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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Spesenzahlungen bei Hartz-IV-Aufstockern gelten nicht als Einkommen Sozialgericht Leipzig S 23 AS 310/08 15.10.2008 2. Instanz Sächsisches Landessozialgericht L 3 AS 820/10 19.01.2012

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Spesenzahlungen bei Hartz-IV-Aufstockern gelten nicht als Einkommen Sozialgericht Leipzig S 23 AS 310/08 15.10.2008 2. Instanz Sächsisches Landessozialgericht L 3 AS 820/10 19.01.2012  Empty Spesenzahlungen bei Hartz-IV-Aufstockern gelten nicht als Einkommen Sozialgericht Leipzig S 23 AS 310/08 15.10.2008 2. Instanz Sächsisches Landessozialgericht L 3 AS 820/10 19.01.2012

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 9:55 am

Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung
I. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Leipzig vom 14. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die
Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch –
Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Streitig ist, ob die vom
Arbeitgeber gewährten Spesen oder Vergütungen für
Verpflegungsmehraufwendungen als Einkommen zu behandeln sind.

Die
1982 geborene, erwerbsfähige Klägerin zu 1 beantragte am 10. September
2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Sie
lebte mit ihrem damaligen Lebensgefährten, dem 1979 geborenen Kläger zu
2, und dem 2004 geborenen gemeinsamen Sohn, dem Kläger zu 3, zusammen.

Die
Kläger bewohnten eine 55,06 m² große 3-Zimmer-Wohnung. Die Gesamtkosten
in Höhe von 400,00 EUR setzten sich zusammen aus der Kaltmiete in Höhe
von 239,29 EUR sowie Vorauszahlungen auf Heizkosten in Höhe von 63,83
EUR und auf Betriebskosten in Höhe von 96,88 EUR.

Der Kläger zu 2
war als Fernfahrer beschäftigt. Die Tätigkeit begann in der Regel am
Sonntagabend oder am Montag und endete Samstagvormittag; zum Teil war
der Kläger zu 2 auch an Wochenenden unterwegs. Nach § 4 Abs. 1 des
Arbeitsvertrages vom 26. Januar/7. Februar 2005 betrug das monatliche
Bruttoentgelt 1.390,00 EUR. Für Sonn-, Feiertags-, Nacht- und
Samstagsarbeit gab es gesonderte Vereinbarungen im Arbeitsvertrag und in
Betriebsvereinbarungen. Reisekosten wurden gemäß § 5 Satz 1 des
Arbeitsvertrages auf der Grundlage der mit dem Betriebsrat festgelegten
Richtlinien gezahlt. Nach Nummer 1 der Betriebsvereinbarung vom 21. Mai
2003 waren die Spesen zeitlich gestaffelt. Sie betrugen bei einer
Abwesenheitszeit von 6 bis 8 Stunden 5,50 EUR, von 8 bis 10 Stunden 8,50
EUR, von 10 bis 12 Stunden 14,50 EUR und ab 12 Stunden 24,00 EUR. Mit §
3 der Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2007 erfolgte eine Trennung
zwischen steuerfreien und versteuerten Teilen der Spesen. Sie betrugen
nunmehr bei einer Abwesenheitszeit von mindestens 8 bis weniger als 14
Stunden 12,00 EUR (6,00 EUR steuerfrei, 6,00 EUR versteuert), von
mindestens 14 bis weniger als 24 Stunden 18,00 EUR (12,00 EUR
steuerfrei, 6,00 EUR versteuert) und von mindestens 24 Stunden 24,00 EUR
(24,00 EUR steuerfrei, 0,00 EUR versteuert). In § 3 Satz 1 der
Betriebsvereinbarung vom 25. Februar 2011 wurde diese zeitliche
Staffelung beibehalten, jedoch mit Beträgen von 6,00 EUR, 12,00 EUR und
24,00 EUR. Gemäß § 3 Satz 3 dieser Betriebsvereinbarung richtete sich
die steuer- und beitragsrechtliche Behandlung der Spesen nach den
jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.

Die Klägerin zu 1 bezog
bis 30. September 2007 Arbeitslosengeld in Höhe von 25,19 EUR täglich.
Der Kläger zu 2 bezog nach der Einkommensbescheinigung für August 2007
ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.920,00 EUR (= 1.271,20 EUR netto)
sowie Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 492,00
EUR. Für den Kläger zu 3 wurde Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR
gezahlt. Für die Kfz-Haftpflichtversicherung waren monatlich 30,25 EUR
zu zahlen. Daneben zahlte die Klägerin zu 1 monatlich einen Beitrag in
Höhe von 52,50 EUR in eine private Rentenversicherung und einen weiteren
Betrag in Höhe von 132,30 EUR in eine private Pflege- und
Krankenversicherung. Der Kläger zu 2 zahlte 50,00 EUR monatliche
Beiträge in eine private Rentenversicherung.

Mit Bescheid vom 1.
Oktober 2007 lehnte die ARGE L (im Folgenden: ARGE) den Antrag ab, weil
keine Hilfebedürftigkeit bestehe. Bei der Leistungsberechnung setzte sie
die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen als Einkommen an.
Hiergegen wandten sich die Kläger mit Widerspruch vom 5. Oktober 2007.
Die ARGE wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar
2008 zurück. Sie setzte bei der Bedarfsberechnung für die Kläger zu 1
und 2 eine monatliche Regelleistung in Höhe von jeweils 312,00 EUR und
für den Kläger eine Regelleistung in Höhe von 208,00 EUR an. Von den
Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 400,00 EUR zog sie
Warmwasserpauschalen in Höhe von insgesamt 15,68 EUR (= [2 x 5,88 EUR] +
3,92 EUR) ab. Daraus errechnete sich ein Gesamtbedarf in Höhe von
1.216,32 EUR. Dem stellte die ARGE ein Gesamteinkommen in Höhe von
1.591,64 EUR gegenüber. Beim Kläger zu 1 ging sie von einem
Gesamtnettoeinkommen in Höhe von 1.763,20 EUR (= 1.271,20 EUR + 492,00
EUR) aus. Die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen seien
zweckbestimmte Einnahmen und dennoch als Einkommen zu berücksichtigen.
Die erhöhten Aufwendungen seien nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II in
Abzug zu bringen. Von diesem Einkommen setzte die ARGE zum einen die
Erwerbstätigkeitsfreibeträge in Höhe von 140,00 EUR und 70,00 EUR, zum
anderen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 SGB II Aufwendungen für Ausgaben im
Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 SGB II in Höhe von insgesamt 115,56
EUR ab. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Versicherungspauschale
in Höhe von 30,00 EUR, der Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33
EUR, den Beiträgen zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 30,23 EUR
sowie Fahrkosten in Höhe von 40,00 EUR. Dies ergab ein anrechenbares
Einkommen des Klägers zu 2 in Höhe von 1.437,64 EUR. Zuzüglich des
Kindergeldes in Höhe von 154,00 EUR errechnete sich ein Gesamteinkommen
in Höhe von 1.591,64 EUR monatlich. Dieses anrechenbare Einkommen
übersteige den Bedarf in Höhe von 1.216,32 EUR.

Die Kläger haben hiergegen am 30. Januar 2008 Klage erhoben.

Bereits
am 15. Januar 2008 hatte die Klägerin zu 1 einen weiteren Antrag
gestellt. Die Kosten für Unterkunft und Heizung waren unverändert. Bei
den Einkommensverhältnissen hatten sich Änderungen ergeben. Der Kläger
zu 2 erhielt ausweislich der Einkommensbescheinigung für Dezember 2007
1.962,00 EUR brutto (= 1.297,72 EUR), jedoch nur noch Vergütungen für
Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 450,00 EUR. Die Klägerin
erzielte im Januar 2008 ein Erwerbseinkommen in Höhe von 174,11 EUR
brutto (= 142,32 EUR netto).

Am 1. Februar 2008 heirateten die
Kläger zu 1 und 2. Nach der Einkommensbescheinigung für Januar 2008
bezog der Kläger zu 2 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.062,00 EUR
(= 1.354,94 EUR netto) sowie Vergütungen für
Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 450,00 EUR.

Die ARGE
lehnte den Antrag vom 15. Januar 2008 mit Bescheid vom 22. April 2008 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2009 ab. Der nunmehr
angesetzte Gesamtbedarf in Höhe von 1.216,24 EUR ergibt sich daraus,
dass Warmwasserpauschalen in Höhe von insgesamt 15,76 EUR (= [2 x 5,91
EUR] + 3,94 EUR) in Abzug gebracht wurden. Beim Einkommen setzte sie auf
der Grundlage des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen § 6 Abs. 3 der
Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung
von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld
(Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung [Alg II-V]) einen Betrag in
Höhe von 156,00 EUR (= 26 Tage x 6,00 EUR/Tag) von den Spesenzahlungen
ab. Daraus errechnete sich ein Gesamtnettoeinkommen des Klägers zu 2 in
Höhe von 1.690,94 EUR (=1.354,94 EUR – 336,00 EUR). Da sich die
Aufwendungen für die Fahrkosten um 20,00 EUR verringert hatten, zog die
ARGE neben Erwerbstätigkeitsfreibeträgen in Höhe von 140,00 EUR und
70,00 EUR nunmehr den Freibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II in Höhe
von 100,00 EUR ab, was ein anrechenbares Erwerbseinkommen in Höhe von
1.380,94 EUR ergab. Zusammen mit dem Kindergeld überstieg danach das
anzurechnende Einkommen erneut den Bedarf der Kläger.

