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Stromaufwendungen für Betrieb einer Heizung sind KDU Sozialgericht Mannheim S 4 AS 2382/07 18.04.2008 2. Instanz Landessozialgericht Baden-Württemberg L 12 AS 2404/08 25.03.2011
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Stromaufwendungen für Betrieb einer Heizung sind KDU Sozialgericht Mannheim S 4 AS 2382/07 18.04.2008 2. Instanz Landessozialgericht Baden-Württemberg L 12 AS 2404/08 25.03.2011
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim
vom 18. April 2008 abgeändert und die Beklagte verurteilt den Klägern
für die Zeit vom 01.01.2005 - 31.07.2005 höhere Leistungen für
Unterkunft in Höhe von insgesamt 45,85 EUR zu gewähren.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen
den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung
für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juli 2005 streitig.
Der
1944 geborene Kläger und die 1951 geborene Klägerin sind verheiratet und
bewohnen gemeinsam ein vor 1925 erbautes, in ihrem Eigentum stehendes
Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 124 m² in E.-N ... Dafür
mussten sie im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich für Zinsen
50,42 EUR, für Grundsteuern 7,79 EUR (jährlich 93,45 EUR), für
Gebäudeversicherungen 16,86 EUR (jährlich 202,34 EUR), für
Heizungswartung sowie Schornsteinfeger 10,57 EUR (jährlich 126,88 EUR),
für Wasser/Abwasser 28,96 EUR (jährlich 347,52 EUR), für Müllgebühren
26,83 EUR (jährlich 322,- EUR) sowie für Heizung 131,- EUR aufwenden.
Das Haus wird mit einer Gas-Zentralheizung beheizt, die mit einer
strombetriebenen Umwälzpumpe ausgestattet ist. Die Warmwasserbereitung
erfolgt über einen elektrischen Durchlauferhitzer.
Die Agentur
für Arbeit Mannheim bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 12. Januar
2005 für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich insgesamt 485,59
EUR (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 223,23 EUR, Kosten
der Unterkunft und Heizung 262,36 EUR). Widerspruch und Klage gegen die
Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit blieben im Ergebnis ohne
Erfolg (SG Mannheim, Urteil vom 28. November 2006, S 10 AS 1390/05); die
gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde zurückgenommen (LSG
Baden-Württemberg, L 2 AS 1824/07). Das SG hatte u.a. darauf
hingewiesen, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung gegenüber dem
Beklagten geltend zu machen seien.
Im April 2005 wandten sich die
Kläger hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung an den
Beklagten und legten u.a. einen Kostenvoranschlag der L. GmbH
Bedachungen vom 11. Dezember 2003 über Dach-, Gerüst- und
Spenglerarbeiten am Haus der Kläger über einen Betrag von 2.704,73 EUR
vor.
Die Agentur für Arbeit gewährte den Klägern für die Zeit vom
1. Juli 2005 bis 30. November 2005 Leistung zur Sicherung des
Lebensunterhalts in Höhe von monatlich insgesamt 242,59 EUR, der
Beklagte Leistungen für Unterkunft und Heizung für den gleichen Zeitraum
in Höhe von 261,58 EUR (Bescheid vom 07. Juli 2005). Hiergegen legte
der Kläger Widerspruch ein und monierte den Abzug von 13,- EUR für
Warmwasser. Die Berechnung des Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Bei
der Heizung handle es sich um eine reine Zentralheizung ohne
Warmwasserbereitung, sodass ein Abzug nicht gerechtfertigt sei. Die
Warmwasserbereitung erfolge über einen elektrischen Durchlauferhitzer.
Auch sei der Kostenvoranschlag für die Instandhaltungskosten nicht
berücksichtigt worden. Daraufhin half der Beklagte mit Bescheid vom 23.
September 2005 dem klägerischen Widerspruch insofern ab, als von den
Kosten der Unterkunft und Heizung eine monatliche Warmwasserpauschale in
Höhe von 13,-EUR nicht mehr abgesetzt wurde, und setzte die
Unterkunftskosten ab 1. Juni 2005 nunmehr auf monatlich 274,58 EUR fest.
Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2005 erkannte die Agentur
für Arbeit im Rahmen des Rechtsstreits S 10 AS 1390/05 vor dem SG
Mannheim wegen des zu Unrecht erfolgten Abzugs der Warmwasserpauschale
eine Gewährung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung von
monatlich 13,- EUR an und gewährte diese Leistungen nach.
Nachdem
dem Kläger Ziff. 1 ab 1. August 2005 eine Altersrente für
schwerbehinderte Menschen bewilligt worden war, hob der Beklagte mit
Bescheid vom 6. Dezember 2005 die Leistungsbewilligung ab 1. August 2005
auf.
Im Dezember 2006 forderte der Kläger Ziff. 1 den Beklagten
auf, nunmehr einen Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Kosten für
Unterkunft und Heizung zu erlassen. Nach seiner Auffassung sei für die
Unterkunft auch die Instandhaltung zu berücksichtigen. Es sei dringend
notwendig, am Gebäude Reparaturmaßnahmen an der schadhaften Dachrinne am
vorderen Gebäudeteil durchzuführen. Zwar stamme der Kostenvoranschlag
in Höhe von 2.704,73 EUR bereits aus dem Dezember 2003, jedoch hätten
den Klägern die Mittel zur Durchführung der Arbeiten gefehlt.
Zwischenzeitlich habe die schadhafte Dachrinne das Mauerwerk in
Mitleidenschaft gezogen, weshalb sich die Dringlichkeit erhöht habe. Bei
dem in ihrem Eigentum stehenden Haus handle es sich um einen
geschützten Vermögensgegenstand. Um keine Wertungswidersprüche entstehen
zu lassen, sei die zwingende Konsequenz, dass das Objekt auch
angemessen bewohnbar sein müsse. Der Beklagte wies den Widerspruch mit
der Begründung zurück, es bestehe kein Anspruch auf Übernahme von
Instandhaltungskosten für das Eigenheim (Widerspruchsbescheid vom 22.
Juni 2007).
Am 9. Juli 2007 haben die Kläger Klage zum
Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und höhere Unterkunfts- und
Heizkosten geltend gemacht. Hinsichtlich der Heizkosten sei nicht
berücksichtigt worden, dass für den Betrieb der Heizung Strom benötigt
werde. Hierfür habe er - der Kläger - 10 % seiner Jahresstromkosten in
Höhe von 114,89 EUR angesetzt. Weiterhin seien die Kosten für die
notwendige Instandhaltung der Dachrinne gemäß Kostenvoranschlag vom 11.
Dezember 2003 in Höhe von 2.704,73 EUR zu berücksichtigen.
Mit
Urteil vom 18. April 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, dass kein Anspruch auf höhere Kosten der
Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung von Aufwendungen für eine
Reparatur der Dachrinne und der Stromkosten für den Betrieb der Heizung
bestehe. Der Beklagte sei für die geltend gemachten Ansprüche passiv
legitimiert. Auch wenn die damalige Leistungsbewilligung von der Agentur
für Arbeit erfolgt sei, sei hinsichtlich des Widerspruchs wegen der
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der kommunale Träger zuständig.
Nach § 22 Abs. 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen
seien. Bei selbst genutzten Eigenheimen, die als Schonvermögen zu
behandeln und daher nicht zu verwerten seien, würden grundsätzlich auch
Erhaltungs- bzw. Instandhaltungsaufwendungen zu den tatsächlichen
Aufwendungen gehören. Allerdings könne dies zunächst nur für die
periodisch anfallenden Instandhaltungskosten gelten. Solche Kosten
machten die Kläger nicht geltend, sondern Reparaturkosten. Diese seien
im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur dann erstattungsfähig, wenn
sie zum Erhalt der Bewohnbarkeit der Räumlichkeiten unverzichtbar seien.
Die Kammer könne nicht erkennen, dass die von den Klägern geltend
gemachten Kosten gerade in dem streitbefangenen Zeitraum unverzichtbar
gewesen seien, um ihnen die Nutzbarkeit ihres Hauses zu erhalten. Um den
Beklagten als Leistungsträger verpflichten zu können, sei eine
generelle Notwendigkeit der Reparatur nicht ausreichend, sondern es
müsse eine akute Bedarfslage gerade in dem Zeitraum bestanden haben, in
dem die Leistungspflicht des kommunalen Trägers gegeben gewesen sei.
