatlich 364 Euro zuzüglich Unterkunftskosten
bewilligt. Seit 2012 können alleinstehende Hartz-IV-Bezieher monatlich
374 Euro beanspruchen.
Die Klägerin rügte, dass
der Bedarf von Hartz-IV-Beziehern in den gesetzlichen Bestimmungen
"freihändig geschätzt" und nicht transparent festgelegt wurde. Während
im alten Regelsatz noch 128 Leistungen enthalten waren, seien diese auf
jetzt 71 zusammengestrichen worden.
Es ergebe sich eine
"verfassungswidrige Bedarfsunterdeckung", hatte die Klägerin bemängelt.
Auch die Mehrwertsteuererhöhung von 16 auf 19 Prozent würde nicht
berücksichtigt.
Sowohl die Vorinstanz,
das Landessozialgericht Baden-Württemberg, als auch das BSG
beanstandeten die Höhe der Hartz-IV-Sätze und deren Berechnung dagegen
nicht. Es gebe keinen Anlass, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht
zur Prüfung vorzulegen, so die Kasseler Richter.
Das Bundessozialgericht
ging auch auf eine sogenannte Richtervorlage des Sozialgerichts Berlin
kurz ein. Dieses hatte bereits am 25. April 2012 die Vorschriften über
die Hartz-IV-Regelsätze dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung
vorgelegt (AZ: S 55 AS 9238/12).
Nach Auffassung des
Berliner Sozialgerichts decken die Leistungen immer noch nicht das
Existenzminimum. Der Betrag für einen Alleinstehenden sei um 36 Euro pro
Monat zu niedrig. Die darin enthaltenen Argumente könnten aber "nicht
überzeugen", hieß es beim BSG. Eine weitere Begründung werde erst mit
dem schriftlichen Urteil bekanntgegeben.
12.07.12Urteil
Bundessozialgericht - Hartz-IV-Sätze sind verfassungsgemäß
Der Hartz-IV-Satz deckt das Existenzminimum, das hat
das Bundessozialgericht entschieden. Eine zweite Klage wegen 20 Cent
wurde abgewiesen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hält
Höhe und Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze für verfassungsgemäß. Die
Leistungen seien "nicht in verfassungswidriger Weise festgelegt worden",
sagte Peter Udsching, Vorsitzender Richter des 14. Senats des
Bundessozialgerichts (BSG), am Donnerstag in Kassel. Damit scheiterte
eine Hartz-IV-Empfängerin aus dem Rhein-Neckar-Kreis mit ihrer Klage.
(AZ: B 14 AS 153/11 R)
Sowohl die Frau als auch das
beklagte Jobcenter waren nicht vor dem obersten Sozialgericht
erschienen. Schriftlich hatte die Klägerin jedoch moniert, dass der seit
2011 geltende Hartz-IV-Satz für Alleinstehende verfassungswidrig
niedrig sei, weil er nicht ihr Existenzminimum decke.
Das Jobcenter
Rhein-Neckar-Kreis hatte der Frau ab 1. Januar 2011 nur die
Regelleistung von monatlich 364 Euro zuzüglich Unterkunftskosten
bewilligt. Seit 2012 können alleinstehende Hartz-IV-Bezieher monatlich
374 Euro beanspruchen.
Die Klägerin rügte, dass der
Bedarf von Hartz-IV-Beziehern in den gesetzlichen Bestimmungen
"freihändig geschätzt" und nicht transparent festgelegt wurde. Während
im alten Regelsatz noch 128 Leistungen enthalten waren, seien diese auf
jetzt 71 zusammengestrichen worden.
Es ergebe sich eine
"verfassungswidrige Bedarfsunterdeckung", hatte die Klägerin bemängelt.
Auch die Mehrwertsteuererhöhung von 16 auf 19 Prozent würde nicht
berücksichtigt.
