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Umfang des Forderungsübergangs bei „Hartz IV-Leistungen“ Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. März 2012 - 5 AZR 61/11 -
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Umfang des Forderungsübergangs bei „Hartz IV-Leistungen“ Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. März 2012 - 5 AZR 61/11 -
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. März 2012 - 5 AZR 61/11 -
Erbringt
ein Sozialleistungsträger an einen Arbeitnehmer Leistungen, weil der
Arbeitgeber die Vergütung nicht zahlt, geht der Vergütungsanspruch gemäß
§ 115 Abs. 1 SGB X in Höhe der an den Arbeitnehmer selbst gewährten
Leistungen auf den Leistungsträger über. Hingegen ist bei Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende an Mitglieder einer
Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II der Grundsatz der Personenidentität
durchbrochen.
Erbringt eine ARGE (jetzt: Jobcenter)
Leistungen an den nicht getrennt lebenden Ehegatten, den Lebenspartner
des Hilfebedürftigen und an dessen unverheiratete Kinder unter 25
Jahren, weil der Arbeitgeber die Vergütung an den Arbeitnehmer nicht
zahlt, geht dessen Vergütungsanspruch nach der in § 34b SGB II
enthaltenen Sonderregelung auch in Höhe der an diese Personen erbrachten
Leistungen auf den Träger der Grundsicherung über.
Der
beklagte Insolvenzverwalter blieb dem Kläger für mehrere Monate das
Arbeitsentgelt schuldig. Der Kläger und seine Ehefrau bezogen deshalb
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der
Beklagte kam der Aufforderung des Grundsicherungsträgers, die für beide
Eheleute erbrachten Sozialleistungen zu erstatten, nach und zahlte nur
den Restbetrag an den Kläger aus. Der Kläger fordert Nachzahlung seines
Arbeitsentgelts in Höhe der seiner Ehefrau zugeflossenen Grundsicherung.
Das
Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen, das
Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Auf die Revision des
Beklagten ist die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen
worden. Es ist noch festzustellen, in welcher Höhe die Grundsicherung
erbracht wurde, weil der Beklagte die Vergütung nicht gezahlt hat.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bag&Art=pm
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/umfang-des-forderungsubergangs-bei.html
Erbringt
ein Sozialleistungsträger an einen Arbeitnehmer Leistungen, weil der
Arbeitgeber die Vergütung nicht zahlt, geht der Vergütungsanspruch gemäß
§ 115 Abs. 1 SGB X in Höhe der an den Arbeitnehmer selbst gewährten
Leistungen auf den Leistungsträger über. Hingegen ist bei Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende an Mitglieder einer
Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II der Grundsatz der Personenidentität
durchbrochen.
Erbringt eine ARGE (jetzt: Jobcenter)
Leistungen an den nicht getrennt lebenden Ehegatten, den Lebenspartner
des Hilfebedürftigen und an dessen unverheiratete Kinder unter 25
Jahren, weil der Arbeitgeber die Vergütung an den Arbeitnehmer nicht
zahlt, geht dessen Vergütungsanspruch nach der in § 34b SGB II
enthaltenen Sonderregelung auch in Höhe der an diese Personen erbrachten
Leistungen auf den Träger der Grundsicherung über.
Der
beklagte Insolvenzverwalter blieb dem Kläger für mehrere Monate das
Arbeitsentgelt schuldig. Der Kläger und seine Ehefrau bezogen deshalb
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der
Beklagte kam der Aufforderung des Grundsicherungsträgers, die für beide
Eheleute erbrachten Sozialleistungen zu erstatten, nach und zahlte nur
den Restbetrag an den Kläger aus. Der Kläger fordert Nachzahlung seines
Arbeitsentgelts in Höhe der seiner Ehefrau zugeflossenen Grundsicherung.
Das
Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen, das
Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Auf die Revision des
Beklagten ist die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen
worden. Es ist noch festzustellen, in welcher Höhe die Grundsicherung
erbracht wurde, weil der Beklagte die Vergütung nicht gezahlt hat.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bag&Art=pm
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