Die Kläger haben gegen diese zweite Antragsablehnung keine Klage erhoben.

Nach
der zum 25. Januar 2010 erfolgten Trennung der Eheleute stellte die
Klägerin zu 1 am 28. Januar 2008 einen neuen Antrag für sich und den
Kläger zu 3. Mit Bescheid vom 5. Februar 2010 bewilligte die ARGE diesen
beiden Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
SGB II für die Zeit vom 26. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2010.
Ausweislich der vorgelegten Unterlagen hatten sich die Vorauszahlungen
auf Heizkosten auf 44,05 EUR und die auf Betriebskosten auf 77,08 EUR
verringert; die Kaltmiete betrug weiterhin 239,29 EUR.

Im
Klageverfahren haben die Kläger zum einen Kassenbelege über die Ausgaben
des Klägers zu 2 während seiner Fahrten und zum anderen
Verdienstabrechnungen für die Monate Juli und September 2007 vorgelegt.
Nach diesen Abrechnungen beliefen sich seine Einkünfte im Juli 2007 auf
1.730,00 EUR brutto (= 1.173,08 EUR netto) zuzüglich 336,00 EUR Spesen
und im September 2007 auf 1.868,00 EUR brutto (= 1.244,57 EUR netto)
zuzüglich 504,00 EUR Spesen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit
Gerichtsbescheid vom 14. Oktober 2008 abgewiesen. Es hat die Auffassung
vertreten, dass es sich bei den vom Arbeitgeber gezahlten Vergütungen
für Verpflegungsmehraufwendungen nicht um zweckbestimmte Einnahmen im
Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II handele. Dem Arbeitgeber
sei es gleichgültig, wie die Spesen verwendet würden. Zudem lasse sich
den Kassenbelegen keinesfalls eine tatsächliche Verwendung der Zahlungen
für die Verpflegung des Klägers zu 2 entnehmen. Selbst auf der
Grundlage der Verdienstabrechnung für September 2007 stehe dem
Gesamtbedarf in Höhe von 1.216,32 EUR ein anzurechnendes Einkommen in
Höhe von 1.337,44 EUR gegenüber, sodass keine Hilfebedürftigkeit
vorliege.

Die Kläger haben gegen den ihnen am 17. Oktober 2008
zugestellten Gerichtsbescheid am 17. November 2008 Berufung eingelegt.
Das unter dem Az. L 3 AS 230/08 geführte Verfahren ist mit Beschluss vom
30. März 2010 im Hinblick auf die beim Bundessozialgericht anhängigen
Revisionsverfahren Az. B 4 AS 89/09, B 4 AS 90/09 und B 4 AS 91/09
ruhend gestellt worden. Nach Aufruf der Streitsache ist das
Berufungsverfahren unter dem Az. L 3 AS 820/10 fortgeführt worden.

Die
Kläger vertreten die Auffassung, die Vergütungen für
Verpflegungsmehraufwendungen seien zweckbestimmte Einnahmen. Unter
Berücksichtigung von Ziel und Zweck des SGB II könne es nicht angehen,
dass eine Familie, in der ein Familienmitglied einer Erwerbstätigkeit
nachgehe, die mit erhöhter Mobilität verbunden sei und infolge dessen
mit erhöhten Kosten, die teilweise vom Arbeitgeber ausgeglichen würden,
bestraft werde, weil der motivationsfördernde Zuschuss, den der
Arbeitgeber leiste, wieder abgezogen werde. Die vom Arbeitgeber
gewährten Leistungen würden auch die Situation des Empfängers nicht so
günstig beeinflussen, dass Leistungen nach dem SGB II nicht
gerechtfertigt seien. Der Kläger zu 2 hat Kassenbelege zum Nachweis
dafür, wie er die Verpflegungszuschüsse eingesetzt hat, vorgelegt.

Die Kläger beantragen,

den
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 15. Oktober 2008 sowie
den Bescheid der ARGE L vom 1. Oktober 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2008 aufzuheben und den Beklagten
zu verurteilen, den Klägern Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte, das zum 1. Januar 2011 an die Stelle der ARGE getretene Jobcenter L , beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er
will die Spesenzahlungen als anrechenbares Einkommen behandelt wissen.
Auch seien bislang keine geeigneten Verwendungsnachweise vorgelegt
worden. Es sei im Hinblick auf die Höhe der Zahlungen keinesfalls davon
auszugehen, dass selbst unter Berücksichtigung der ausgeübten Tätigkeit
als Fernfahrer dieser Betrag auf Grund der Abwesenheit zur Bestreitung
der Mehrkosten vollumfänglich benötigt worden sei.

Im
Erörterungstermin vom 28. Oktober 2011 sind zum Verwendungszweck der
Verpflegungszuschüsse, zur Ausstattung des eingesetzten Lkw’s sowie der
Verwendung der Verpflegungszuschüsse der Kläger zu 2 befragt und der
Geschäftsführer des Arbeitgebers der Klägers zu 2, der Zeuge P R ,
vernommen worden. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen
der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten
aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der
Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klagen abgewiesen.

1.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren der Kläger, ihnen
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu
gewähren. In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich das Begehren vom 10.
September 2007, dem Tag der Antragstellung (vgl. § 37 Abs. 1 und 2 Satz 1
SGB II), bis zum 25. Januar 2010. Denn ab dem folgenden Tag, dem 26.
Januar 2010, waren den Klägern zu 1 und 3 die Leistungen bewilligt
worden. Für den Kläger zu 2 gilt im Ergebnis nichts anderes. Denn mit
dem Eintritt des dauernden Getrenntlebens von seiner Ehefrau, der
Klägerin zu 2, ab dem 25. Januar 2010 war neben der persönlichen auch
eine rechtliche Zäsur verbunden. Ab diesem Zeitpunkt gehörte er nicht
mehr der Bedarfsgemeinschaft der Kläger zu 1 und 3 an (vgl. § 7 Abs. 3
Nr. 3 Buchst. a SGB II). Sofern er nunmehr als
1-Personen-Bedarfsgemeinschaft hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 SGB II i- V. m. § 9 SGB II gewesen sein sollte, müsste er
einen eigenen Leistungsantrag stellen.

Der zeitliche Umfang des
Rechtsschutzbegehrens war nicht auf die Zeit vom 10. September 2007 bis
zum 14. Januar 2008 beschränkt. Denn nach der gefestigten Rechtsprechung
des Bundessozialgerichtes ist, wenn die Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt
wurden, Gegenstand des gericht-lichen Verfahrens – je nach Klageantrag –
die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit. Wenn
zwischenzeitlich ein neuer Antrag auf Leistungen nach dem SGB II
gestellt und dieser Antrag wiederum abschlägig beschieden wurde, ist
diese (erneute) Ablehnung in unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG
Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die zweite Ablehnung ersetzt
für den späteren Zeitraum den früheren Ablehnungsbescheid (vgl. BSG,
Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R – BSGE 97, 242 ff. [Rdnr.
30] = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 Rdnr. 30 = JURIS-Dokument Rdnr. 30; BSG,
Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 49/10 R – SozR 4-4200 § 21 Nr. 10
Rdnr. 16 = JURIS-Dokument Rdnr. 16).

2. Die Kläger hatten in
diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II, weil sie nicht hilfebedürftig im
Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 9 SGB II waren.

