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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz-IV-Empfänger muss Münzsammlung verkaufen, wenn ihr Verkauf nicht unwirtschaftlich ist . BSG, Urteil vom 23.05.2012,- B 14 AS 100/11 -

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Hartz-IV-Empfänger muss Münzsammlung verkaufen, wenn ihr Verkauf nicht unwirtschaftlich ist . BSG, Urteil vom 23.05.2012,- B 14 AS 100/11 - Empty Hartz-IV-Empfänger muss Münzsammlung verkaufen, wenn ihr Verkauf nicht unwirtschaftlich ist . BSG, Urteil vom 23.05.2012,- B 14 AS 100/11 -

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 7:54 am

Verkauf laut Richtern zumutbar

Laut Gesetz müssen Arbeitslose
Vermögenswerte nicht verkaufen, wenn dies "offensichtlich
unwirtschaftlich" ist. Damit wolle der Gesetzgeber "einen
wirtschaftlichen Ausverkauf verhindern", stellte das BSG nun klar.

Nach
bisheriger BSG-Rechtsprechung müssen Arbeitslose beispielsweise eine
Lebensversicherung nicht verkaufen, wenn ihr Rückkaufwert noch deutlich
unter den bisherigen Einzahlungen liegt. Bewohnt ein Hartz-IV-Empfänger
eine eigene angemessene Wohnung, muss er diese nicht verkaufen, wenn
dies nur mit erheblichem Wertverlust möglich ist.

Auf frei
verkäufliche Vermögenswerte mit frei schwankenden Preisen sei dies aber
nicht voll übertragbar, urteilten nun die Kasseler Richter. Die Schwelle
zur "offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit" sei hier noch schwerer
auszumachen und liege in jedem Fall deutlich tiefer. Im konkreten Fall
sei der Verkauf noch zumutbar gewesen.

http://www.welt.de/politik/deutschland/article106366791/Hartz-IV-Empfaenger-muss-Muenzsammlung-verkaufen.html

Anmerkung:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 10.08.2010 , - L 7
AS 382/08 - ,Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 14 AS 100/11 R
-


Die Verwertung einer Münzsammlung ist nicht bereits dann
unwirtschaftlich im Sinn des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II, wenn der
auf dem Marktgeschehen beruhende Verkehrswert geringer ist als es die
Anschaffungskosten gewesen sind.

Das Risiko, dass aufgrund sich
veränderter Marktpreise wirtschaftliche Verluste eintreten, liegt in der
Sphäre des Leistungsberechtigten.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/06/die-verwertung-einer-munzsammlung-wert.html

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/bundessozialgericht-aktuell-vom.html

Gruß Willi S
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