Eine besondere Dringlichkeit der Dachrinnensanierung habe im ersten
Halbjahr 2005 nicht vorgelegen, nachdem die Sanierungsmaßnahmen bisher
noch nicht erfolgt seien. Die von den Klägern weiter geltend gemachten
Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage in Höhe von 10 % der
Gesamtstromkosten seien zwar nicht in der Regelleistung enthalten, da
diese nur die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden
Anteile umfasse, jedoch müssten die Kläger, um eine Leistung über § 22
Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erreichen, diesen Anteil konkret nachweisen. Ein
solcher Nachweis könne nicht durch die Eigenschätzung der Kläger
ersetzt werden. Die vorgelegten Stromrechnungen des
Energieversorgungsunternehmens enthielten keine Differenzierung des
Verbrauchs. Es könne nicht festgestellt werden, wie viel Strom
tatsächlich für den Betrieb der Heizungsanlage verwandt worden sei.
Gegen
das ihren Bevollmächtigten am 25. April 2008 zugestellte Urteil richtet
sich die am 20. Mai 2008 eingelegte Berufung der Kläger. Die
Notwendigkeit der Reparatur der Dachrinne bestehe schon längere Zeit.
Trotz dieser Notwendigkeit hätten die Kläger die Dachrinne nicht
reparieren lassen können, da sie über keine finanziellen Rücklagen
verfügt hätten, um die erforderliche Reparatur vornehmen zu lassen. Die
im Haus der Kläger installierte Gaszentralheizung werden mittels eines
elektronisch gesteuerten Gasbrenners betrieben, der Wasser in einem
Kessel erhitze. Durch eine nachgeschaltete Umwälzpumpe werde das
erwärmte Wasser zu den einzelnen Heizkörpern verteilt. Nach der
Wärmeabgabe über die Heizkörper laufe das abgekühlte Wasser wieder
zurück in den Heizkessel und werde erneut auf die Vorlauftemperatur
erhitzt. Die Umwälzpumpe werde elektrisch über das elektrische
Steuergerät betrieben und sei ein wesentlicher Bestandteil der Heizung.
Ohne Umwälzpumpe gäbe es keine Versorgung der einzelnen Heizkörper.
Vorliegend gehe es um die Ermittlung des Jahresstromverbrauchs für die
Umwälzpumpe. Den Jahresstromverbrauch der Heizungssteuerung inklusive
Umwälzpumpe habe der Kläger Ziff. 1 mit einem Leistungsmessgerät über
die gesamte Heizperiode ermittelt. Der Verbrauch könne am Messgerät in
Kilowattstunden direkt abgelesen werden. Der abgelesene Jahresverbrauch
vom 11. Mai 2004 bis zum 13. Mai 2005 habe 721,5 Kilowattstunden
betragen, woraus sich bezogen auf die Jahresabrechnung ein anteiliger
Stromverbrauch für die Heizung von 136,65 EUR ergebe.
Die Kläger beantragen,
das
Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. April 2008 aufzuheben und
den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 12. Januar 2005, 7.
Juli 2005 und 23. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 22. Juni 2007 zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 1. Januar
2005 bis zum 31. Juli 2005 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung
unter Berücksichtigung der Reparaturkosten für die Dachrinne und der
für den Betrieb der Heizung erforderlichen Stromkosten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ein
unverzichtbares Erfordernis der Reparatur sei im maßgebenden Zeitraum
nicht ersichtlich. Bereits im Jahr 2003 sei ein Bedarf für umfassende
Sanierungsarbeiten erkannt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
die Kläger bis heute den für die Dachrinnensanierung erforderlichen
Betrag mit den Mitteln einer durchschnittlichen Altersrente nicht
angespart hätten. Hinsichtlich der Übernahme der Stromkosten für den
Betrieb der Heizungsanlagen hätten die Kläger keinerlei Nachweis
vorgelegt, der den behaupteten Jahresstromverbrauch belege.
Hinsichtlich
der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die
Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts
Mannheim S 10 AS 1394/05 ER und S 10 AS 1390/05 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg.
Die
form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist
statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da der Wert des
Beschwerdegegenstandes 750,- EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SGG). Die Berufung ist in der Sache jedoch nur teilweise begründet. Denn
die Kläger haben im Hinblick auf ihre Aufwendungen für den
Betriebsstrom der Heizungsanlage gegen den Beklagten für die Zeit vom 1.
Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 einen Anspruch auf höhere Leistungen
für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 45,85 EUR. Im Übrigen
hat die Berufung keinen Erfolg, weil der Beklagte die im
Kostenvoranschlag der L. GmbH Bedachungen vom 11. Dezember 2003
prognostizierten Kosten für Dach-, Gerüstbau- und Spenglerarbeiten am
Haus der Kläger in Höhe von insgesamt 2.704,73 EUR zutreffend nicht
bedarfserhöhend berücksichtigt hat.
Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreits bildet der Bescheid der Agentur für Arbeit Mannheim vom
12. Januar 2005 sowie der Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2005 in der
Fassung des Änderungsbescheid vom 23. September 2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2007 und die begehrte Erbringung
höher Leistung für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar
2005 bis zum 31. Juli 2005. Dabei haben die Kläger zutreffend ihre Klage
gegen den Beklagten als zuständigen kommunalen Träger gerichtet, obwohl
die Agentur für Arbeit in Mannheim über Leistungen für Unterkunft und
Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 entschieden
hatte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. März 2006 - L 13 AS
4849/05 -).
Die Kläger haben als erwerbsfähige Hilfsbedürftige im
Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich Anspruch auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Insbesondere waren die
Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005
hilfebedürftig. Die Agentur für Arbeit in Mannheim und der Beklagte
bewilligten den Klägern für diesen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts.
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten
Anspruch bildet die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser
Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu
den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei
Eigenheimen gehören neben den zur Finanzierung des Eigenheims
geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie beispielsweise
Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und
Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgeblichen
Bewilligungszeitraum (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS
38/08 R - (juris)). Demnach waren die tatsächlich anfallenden Kosten für
Schuldzinsen in Höhe 50,42 EUR, für Grundsteuern 7,79 EUR (jährlich
93,45 EUR), für Gebäudeversicherungen 16,86 EUR (jährlich 202,34 EUR),
für Heizungswartung sowie Schornsteinfeger 10,57 EUR (jährlich 126,88
EUR), für Wasser/Abwasser in Höhe von 28,96 EUR (jährlich 347,52 EUR)
und für Müllgebühren von 26,83 EUR (jährlich 322,- EUR) zu
berücksichtigen. Der Beklagte hat den monatlichen Gesamtaufwand der
Kläger für die Unterkunft mit 143,58 EUR nicht zu gering festgesetzt.
Dabei hat er zutreffend die im Kostenvoranschlag der L. GmbH Bedachungen
vom 11. Dezember 2003 prognostizierten Kosten für Dach-, Gerüstbau- und
Spenglerarbeiten am Haus der Kläger in Höhe von insgesamt 2.704,73 EUR
nicht bedarfserhöhend berücksichtigt. Denn es handelt sich dabei nicht
um tatsächliche Aufwendungen, die im Bewilligungszeitraum zu entrichten
waren. Berücksichtigungsfähig sind nach der Rechtsprechung des BSG die
tatsächlichen Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung,
soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des
selbstgenutzten Eigenheims führen und sie angemessen sind (BSG, Urteil
vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R -; Urteil vom 17. Juli 2010 - B 14 AS
79/09 R - alle zitiert nach (juris)). Nach dieser Rechtsprechung besteht
auch kein Anspruch auf eine Erhaltungspauschale. Nach ihr ist die
Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII lediglich entsprechend auf
Unterkunftskosten i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II anzuwenden. Zwar sieht § 7
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 82 SGB XII vor, dass zu den
notwendigen Ausgaben zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung auch der Erhaltungsaufwand gehört. Allerdings handelt es
sich um eine Bestimmung zur Einkommensberücksichtigung im
Sozialhilferecht, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn der
Leistungsberechtigte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
Insoweit liegen bei einer selbst genutzten Immobilie mangels
Einkommenserzielung schon die Voraussetzungen für die Anwendung der
Pauschale nicht vor. Im Übrigen kann sich diese schon deshalb nicht
bedarfserhöhend auswirken, weil § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von dem
Grundsatz ausgeht, dass nur tatsächliche Aufwendungen
berücksichtigungsfähig sind. Unstreitig sind den Klägern im
streitgegenständlichen Zeitraum keine Kosten zur Erhaltung ihres
Eigenheims angefallen.