In
§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist geregelt, welche Personen Leistungen nach
dem SGB II erhalten. Die Kläger zu 1 und 2 erfüllten unstreitig die
unter § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II genannten Voraussetzungen.
Die behauptete Anspruchsberechtigung des Klägers zu 3 wird über § 7
Abs. 3 Nr. 4 SGB II vermittelt. Die Leistungsberechtigung setzt aber
auch die Hilfebedürftigkeit voraus (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB
II). Hilfebedürftig war gemäß § 9 Abs. 1 SGB II (in der vom 1. Januar
2005 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung), wer seinen
Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt
der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder
nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus
dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nummer 2) sichern
konnte und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von
Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhielt. Gemäß § 9
Abs. 2 Satz 1 SGB II war bei Personen, die – wie die Kläger – in einer
Bedarfsgemeinschaft lebten, auch das Einkommen und Vermögen des Partners
zu berücksichtigen. Auf Grund des zu berücksichtigenden Einkommens der
Kläger zu 1 und 2 fehlt es an der Hilfebedürftigkeit der Kläger.

a)
Der Senat legt den nachfolgenden Ausführungen die Leistungsberechnung
der ARGE aus dem Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2008 zugrunde.
Diese Berechnung ist – basierend auf der den Kläger zu 2 betreffenden
Einkommensbescheinigung für August 2007 – nachvollziehbar dargestellt,
von den Klägern vorbehaltlich der streitigen Frage nach der Behandlung
des Spesenzahlungen nicht bestritten und bis auf einen kleineren
Differenzbetrag auch rechtlich nicht zu beanstanden. Weder diese
kleinere Ungenauigkeit noch die Änderungen auf Bedarfs- oder
Einkommensseite, die sich aus den von den Klägern vorgelegten Unterlagen
ergeben, noch die Anhebungen der Regelleistungssätze im
streitbefangenen Zeitraum haben wegen des Abstandes zwischen den
Bedarfen der Kläger und ihrem einzusetzenden, bedarfsdeckenden Einkommen
Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens.

Auf Bedarfsseite
zog die ARGE zu hohe Warmwasserpauschalen ab. Nach den Werten, die das
Bundessozialgericht im Urteil vom 27. Februar 2008 errechnet hat,
beträgt bei einer Regelleistung in Höhe von 312,00 EUR der Anteil der
Kosten für Warmwasserbereitung 5,63 EUR. Bei einer Regelleistung in Höhe
von 208,00 EUR sind dies 3,76 EUR (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar
2008 – B 14/11b AS 15/07 R – BSGE 100, 94 ff. [Rdnr. 25] = SozR 4-4200 §
22 Nr. 5 Rdnr. 25 = JURIS-Dokument Rdnr. Rdnr. 25). Für die Kläger
errechnet sich daraus ein Abzugsbetrag von 15,02 EUR (= [2 x 5,63] +
3,76 EUR). Bei abgezogenen 15,68 EUR ergibt dies eine Differenz von 0,66
EUR.

Die auf Bedarfsseite zu berücksichtigenden
Unterkunftskosten verringerten sich im Laufe der Zeit sogar noch. Bei
einer gleichbleibenden Kaltmiete von 239,29 EUR gingen die
Vorauszahlungen auf Heizkosten von 63,83 EUR auf 44,05 EUR und die auf
Betriebs-kosten von 96,88 EUR auf 77,08 EUR zurück. Es ist nicht
vorgetragen, dass sich die Vorauszahlungen im Vergleich zu den
Ausgangsbeträgen zwischenzeitlich erhöht hätten. Da die Kosten für
Unterkunft und Heizung in der von den Klägern angegebenen Höhe voll
anerkannt wurden, war nicht zu ermitteln, ob die Kläger im
streitbefangenen Zeitraum eine Gutschrift oder Erstattung auf die
Vorauszahlungen erhielten, die sich anspruchsmindernd ausgewirkt hätte.

Auf
der Einkommensseite legte die ARGE in Bezug auf den Kläger zu 2 ein
Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.920,00 EUR (= 1.271,20 EUR netto) und
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 492,00 EUR für
August 2007 zugrunde. Ausgehend von ihrem Ansatz ergibt dies ein
Gesamtnettoeinkommen in Höhe von 1.763,20 EUR. Für September 2007
errechnet sich ein Gesamtnettoeinkommen in Höhe von 1.748,57 EUR (=
1.244,57 EUR [netto] + 504,00 EUR), für Dezember 2007 ein Einkommen in
Höhe von 1.747,72 EUR (=1.297,72 EUR [netto] + 450,00 EUR) und für
Januar 2008 ein Einkommen in Höhe von 1.804,94 EUR (=1.354,94 EUR
[netto] + 450,00 EUR).

Bei dem von der ARGE angesetzten
Gesamtnettoeinkommen in Höhe von 1.763,20 EUR (= 1.271,20 EUR + 492,00
EUR) errechnete sich ein anrechenbares Einkommen des Klägers zu 2 in
Höhe von 1.437,64 EUR und ein Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft in
Höhe von 1.591,64 EUR. Bezogen auf den Gesamtbedarf in Höhe von
1.216,32 EUR ergab dies eine Überdeckung in Höhe von 375,32 EUR. Nach
den von den Klägern vorgelegten Unterlagen bezog der Kläger zu 2 sein
niedrigstes Nettoeinkommen zuzüglich Spesen im Dezember 2007 mit
1.747,72 EUR. Dieses lag um 15,48 EUR unter dem entsprechenden Einkommen
für August 2007. Damit verbleibt nach dem Ansatz der ARGE auch im
Dezember 2007 noch eine deutliche Überdeckung in Höhe von 359,84 EUR.

Über
die von der ARGE durchgeführte Leistungsberechnung hinaus kommt
allenfalls noch in Betracht, dass die vom Kläger zu 2 monatlich
gezahlten Beiträge zur privaten Rentenversicherung in Höhe von 50,00 EUR
auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b oder Nr. 4 SGB II (in
der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung; im
Folgenden: a. F.) abzusetzen sind. Damit verbliebe eine Überdeckung in
Höhe von 309,84 EUR. Da selbst in diesem Fall auf der Grundlage der
nachfolgenden Ausführungen unter b) bis d) kein Anspruch der Kläger auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht, kann
dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für einen der
Ab-setzungstatbestände erfüllt sind.

In Bezug auf die von der
Klägerin zu 1 gezahlten Beiträge zur privaten Renten-, Kranken- und
Pflegeversicherung kann dahingestellt bleiben, ob sie unter § 11 Abs. 2
Nr. 3 oder 4 SGB II a. F. zu fassen wären. Zwar hatte die ARGE im
Ablehnungsbescheid vom 22. April 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 2. März 2009 kein anrechenbares Einkommen der
Klägerin zu 1 berücksichtigt. Dies ist Ergebnis aber unschädlich. Denn
entweder sind die Versicherungsbeiträge von dem geringen Resteinkommen,
das von dem Nettoeinkommen in Höhe von 142,32 EUR nach Abzug des
Grundfreibetrages und des Erwerbstätigenfreibetrages verbleibt,
abzusetzen. Dann ergibt die maximal ein anrechenbares Einkommen der
Klägerin zu 1 in Höhe von 0,00 EUR; ein negatives Einkommen ist in § 11
SGB II nicht vorgesehen. Oder die Versicherungsbeiträge sind nicht
abzugsfähig. Dann würde sich mit dem geringen Einkommensrest der
Klägerin zu 1 noch das anrechenbare Gesamteinkommen der Kläger erhöhen
und damit den Abstand zwischen Bedarf und bedarfsdeckendem Einkommen
vergrößern.

Vom Einkommen des Klägers zu 3 sind weder
Versicherungsbeiträge auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II a.
F. noch eine Versicherungspauschale auf der Grundlage von § 11 Abs. 2
Nr. 3 SGB II a. F. i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-V (in der seit 1.
August 2009 geltenden, durch Artikel 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung
vom 23. Juli 2009 [BGBl. I S. 2340] eingefügten Fassung) abzusetzen.
Denn für ihn war keine eigene Versicherung abgeschlossen worden (vgl.
hierzu: BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R – SozR 4-4200 §
11 Nr. 38 Rdnr. 24 = JURIS-Dokument Rdnr. 24).

Damit verbleibt
nach der für die Kläger günstigsten Berechnungsvariante – vorbehaltlich
der noch nicht berücksichtigten zusätzlichen Arbeitgeberzahlungen – eine
Bedarfsüberdeckung in Höhe von 309,84 EUR.

b) Als Einkommen sind
gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld
oder Geldeswert zu berücksichtigen. Ausgenommen sind insbesondere die in
§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufgeführten Leistungen sowie die in § 1 Abs.
1 ALG II-V bezeichneten Einnahmen. Zahlungen eines Arbeitgebers für
Verpflegungsmehraufwendungen fallen ersichtlich nicht unter einen dieser
Ausnahmetatbestände. Diese Zahlungen können allenfalls auf der
Grundlage von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II a. F. Berücksichtigung
finden, wenn es sich um zweckbestimmte Einnahmen in Sinne dieser
Regelung handeln sollte (unten c). Sofern dies nicht oder nicht in
ausreichendem Maße möglich ist, verbleibt nur die Möglichkeit, die mit
dem Verpflegungsmehraufwand verbundenen Aufwendungen als mit der
Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben im Sinne von §
11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II (in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2011
geltenden Fassung; im Folgenden: a. F.) zu berücksichtigen (unten d).

c)
Als Einkommen waren gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II a. F.
nicht Einnahmen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte
Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch
dienten und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussten, dass
daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt gewesen wären.