Sowohl die Vorinstanz, das
Landessozialgericht Baden-Württemberg, als auch das BSG beanstandeten
die Höhe der Hartz-IV-Sätze und deren Berechnung dagegen nicht. Es gebe
keinen Anlass, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung
vorzulegen, so die Kasseler Richter.
Das Bundessozialgericht ging
auch auf eine sogenannte Richtervorlage des Sozialgerichts Berlin kurz
ein. Dieses hatte bereits am 25. April 2012 die Vorschriften über die
Hartz-IV-Regelsätze dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt
(AZ: S 55 AS 9238/12).
Nach Auffassung des Berliner
Sozialgerichts decken die Leistungen immer noch nicht das
Existenzminimum. Der Betrag für einen Alleinstehenden sei um 36 Euro pro
Monat zu niedrig. Die darin enthaltenen Argumente könnten aber "nicht
überzeugen", hieß es beim BSG. Eine weitere Begründung werde erst mit
dem schriftlichen Urteil bekanntgegeben.
Prozess um 20 Cent
Vor dem Bundessozialgericht
wurde auch eine zweite Klage abgewiesen: Bei 20-Cent-Rundungsfehlern von
Jobcentern bei der Berechnung von Hartz IV können Arbeitslose nicht vor
Gericht ziehen.
Das Gericht wies damit die
Klage einer Frau aus Mühlhausen als unzulässig zurück. Die Frau hatte
monatlich 20 Cent mehr an Hartz-IV-Leistung gefordert, weil der Satz
zwar richtig berechnet, aber nicht auf einen vollen Euro-Betrag
aufgerundet worden war. Der 14. Senat sprach ihr jedoch ein
Rechtsschutzbedürfnis wegen dieser Rundungsdifferenz ab. (Az: B 14 AS
35/12 R)
Ein Gerichtssprecher sagte,
dass es gebe Fälle, deren Streitwert so gering sei, dass das
Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Vorinstanzen hatten noch zugunsten der
Frau entschieden, diese Urteile hoben die höchsten deutschen
Sozialrichter jetzt auf.
Bis 2011 mussten die Ämter auf volle Beträge aufrunden (ab 50 Cent) oder abrunden (bis 49 Cent). Der Frau waren
2007 aber 624,80 Euro
bewilligt worden: 376,50 Euro zum Lebensunterhalt und 248,30 Euro als
Kosten der Unterkunft. Sie wollte erreichen, dass die beiden
Einzelbeträge gerundet werden. Damit hätte sie 625 Euro bekommen. Nach
Angaben des Anwalts der Frau verzichteten Jobcenter oftmals darauf, weil
die Software das nicht leisten könne.
Das Gericht folgte dennoch
den Argumenten des Jobcenters des Unstrut-Hainich-Kreises. Dessen
Vertreter sagte, es gehe nicht um eine Kürzung der Leistung. Es gebe
kein Rechtsschutzbedürfnis, da auch der Staat Beträge bis 49 Cent
bagatellisiere, indem sie abgerundet würden.
Der Anwalt der Frau, der nach
eigenen Angaben mehrere hundert Verfahren zur Rundungsproblematik
betreut, argumentierte hingegen, der Bürger habe einen Anspruch auf
einen rechtskonformen Verwaltungsbescheid.
Im vergangenen Jahr wurde die Rundungsregelung geändert. Seitdem muss das Geld auf den Cent genau ausgezahlt werden
In Deutschland leben rund 6,7 Millionen Bezieher von Hartz-IV-Leistungen.
http://www.morgenpost.de/politik/inland/article108272197/Bundessozialgericht-Hartz-IV-Saetze-sind-verfassungsgemaess.html
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 25.1.2012, B 14 AS 131/11 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer
Beschränkung des Streitgegenstandes - Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
- Verfassungsmäßigkeit der Neubemessung der Regelbedarfe
Tenor
Auf
die Revisionen der Klägerinnen werden das Urteil des Sozialgerichts
Oldenburg vom 27. Juni 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
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http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12443
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/bundessozialgericht-hartz-iv-regelsatze.html
Willi S
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