(1)
Das Bundessozialgericht hat sich bereits in mehreren Entscheidungen zum
Begriff der zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1
Buchst. a SGB II a. F. geäußert. Es geht hierbei von der Systematik des §
11 SGB II, von Sinn und Zweck der Regelung sowie der
Entstehungsgeschichte aus. Das Bundessozialgericht hat wiederholt
hervorgehoben, dass mit der Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB
II a. F. einerseits vermieden werden soll, dass die besondere
Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des
SGB II verfehlt wird. Andererseits soll verhindert werden, dass für
einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (vgl. z. B.
BSG, Urteil vom 5. September 2007 – B 11b AS 15/06 R – BSGE 99, 47 ff.
[Rdnr. 28] = SozR 4-4200 § 11 Nr. 29 Rdnr. 28 = JURIS-Dokument Rdnr. 28,
m. w. N.; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 16/06 R – BSGE
99, 240 ff. [Rdnr. 16] = SozR 4-4200 § 11 Nr. 8 Rdnr. 16 =
JURIS-Dokument Rdnr. 16; BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 89/09 R –
SozR 4-4200 § 11 Nr. 29 Rdnr. 17 = JURIS-Dokument Rdnr. 17, m. w. N.;
BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 89/09 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 29
Rdnr. 17 = JURIS-Dokument Rdnr. 17). Die Zweckbestimmung ergebe sich
regelmäßig aus einer öffentlich-rechtlichen Norm, könne jedoch auch auf
privatrechtlicher Grundlage beruhen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2010,
a. a. O., Rdnr. 18, m. w. N.). Das Bundessozialgericht fordert für
zweckbestimmte Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage, dass eine
Vereinbarung vorhanden sein muss, aus der sich objektiv erkennbar
ergibt, dass die Leistung von dem Arbeitnehmer für einen bestimmten
Zweck (privatrechtlicher Verwendungszweck) verwendet werden soll (vgl.
BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 47/08 R – BSGE 102, 295 ff. [Rdnr.
21] = SozR 4-4200 § 11 Nr. 24 Rdnr. 21 = JURIS-Dokument Rdnr. 21; BSG,
Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 64/08 R – JURIS-Dokument Rdnr. 20;
BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, a. a. O., m. w. N.).

Der
erkennende Senat teilt – auch vor dem Hintergrund der zitierten
höchstrichterlichen Rechtsprechung – die in der Rechtsprechung
überwiegend vertretene Rechtsauffassung, dass vom Arbeitgeber gezahlte
Vergütungen zu Verpflegungsmehraufwendungen, Verpflegungszuschüsse oder
Spesen zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a
SGB II a. F. sein können (vgl. z. B. aus der obergerichtlichen
Rechtsprechung: Sächs. LSG, Beschluss vom 21. September 2010 – L 7 AS
395/10 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 26; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 25. August 2006 – L 5 B 549/06 AS ER – JURIS-Dokument Rdnr. 14; LSG
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – L 2 B 342/07 AS ER –
JURIS-Dokument Rdnr. 21; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.
Juni 2010 – L 8 AS 90/08, L 8 AS 91/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 46; vgl.
auch SG Halle, Urteil vom 11. November 2010 – S 23 AS 5254/08 –
JURIS-Dokument Rdnr. 28 [mit dem Hinweis auf europarechtliche Regelungen
über Lenk- und Ruhezeiten im Güter- und Personenverkehr]; a. A. z. B.:
SG Dresden, Urteil vom 1. September 2010 – S 36 AS 5042/08 –
JURIS-Dokument Rdnr. 28 ff.; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Dau,
jurisPR-SozR 7/2010 Anm. 4 [Buchstabe C Abs. 2]). Denn die vom
Bundessozialgericht formulierten Anforderungen, insbesondere die an den
privatrechtlichen Verwendungszweck, sind vorliegend erfüllt.

Im
Arbeitsvertrag des Klägers sowie in den diesen Vertrag ergänzenden
Betriebsverein-barungen sind Regelungen über Spesen oder Reisekosten
enthalten. Die entsprechenden Zahlungen sind in den
Verdienstbescheinigungen gesondert ausgewiesen. Zwischen dem Kläger und
seinem Arbeitgeber wurde zwar nicht ausdrücklich ein bestimmter
Verwendungszweck vereinbart. Dieser Verwendungszweck ergibt sich jedoch
aus dem in § 5 des Arbeitsvertrages enthaltenen Begriff "Reisekosten".
Die Arbeitsvertragsparteien lehnten sich hier an einen Rechtsbegriff an,
der vielfach in Rechtsnormen enthalten ist. So konnten gemäß § 45 Satz 1
des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) in
der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (a. F.) Arbeitslose und
von Arbeits-losigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungsuchende
zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten. Zu
diesen gehörten gemäß § 45 Satz 1 SGB III a. F. die Kosten im
Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung,
Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten). Neben
den berücksichtigungsfähigen Fahrkosten (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 bis 3
SGB III a. F.) konnten bei mehrtägigen Fahrten zusätzlich für jeden
vollen Kalendertag ein Betrag von 16,00 EUR und für den Tag des Antritts
und den Tag der Beendigung der Fahrt ein Betrag von jeweils 8,00 EUR
erbracht werden (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB III a. F.). Im
Bundesreisekostengesetz (BRKG) sind Art und Umfang der
Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter
des Bundes sowie der Soldatinnen und Soldaten und der in den
Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter
geregelt (vgl. § 1 Abs. 1 BRKG).

Das Bundesreisekostengesetzt
verweist bezüglich der Höhe des Tagesgeldes, das Teil der
Reisekostenvergütung ist (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BRKG), in § 6 Abs. 1
Satz 2 BRKG auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG). Dort sowie in den übrigen Regelungen in §
4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG ist festgelegt, unter welchen
Voraussetzungen und in welchem Umfang Mehraufwendungen für die
Verpflegung eines Steuerpflichtigen einkommenssteuerrechtlich zu
berücksichtigen sind. Eine ähnliche Regelung ist seit 1. Januar 2008 in §
6 Abs. 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur
Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung [Alg II-V]) vom
17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942) enthalten. Dort ist geregelt,
welcher Pauschbetrag vom Einkommen für Mehraufwendungen für Verpflegung
abzusetzen ist.

Aus diesen beispielhaft aufgeführten Regelungen
ist zu ersehen, dass der Normgeber davon ausgeht, dass ein
Beschäftigter, der eine Beschäftigung ausübt, auf Grund derer er
zeitweise vom Wohnort und vom Firmensitz oder der Firmenniederlassung
entfernt ist, erhöhte Lebenshaltungskosten, insbesondere für die
Verpflegung, haben kann. Dieser Mehraufwand wird zum einen dadurch
berücksichtigt, dass der Beschäftigte einen Zuschlag zur regelmäßigen
Vergütung erhält, zum anderen dadurch, dass Ausgaben für diesen
Mehrbedarf einkommensmindernd berücksichtigt werden. Wenn aber
Arbeitsvertragsparteien dies aufgreifen und der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer – wie vorliegend – über den Grundlohn hinaus zusätzliche
Leistungen für Reisekosten gewährt, kann solchen arbeitsvertraglich
vereinbarten Leistungen nicht die Zweckbestimmung dahingehend, dass mit
diesen Leistungen ein Mehraufwand bei der Lebenshaltung abgedeckt werden
soll, abgesprochen werden.

Dass tatsächlich ein Mehraufwand
entstehen kann, der über die mit der Regelleistung (vgl. § 20 SGB II)
und die mit den Leistungen für Unterkunft und Heizung (vgl. § 22 SGB II)
gedeckten Bedarfe hinausgehen, hat die Beweisaufnahme im
Erörterungstermin vom 28. Oktober 2011 ergeben. Der Kläger zu 2 und der
Zeuge R , der Geschäftsführer des Arbeitsgebers des Klägers zu 2, haben
übereinstimmend angegeben, dass die zusätzlichen Zahlungen dafür
vorgesehen seien, dass sich der Fernfahrer auf seinen Fahrten etwas zum
Essen kaufen, Übernachtungen bezahlen, gebührenpflichtige
Sanitäreinrichtungen wie Toiletten oder Duschen benutzen und für die
Rast gegebenenfalls kostenpflichtige Lkw-Stellplätze aufsuchen könne.
Insbesondere die drei zuletzt genannten Kostenpunkte ent-stehen nicht,
wenn sich ein Hilfebedürftiger zu Hause aufhält oder im Falle einer
Erwerbstätigkeit täglich in seine Unterkunft zurückkehren kann. Die
beschriebenen möglichen Ausgabeposten betreffen somit Bedarfe der
allgemeinen Lebensführung, die dem Grunde nach von der Regelleistung in §
20 SGB II umfasst werden, wegen der besonderen Umstände der
Entstehungsursache nicht jedoch der Höhe nach.

Auf Grund des
Umstandes, dass mit einer auswärtigen Tätigkeit ein erhöhter Aufwand
verbunden sein kann, und im Hinblick darauf, dass die daraus folgend vom
Arbeitgeber erbrachten zusätzlichen Leistungen in Bezug auf ihre
Zweckbestimmung hinreichend deutlich im Arbeitsvertrag festgelegt sind,
unterscheiden sich die streitigen Vergütungen im vorliegenden Fall von
den Zahlungen eines Arbeitgebers, die Gegenstand von Entscheidungen des
Bundessozialgerichtes waren. So enthalten Abfindungszahlungen wegen des
Verlustes des Arbeitsplatzes zwar auch eine gewisse immaterielle
Komponente, weil sie den Arbeitnehmer dafür entschädigen, dass er seine
bisherige Beschäftigung nicht fort-setzen und aus ihr künftig kein
Arbeitsentgelt erzielen kann. Eine Zweckbestimmung im Hinblick auf die
Verwendung der Abfindung durch einen Arbeitnehmer ist nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes damit aber nicht verbunden
(vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 47/08 R – BSGE 102, 295 ff.
[Rdnr. 22] = SozR 4-4200 § 11 Nr. 24 Rdnr. 22 = JURIS-Dokument Rdnr. 22;
BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 64/08 R – JURIS-Dokument
Rdnr. 21). Auch Zahlungen der Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge hat
das Bundessozialgericht arbeitsvertraglich einen konkreten, von dem
Arbeitgeber vorgegebenen Verwendungszweck abgesprochen (vgl. BSG, Urteil
vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 89/09 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 29 Rdnr. 19 =
JURIS-Dokument Rdnr. 19). Im Gegensatz zu diesen Zuschlägen haben
Zahlungen des Arbeitgebers für Verpflegungsmehraufwendungen und sonstige
Aufwendungen bei einer auswärtigen Tätigkeit nicht vordergründig
motivierenden Charakter, sondern dienen der Deckung von realen
Mehraufwendungen.

Der Qualifizierung der dem Kläger zu 2 von
seinem Arbeitgeber gezahlten Spesen oder Vergütungen für
Verpflegungsmehraufwendungen kann nicht entgegengehalten werden, dass es
dem Arbeitgeber, wie der Zeuge R formulierte, egal war, was der
Arbeit-nehmer mit dem Geld machte, und dass keine Verwendungsnachweise
gefordert wurden. Denn auch nach gesetzlichen Bestimmungen werden
zusätzliche Leistungen für den beschriebenen Mehraufwand pauschaliert,
das heißt ohne dem Erfordernis eines Verwendungsnachweises, erbracht
(vgl. zum Tagesgeld: § 6 BRKG) oder werden pauschaliert als
Ausgabeposten anerkannt (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG). Wenn
aber der Normgeber unter anderem aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung auf Verwendungsnachweise verzichtet (vgl. zum
Verzicht eines Verwendungsnachweises nach dem Eigenheimzulagengesetz;
BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 19/07 R – BSGE 101, 281 ff.
Rdnr. 19 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 14 Rdnr. 19 = JURIS-Dokument Rdnr. 19),
kann den Arbeitsvertragsparteien nicht angelastet werden, wenn sie in
Bezug auf Verpflegungsmehraufwendungen, die bei auswärtiger Tätigkeit
entstehen oder zumindest entstehen können, entsprechend verfahren.

Der
Einordnung der von einem Arbeitgeber gezahlten Vergütungen für
Verpflegungsmehraufwendungen oder Spesen als zweckbestimmte Einnahmen im
Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II a. F. kann schließlich
auch nicht die Regelung des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II (in der vom 1.
Januar 2005 bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung) entgegengehalten
werden. Danach waren die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen
notwendigen Ausgaben vom Einkommen abzusetzen. Die Kläger machen aber
keine Ausgaben im Zusammenhang mit der auswärtigen Tätigkeit des Klägers
zu 2 geltend. Strittig sind vielmehr Einnahmen in Form der vom
Arbeitgeber pauschaliert abgegoltenen gezahlten
Verpflegungsmehraufwendungen. Einnahmen können aber bereits begrifflich
nicht unter abzugsfähige Ausgaben gefasst werden (vgl. auch: SG Dresden,
Urteil vom 2. Februar 2009 – S 32 AS 817/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 30;
Dau, jurisPR-SozR 7/2010 Anm. 4 [Buchstabe C Abs. 7], vgl. auch Brühl,
in: Münder [Hrsg.], SGB II [3. Aufl., 2009], § 11 Rdnr. 53; Geiger, in:
Münder [Hrsg.], SGB II [4. Aufl., 2011], § 11b Rdnr. 19). Aus diesem
Grund kann auch die bereits erwähnte Regelung in § 6 Abs. 3 ALG II-V
über die Absetzfähigkeit von Mehraufwendungen für Verpflegung im
vorliegenden Zusammenhang nicht herangezogen werden.

Etwaige
Bedenken dahingehend, dass der Lohnbestandteil für Reisekosten, Spesen
oder Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen missbräuchlich so
gestaltet werden könnte, dass zum Ausgleich für einen niedrigen
Grundlohn überhöhte Zusatzleistungen gewährt werden (vgl. z. B. SG
Dresden, Urteil vom 15. April 2011 – S 40 AS 471/08 – JURIS-Dokument
Rdnr. 46 ["versteckte Subventionierung des Speditionsgewerbes"], kann im
Bereich des Grundsicherungsrechtes dadurch Rechnung getragen werden,
dass zum einen die den Mehraufwand betreffenden Zusatzleistungen nicht
in beliebiger Höhe als zweckbestimmte Einnahmen anzuerkennen sind (2),
und dass zum anderen der Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung
zu fordern ist (3).

(2) Mit der Qualifizierung der von einem
Arbeitgeber gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen oder
Spesen als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1
Buchst. a SGB II a. F. ist noch keine Entscheidung darüber getroffen, ob
solche arbeitsvertraglichen Zusatzleistungen ungeschmälert, zumindest
aber in Höhe des steuerlich privilegierten Rahmens, gemäß § 11 Abs. 3
SGB II a. F. anrechnungsfrei bleiben (vgl. z. B. LSG Sachsen-Anhalt, a.
a. O.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Juni 2010 – L 8 AS
90/08, L 8 AS 91/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 46 ff.) oder ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang diese Zahlungen als zweckbestimmte
Einnahmen der Höhe nach zu begrenzen sind (vgl. z. B. SG Dresden, Urteil
vom 15. April 2011 – S 40 AS 471/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 42).

Bei
dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bereits in §
11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II a. F. ein Korrektiv aufgenommen hat. Danach darf
eine zweckbestimmte Einnahme die Lage des Empfängers nicht so günstig
beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht
gerechtfertigt wären.

Ein Bezugspunkt dafür, inwieweit eine
zweckbestimmte Einnahme die Lage des Empfängers beeinflussen kann, kann
die Höhe der Regelleistung im jeweils streitbefangenen Zeitraum sein.
Die Regelleistung betrug für die Kläger zu 1 und 2 zunächst jeweils
312,00 EUR. Nach dem damaligen Ansatz des Gesetzgebers waren darin unter
anderem Anteile für Nahrungsmittel, Getränke und Tabak (37%),
Beherbergungsdienstleistungen und Gaststättenbesuche (2,4%) sowie
Dienstleistungen unter anderem für Körperpflege (7,8%) enthalten (vgl.
die Übersicht bei Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl.,
2008], § 20 Rdnr. 24). Danach würde sich der zusätzliche Aufwand, der
durch auswärtige Erwerbstätigkeit entstehen kann, auf grob geschätzt
maximal 50% der Regelleistung belaufen. Dies wären vorliegend 156,00
EUR. Bei der ab 1. Juli 2007 geltenden vollen Regelleistung in Höhe von
347,00 EUR (vgl. BGBl. 2007 I S. 1139) wäre dies ein Betrag von 173,50
EUR. Dies entspräche in etwa dem höchstmöglichen Betrag, der sich bei
einem Rückgriff auf den Pauschalbetrag in § 6 Abs. 3 ALG II-V ergeben
würde. Dort würde sich bei einer hypothetischen auswärtigen
Beschäftigung an 30 Tagen im Monat ein Absetzbetrag von 180,00 EUR (= 30
Tage x 6,00 EUR/Tag) errechnen.

Nach den vorgelegten
Einkommensbescheinigungen erhielt der Kläger zu 2 die niedrigsten
Reisekosten für Dezember 2007 und Januar 2008. Sie betrugen für diese
beiden Monate jeweils 450,00 EUR. Bereits dieser Betrag entspricht ca.
130% der Regelleistung in Höhe von 347,00 EUR oder ca. 145% der
Regelleistung in Höhe von 312,00 EUR. Sie überschreiten damit den
Betrag, den der Gesetzgeber als zur Existenzsicherung erforderlich
angesehen und in der Gestalt der Regelleistung festgelegt hat. Wenn
nicht auf die volle Regelleistung, sondern entsprechend den vorstehenden
Ausführungen nur auf die vor-liegend maßgebenden Bedarfsanteile
abgestellt würde, würden sich die Prozentsätze noch verdoppelt. Die dem
Kläger zu 2 gezahlten Reisekosten lägen dann etwa bei dem 2,5- bis
3-fachen dieser Bedarfsanteile. Bei den für August 2007 gezahlten
Reisekosten in Höhe von 492,00 EUR und denen für September 2007
gezahlten in Höhe von 504,00 EUR würden die jeweiligen Prozentsätze noch
weiter steigen.

Nach Auffassung des erkennenden Senates ist
allerdings trotz dieser Bedenken auf die vom Gesetzgeber in § 6 Abs. 1
Satz 2 BRKG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG festgelegten Beträge
abzustellen.

Hierbei wird die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichtes zum Verhältnis zwischen Grundsicherungsrecht und
Steuerrecht nicht verkannt. Das Bundessozialgericht hat beispielsweise
in seiner Entscheidung, wonach Zuschläge für Nacht-, Sonn- und
Feiertagsarbeit bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II als Einkommen und nicht als
zweckbestimmte Einnahmen zu berücksichtigen sind, ausgeführt, dass die
Nichtberücksichtigung von Einnahmen nach dem SGB II unabhängig davon
erfolgt, ob diese steuerfrei sind (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B
4 AS 89/09 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 29 Rdnr. 17 = JURIS-Dokument Rdnr.
17). Auch in der Entscheidung, in der Aufwandsentschädigungen für
kommunale Mandatsträger dem Grunde nach als Einkommen aus
Erwerbstätigkeit behandelt worden sind, hat das Bundessozialgericht
festgehalten, dass wegen der Absetzungen im Einzelnen das SGB II
insoweit in ausdrücklicher Abkehr von den Vorschriften des § 138 Abs. 3
Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und des § 194 Abs. 3 Nr. 3 SGB
III und in Abweichung von § 14 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgesetzbuches
Viertes Buch– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB
IV) nicht den steuerrechtlichen Regelungen folgt (vgl. BSG, Urteil vom
26. Mai 2011 – B 14 AS 93/10 R – JURIS-Dokument Rdnr. 21).

Der
Senat geht allerdings davon aus, dass der Gesetzgeber in den Regelungen
in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG
pauschalierend den als berücksichtigungsfähig anzusehenden Mehraufwand
festgelegt hat, den ein Erwerbstätiger, der eine Beschäftigung ausübt,
auf Grund derer er zeitweise vom Wohnort und vom Firmensitz oder der
Firmenniederlassung entfernt ist, üblicherweise haben kann (im Ergebnis
ebenso: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Oktober 2008, a. a. O.;
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Juni 2010, a. a. O.).
Geeignete Kriterien, die es ermöglichen würden, hiervon abweichend
entweder in bezifferter Höhe oder in einem quoten-mäßigen Umfang für den
Bereich des Grundsicherungsrechtes niedrigere Beträge festzu-legen,
werden vom Senat nicht gesehen.

Zwar ist die Erwägung des
Beklagten, der berücksichtigungsfähige Mehraufwand sei der
Differenzbetrag zwischen dem üblichen Aufwand und dem durch die
auswärtige Tätigkeit verursachten Aufwand, vom theoretischen Ansatz her
bedenkenswert. Danach wäre zum Beispiel für eine Tasse Kaffee zu
ermitteln, welcher Preis hierfür zuhause, zum Beispiel in einer
Stehcafe, und welcher Preis auswärts, zum Beispiel in einer
Autobahnraststätte, verlangt würde. Dieser Ansatz ist jedoch in der
Praxis nicht umzusetzen. Denn es müsste zunächst ein Warenkorb gebildet
werden, auf dessen Grundlage die statistischen Erhebungen durchgeführt
werden könnten. Sodann müssten bundesweite Erhebungen durchgeführt
werden. Denn die Bedarfe für den Lebensunterhalt werden nach dem Konzept
des SGB II bestimmt und nicht wie die Kosten für Unterkunft und Heizung
mit einem örtlichen oder regionalen Bezug. Schließlich kann es
Aufwendungen geben, bei denen kein Differenzbetrag ermittelt werden
kann, weil sie zuhause nicht entstehen, wie zum Beispiel bei Lkw-Fahrern
die Standgebühren für den Lkw.

Bei der Frage, ob die
berücksichtigungsfähige Höhe von Arbeitgeberzahlungen für
Verpflegungsmehraufwendungen, Reisekosten oder Spesen abweichend von den
Sätzen in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2
EStG festgelegt werden kann, ist zu berücksichtigen, dass die
gerichtliche Praxis in der Regel Lkw-Fahrer betrifft, die in
unterschiedlichem zeitlichem Umfang unterwegs sind. Die als
zweckbestimmte Einnahmen zu behandelnden Arbeitgeberleistungen können
aber an Beschäftigte aus den unterschiedlichsten Berufszweigen gezahlt
werden, bei denen in unterschiedlichster Weise Mehraufwendungen
entstehen können. Ferner können, wie die arbeitsvertraglichen
Vereinbarungen im vorliegende Fall zeigen, Arbeitgeberzahlungen in
Anlehnung an die zitierte steuerrechtliche Regelung entsprechend einer
zeitlichen Staffelung erfolgen. Während beispielsweise bei einer
mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit Mehraufwendungen kaum zu vermeiden
sein dürften, muss dies für auswärtige Tätigkeiten in einem zeitlichen
Umfang von mindestens 8 Stunden und weniger als 14 Stunden nicht in
gleicher Weise der Fall sein. Schließlich ist eine Abweichung von den
Sätzen in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG
für erwerbsfähige Hilfebedürftige nur zu rechtfertigen, wenn es ihnen –
auch vor dem Hintergrund ihrer beruflichen Anforderungen – möglich und
zumutbar ist, sich in Zeiten der auswärtigen Tätigkeit bei ihrer
Lebensführungen über das Maß hinaus einzuschränken, das bei nicht
hilfebedürftigen Kollegen üblich ist. Diese Möglichkeit darf nicht
abstrakt bejaht werden, sondern muss für den Kreis der erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen nachweisbar und in einer bezifferten Höhe oder einer
bestimmten Quote bestimmbar sein. Solche Festlegungen sind nach
Auffassung des Senates nicht möglich.

Auch die Bewertung des
Verhältnisses von Grundlohn (brutto oder netto) zu den zusätzlichen
Zahlungen (vgl. hierzu: SG Dresden, Urteil vom 15. April 2011 – S 40 AS
471/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 46) hält der Senat für keinen geeigneten
Ansatzpunkt. Zwar mag im Einzelfall ein vergleichsweise hoher Anteil an –
unter Umständen auch noch steuerlich privilegierten – zusätzlichen
Lohnbestandteilen im Verhältnis zum Grundlohn ein Indiz für eine
missbräuchliche Gestaltung des Arbeitslohnes sein. Im Falle von
zusätzlichen Arbeitgeberzahlungen für Aufwendungen bei auswärtiger
Tätigkeit ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Aufwendungen für
auswärtig Erwerbstätige – jedenfalls bei vergleichbaren Berufsgruppen –
vergleichbar hoch sein dürften. Der vereinbarte Grundlohn ist deshalb
nicht geeignet, die dem Grunde nach als zweckbestimmte Einnahmen zu
behandelnden Arbeitgeberzahlungen der Höhe nach zu begrenzen.

Da
es nach alledem keine praxistaugliche Möglichkeit gibt,
berücksichtigungsfähige Arbeitgeberzahlungen für
Verpflegungsmehraufwendungen, Reisekosten oder Spesen abweichend von den
Sätzen in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2
EStG festzulegen, sind nach Auffassung des Senates Arbeitgeberleistungen
in dem in diesen Regelungen bezeichneten Umfang als zweckbestimmte
Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II a. F. zu
berücksichtigen. Das eigentliche Korrektiv liegt in der Pflicht des
Antragstellers, die zweckentsprechende Verwendung der Einnahme
nachzuweisen.

(3) Mit der Qualifizierung von Einkommen als
zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II
a. F. ist noch nicht die Frage beantwortet, ob darüber hinaus der
Nachweis von deren zweckentsprechender Verwendung zu fordern ist. Die
Regelung in § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II a. F. gibt hierzu keinen
Aufschluss. Auch die Behandlung von zweckbestimmten Einnahmen, die auf
Grund öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlagen geleistet werden, bietet
insoweit kein einheitliches Bild. Während das Bundessozialgericht für
die Eigenheimzulage bereits für die Zeit ab Inkrafttreten des SGB II zum
1. Januar 2005 den Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung
forderte (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 19/07 R –
BSGE 101, 281 ff. Rdnr. 18 f. = SozR 4-4200 § 11 Nr. 14 Rdnr. 18 f.=
JURIS-Dokument Rdnr. 18 f.; BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 14 AS
74/08 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 31 Rdnr. 16 = JURIS-Dokument Rdnr. 16),
findet sich eine vergleichbare Forderung in der Entscheidung, wonach
Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von 20% des Betrags, der
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz insgesamt als bedarfsdeckend
angesehen wird, zweckbestimmte Einnahmen sind, nicht (vgl. BSG, Urteil
vom 17. März 2009 – B 14 AS 63/07 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 21).

Nach
Auffassung des Senates ist eine abstrakte Entscheidung dahingehend,
dass ein Nachweis für eine zweckentsprechende Verwendung einer
zweckbestimmten Einnahme zu fordern ist nicht möglich. Vielmehr ist für
jede einzelne – öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche – Leistung
zu entscheiden, ob im Allgemeinen mit ihrer Verwendung für den gedachten
Zweck gerechnet werden kann (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss
vom 10. Juni 2010 – L 8 AS 90/08, L 8 AS 91/08 – JURIS-Dokument Rdnr.
49 f., m. w. N.) oder ob unter Beachtung von Sinn und Zweck von § 11 SGB
II sowie des in § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II normierten Nachranggrundsatzes
ein solcher Verwendungsnachweis zu fordern ist (vgl. BSG, Urteil vom
30. September 2008 – B 4 AS 19/07 R – BSGE 101, 281 ff. Rdnr. 19 = SozR
4-4200 § 11 Nr. 14 Rdnr. 19 = JURIS-Dokument Rdnr. 19).

Für die
vom Arbeitgeber gewährten Spesen oder Vergütungen für
Verpflegungsmehraufwendungen ist danach der Nachweis ihrer
zweckentsprechenden Verwendung geboten (vgl. z. B. SG Dresden, Urteil
vom 15. April 2011 – S 40 AS 471/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 47 ff.; a. A.
SG Dresden, Urteil vom 2. Februar 2009 – S 32 AS 817/08 –
JURIS-Dokument Rdnr. 29; SG Chemnitz, Urteil vom 28. Januar 2010 – S 6
AS 2054/09 – JURIS-Dokument Rdnr. 27; a. A. wohl auch LSG
Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Juni 2010, a. a. O.). Hierfür
spricht zum einen, dass – wie dargestellt – dieser Lohnbestandteil
nennenswert über die Höhe der existenzsichernde Leistung zur Sicherung
des Lebensunterhaltes hinausgehen kann und zum Teil Bedarfe, die den von
der Regelleistung n § 20 SGB II abgedeckten entsprechend, mit betroffen
sind. Zum anderen ist nicht allgemein davon auszugehen, dass vom
Arbeitgeber gewährten Spesen oder Vergütungen für
Verpflegungsmehraufwendungen auch in Höhe der Zahlbeträge zur Deckung
des Mehraufwandes ausgegeben werden. Diesbezüglich ist zu
berücksichtigen, dass die hier streitigen Einnahmen sowohl nach dem
Arbeitsvertrag des Klägers als auch nach dem Bundesreisekostengesetz
zeitlich gestaffelt gewährt und nach dem Einkommenssteuergesetz zeitlich
gestaffelt absetzbare sind. Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer im
September 2007, als die Kläger den Antrag stellten, in einem zeitlichen
Umfang von 9 Stunden auswärtig tätig gewesen wäre, hätte er nach den
genannten Regelungen einen zusätzlichen Anspruch in Höhe von 6 EUR pro
Tag als steuerfreie Aufwendungen gehabt. Bei unterstellten 20
Arbeitstagen hätte dies einen Betrag in Höhe von 120,00 EUR ergeben. Bei
dem angenommenen zeitlichen Umfang auswärtiger Tätigkeit ist aber wegen
der täglichen Rückkehr an den Wohnort nicht zwingend, dass etwaige mit
der auswärtigen Tätigkeit verbundenen Mehraufwendungen aus den
zusätzlichen Lohnleistungen gedeckt werden.

Der Umstand, dass–
wie vorliegend – ein Arbeitgeber ebenso wie der Dienstherr im Rahmen des
Bundesreiskostengesetzes keine Verwendungsnachweise fordert, schließt
es nicht aus das im Grundsicherungsrecht entsprechende Nachweise
gefordert werden. Dies folgt zum einen daraus, dass es sich um
verschiedene Rechtsbereiche handelt. Zum anderen ist für das
Grundsicherungsrecht der Nachranggrundsatz ausdrücklich in § 3 Abs. 3
Satz 1 SGB II normiert.

Die danach durchzuführende Prüfung einer
zweckentsprechenden Verwendung der Spesenzahlungen des Arbeitgebers
durch den Kläger zu 2 ergibt, dass nur ein geringer Anteil
zweckentsprechend verwandt wurde. Die Kläger haben sowohl im
Klageverfahren als auch im Berufungsverfahren im Wesentlichen
Kassenbelege von Februar 2008 vorgelegt. Danach beliefen sich die Belege
von Gaststätten an Tankstellen am 13. Februar 2008 auf 6,25 EUR, am 23.
Februar 2008 auf 17,40 EUR (= 11,40 EUR + 6,00 EUR), am 25. Februar
2008 auf 15,32 EUR, am 26. Februar 2008 auf 10,05 EUR, am 27 Februar
2008 auf 22,05 EUR (= 14,50 EUR + 1,65 EUR + 6,90 EUR) und am 28.
Februar 2008 auf 3,40 EUR. Dies ergibt für Februar 2008 nachgewiesene
Ausgaben in Höhe von 74,07 EUR.

Hingegen kann weiteren
Kassenbelegen eine zweckentsprechende Verwendung der
Arbeitgeberleistungen nicht entnommen werden. So wurden am 23. Februar
2008, einem Samstag, in einem Sonderpostenmarkt der Thomas Philipps GmbH
& Co. KG in Radefeld, ca. 20 bis 25 km vom damaligen Firmensitz des
Arbeitgebers des Klägers zu 2 entfernt, nicht näher bezeichnete
Haushaltswaren zu einem Gesamtbetrag von 8,84 EUR gekauft. Es ist weder
vorgetragen noch ersichtlich, welche Gegenstände, die der Kläger zu 2
auf seinen Fahrten hätte benutzen können, erworben wurden. Dieser Beleg
wurde im Berufungsverfahren auch nicht mehr vorgelegt. Die in Bezug auf
die Einzelposten als auch die Gesamtbeträge umfangreichsten Kassenlegen
stammen von Einkäufen im Markt W der Supermarktkette G. Die Belege
datieren unter anderem auf den 8. Februar 2008 (einem Freitag), 14.01
Uhr, den 15. Februar 2008 (einem Freitag), 11:22 Uhr und den 16.Februar
2008 (einem Samstag), 16,44 Uhr. Der Kassenbeleg für den Einkauf am 8.
Februar 2008 weist unter anderem 6mal MüllerMilch Coco, 2mal saure
Sahne, 1mal Eiersalat, 3mal Geflügelsalat und 2mal Butter auf. Auf dem
Kassenbeleg vom 15. Februar 2008 finden sich unter anderem 2mal Herzogin
Kartoffeln, 4mal MüllerMilch Coco oder 3mal Dr. Oetker Götterspeise
Waldmeister. Auch die anderen Kassenbelege enthalten solche oder
ähnliche Posten (z. B. für Milchreis, Grießbrei, Schlagsahne oder
Tortenboden) in größerem Umfang.

Ein Vergleich der Kassenbeleg in
Bezug auf den Ort, den Zeitpunkt, den Umfang und die Artikel der
Einkäufe lässt zur Überzeugung des Gerichtes nur den Schluss zu, dass es
sich bei den zuletzt genannten Belegen des G -Marktes um
Familieneinkäufe der Kläger handelte. Der Markt befindet sich
ausweislich der Telephonnummer auf den Kassenbelegen in der Nähe des
Wohnortes der Kläger. Die Einkäufe erfolgten stets zum Ende der Woche.
Zu diesen Zeiten endeten aber die Fahrten des Klägers zu 2. Der schiere
Umfang der Kassenbelege weicht deutlich von denen von
Tankstelleneinrichtungen ab. So umfasst beispielsweise der Kassenbeleg
vom 15. Februar 2008 zusammen 44 Einzelposten; und dieser Beleg ist bei
weitem nicht der umfangreichste. Die gelisteten Artikel bedürfen in
nicht geringem Umfang der kühlen Aufbewahrung, was in einem Lkw – auch
mit einem Kühlfach oder einer tragbaren Kühlbox – aber nur in begrenztem
Umfange möglich ist. Die einzig denkbare Variante bestünde darin, dass
die Lebensmittel am Wochenende eingekauft wurden, damit sie der Kläger
zu 2 in der folgenden Woche auf seine Fahrt mitnehmen konnte. Diese
Variante ist aber allein auf Grund von Art und Umfang der Lebensmittel
rein theoretischer Natur.

Damit sind nur Ausgaben in Höhe von
74,07 EUR als zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen. Dies reicht
nicht ansatzweise, um bei der beschriebenen geringst möglichen
Bedarfsüberdeckung in Höhe von 309,84 EUR eine Hilfebedürftigkeit im
Sinne von § 9 SGB II zu begründen. Selbst wenn im Hinblick darauf, dass
mit den berücksichtigten Belegen nur ein Teil des Monats Februar 2008
abgedeckt ist, die zu berücksichtigten Ausgaben in etwa verdoppelt und
zusätzlich noch einige Standgebühren für kostenpflichtige Parkplätze in
Höhe von 10 bis 15 EUR pro Nacht hinzugerechnete würden, würden sich die
Ausgaben des Klägers zu 2 auf höchstens 150,00 EUR bis 200,00 EUR
belaufen. Auch dies hätte noch keine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9
SGB II zur Folge. Bei dieser Schätzung hat der Senat zum einen die
Frage offen gelassen, ob eine Schätzung in Bezug auf die
zweckentsprechende Verwendung einer zweckbestimmten Einnahme überhaupt
zulässig ist (bejahend: SG Chemnitz, Urteil vom 28. Februar 2011 – S 3
AS 4168/10 – JURIS-Dokument Rdnr. 25 ff.), oder ob nur auf nachgewiesene
Verwendungen abgestellt werden darf. Ferner sind Ausgaben für
kostenpflichtige Park- oder Stellplätze, die der Kläger nach Angaben
seiner Bevollmächtigten nur gelegentlich aufsuchte, überhaupt nicht
nachgewiesen.

d) Da die für die begehrte Gewährung von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erforderliche
Hilfebedürftigkeit des Klägers zu 2 nicht auf der Einkommensseite
dadurch begründet werden kann, dass die vom Arbeitgeber gewährten Spesen
oder Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen in vollem Umfang,
zumindest aber in einem die Hilfebedürftigkeit begründendem Umfang,
bereits dem Grunde nach nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind,
verbleibt nur die Möglichkeit, das einzusetzende Einkommen auf der
Ausgabenseite zu verringern.

Wenn die vom Arbeitgeber gewährten
Spesen oder Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen nicht
zweckentsprechend verwandt werden, sind sie als Einkommen zu behandeln.
Das Einkommen ist dann nur um die die Pauschale in Höhe von 6,00 EUR
nach Maßgabe des seit 1. Januar 2008 geltenden § 6 Abs. 3 ALG II-V zu
bereinigen (vgl. Geiger, in: Münder [Hrsg.], SGB II [4. Aufl., 2011], §
11b Rdnr. 19; SG Dresden, Urteil vom 1. September 2010 – S 36 AS 5042/08
– JURIS-Dokument Rdnr. 41). Nach dieser Regelung war für
Mehraufwendungen für Verpflegung, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige
vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft
angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden
Kalendertag, an dem der erwerbsfähige Hilfebedürftige wegen dieser
vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem
Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein
Pauschbetrag in Höhe von 6,00 EUR abzusetzen. Selbst wenn der Kläger zu 2
in diesem Sinne je Monat 30 Tage auswärts tätig gewesen wäre, ergäbe
sich ein maximaler Pausbetrag von 180,00 EUR (= 30 Tage x 6,00 EUR/Tag).
Damit verbliebe noch immer eine Überdeckung in Höhe von mindestens
129,84 EUR (= 309,84 EUR – 180,00 EUR).

Der Senat lässt
dahingestellt, ob bei der Prüfung eines Anspruch auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Sinne einer
Meistbegünstigung sowohl die Ausnahmeregelung in § 11 Abs. 3 Nr. 1
Buchst. a SGB II a. F. als auch die Absetzregelung in § 6 Abs. 3 ALG
II-V zu prüfen sind und sodann die für den geltend gemachten Anspruch
günstigste Variante zu wählen ist. Denn auf der Grundlage keiner der
beiden Regelungen haben die Kläger den behaupteten Anspruch. Keinesfalls
können beide Regelungen zugleich angewandt werden. Denn dann würde der
Mehraufwand bei der Einkommensermittlung doppelt berücksichtigt:
einerseits auf der Einnahmenseite über § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB
II a. F., andererseits über die Ausgabenseite über § 6 Abs. 3 ALG II-V.
Da der Pauschbetrag auf der Ausgabenseite pauschaliert festgelegt ist,
besteht keine Möglichkeit, von dem für einen Monat ermittelten
Gesamtpauschbetrag den nachgewiesenen zweckentsprechend verwandten Teil
einer zweckbestimmten Einnahme abzusetzen.

e) Da die Kläger unter
keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf die geltend gemachten
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II haben,
war die Berufung abzuweisen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

III. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.

Dr. Scheer Höhl Atanassov

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151791

http://www.kanzlei-blaufelder.com/spesenzahlungen-bei-hartz-iv-aufstockern-gelten-nicht-als-einkommen/

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/lsg-sachsen-spesenzahlungen-bei-hartz.html

Hätte er die Belege
dafür erbracht wäre er auf der sicheren Seite gewesen ich sage
natürlich mit der Begründung das es belegt werden muss wie das Geld die
Zulagen Spesen für den Aufstocker vewendet wurden muss und einem
festgelegtem Zweck zu kommen muss können die Zulagen nicht mehr als
Einkommen gewertet werden wenn er dafür Beweise Quittungen vorlegt.



Neues Urteil sieht es
anders aus aber ich sage natürlich mit der Begründung das es belegt
werden muss wie das Geld die Zulagen Spesen für den Aufstocker vewendet
wurden muss und einem festgelegtem Zweck zu kommen muss können die
Zulagen nicht mehr als Einkommen gewertet werden wenn er dafür Beweise
Quittungen vorlegt.


Wie wird die vom Arbeitgeber gezahlte Auslöse bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt?
Die Auslöse ist als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen.

Mit
der Zahlung einer Auslöse soll berufsbedingter Aufwand für Verpflegung
und Übernachtung (z.B. bei Berufskraftfahrern) abgedeckt werden, sie
dient somit überwiegend dem gleichen Zweck wie das Arbeitslosengeld II.

Daher ist die Auslöse als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen.

Sofern
die Auslöse dazu dient, einen Mehraufwand auszugleichen, wird dieser
Zweckbestimmung dadurch Rechnung getragen, dass vom Gesamteinkommen
(Arbeitseinkommen + Auslöse; netto) – neben den weiteren Absetzbeträgen
des § 11b SGB II - alle berufsbedingten Mehraufwendungen als
Werbungskosten gem. § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II in Abzug gebracht
werden können.

In Betracht kommen

• Übernachtungskosten,
• Verpflegungsmehraufwand (pauschal 6 € bei mindestens 12-stündiger Abwesenheit - § 6 Abs. 3 Alg II-V),
• Aufwendungen zur Körperpflege bei Nutzung öffentlicher Einrichtungen auf Autobahnrastplätzen,
• Sonstige Mehraufwendungen, die bei Ausübung der Beschäftigung am Wohnort nicht entstünden.

Die
Tatsache, dass Spesen nach § 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes
steuerfrei sein können, steht der Berücksichtigung als Einkommen nicht
entgegen. Denn im Steuerrecht werden Einnahmen aus ganz
unterschiedlichen Gründen privilegiert (z.B. haushaltspolitische,
lenkungspolitische oder umweltpolitische Gründe).

Die
entstandenen Aufwendungen sind in geeigneter Weise nachzuweisen, je nach
Art der Ausgaben reicht es aus, wenn der Kunde diese glaubhaft erklärt
(z.B. Auflistung mit Datum).

Die Auslöse ist bei der Berechnung des Freibetrages für Erwerbstätige nach § 11b Abs. 3 SGB II einzubeziehen (brutto = netto).

Quelle: Wissensdatenbank der BA § 11 SGB II , geändert am 06.10.2011

http://wdbfi.sgb-2.de/


Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.06.2011, - L 19 AS 1023/11 B ER -


Steuerfreie
Zuschläge sind zum Erwerbseinkommen als Einkommen zu berücksichtigen,
da mit der Neuregelung der Vorschriften des §§ 11, 11a SGB II in der
Fassung des Gesetzes vom 24.03.2011 (BGBl. I, 453) die Privilegierung
von Einnahmen mit einer privat-rechtlichen Zweckbestimmung weggefallen
ist und es sich es sich bei diesen Lohnzuschlägen nach § 11 Abs. 3 SGB
II i.d.F. bis zum 31.12.2010 nicht um ein privilegiertes Einkommen
gehandelt hat (vgl. zu den steuerfreien Zuschlägen für Nacht-, Sonntags-
und Feiertagsarbeit: BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 89/09 R, Rn
16f).

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/wie-wird-die-vom-arbeitgeber-gezahlte.html

Gruß Willi S
Willi Schartema
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