Dagegen steht den Klägern im Rahmen der
Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ein Anspruch auf
teilweise Übernahme der Stromkosten in Höhe von insgesamt 45,85 EUR zu,
weil diese im streitgegenständlichen Zeitraum für das Beheizen der
Wohnung aufzubringen waren Seit 1. August 2006 ergibt sich aus § 20 Abs.
1 SGB II, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
auch die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile
umfasst. Bereits für die Rechtslage vor dieser Klarstellung in § 20 Abs.
1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für
Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I, 1706) ist das BSG davon
ausgegangen, dass die Übernahme der Stromkosten auf Grundlage des § 22
Abs. 1 Satz 1 SGB II voraussetzt, dass diese (zumindest teilweise) für
das Beheizen der Wohnung aufzubringen sind (bspw. BSGE 102,274 ff.).
Zwar haben die Kläger die ihnen entstandenen Stromkosten zum Betrieb der
Heizungsanlage nicht konkret nachgewiesen, nachdem der Stromverbrach
der Heizungsanlage nicht gesondert mit einem (geeichten) Zähler erfasst
wird, jedoch schätzt der Senat gem. §§ 202 SGG, 287 Abs. 2 ZPO die im
streitgegenständlichen Zeitraum angefallenen Kosten für den
Betriebsstrom auf 45,85 EUR. Der Senat zieht dabei die zivilrechtliche
Rechtsprechung zur Heizkostenabrechnung in einem Mietverhältnis heran,
wonach der Vermieter berechtigt ist, die als Teil der Heizkosten
abzurechnenden Stromkosten (vgl. § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung) für
die Heizungsanlage zu schätzen, wenn gesonderte Zähler dafür nicht
vorhanden sind (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 20. Februar 2008 - VIII
ZR 27/07 - WuM 2008, 285). Die gesonderte Erfassung ist dem Vermieter
nämlich nicht zumutbar und kann vom Mieter nicht verlangt werden, weil
die Kosten für die Installation und den Betrieb eines Zwischenzählers in
keinem angemessenen Verhältnis zu den im Regelfall geringfügigen
Betriebskosten stehen (vgl. bspw. Gramlich, Mietrecht, 11. Aufl. 2010, §
7 HKV; Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl. 2010, § 7 Rdnr. 91). Die
Schätzung stützt sich dabei auf Erfahrungswerte, wonach die Kosten des
Betriebsstroms (höchstens) 5 % der Brennstoffkosten betragen (Gies in
Hannemann/Wiegner, Münchner Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Aufl. 2010, §
24 Rdnr. 308; Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl. 2010, § 7 Rdnr. 91;
Kreuzberg/Wien, Handbuch der Heizkostenabrechnung, 6. Aufl. 2005, S.
136; AG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 1988 - 44 C 1275/87 - WuM 1991,
50). Der Senat überträgt diese mietrechtlichen Grundsätze für den Fall,
dass - wie vorliegend - kein Zwischenzähler zur Erfassung des
Betriebsstroms der Heizungsanlage vorhanden ist, auf die Bestimmung der
als Heizkosten i.S. des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anzuerkennenden Kosten
des Betriebsstroms. Ausgehend von monatlichen Brennstoffkosten in Höhe
von 131,- EUR schätzt der Senat die Betriebskosten auf monatlich 6,55
EUR, so dass den Klägern für 7 Monate insgesamt weitere 45,85 EUR als
Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren sind.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei berücksichtigt der Senat,
dass das teilweise Obsiegen der Kläger im Verhältnis zu ihrem sonstigen
Begehren geringfügig war (Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 ZPO).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=140757
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=11&t=13
Gruß Willi S
Entscheidung
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim
vom 18. April 2008 abgeändert und die Beklagte verurteilt den Klägern
für die Zeit vom 01.01.2005 - 31.07.2005 höhere Leistungen für
Unterkunft in Höhe von insgesamt 45,85 EUR zu gewähren.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen
den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung
für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juli 2005 streitig.
Der
1944 geborene Kläger und die 1951 geborene Klägerin sind verheiratet und
bewohnen gemeinsam ein vor 1925 erbautes, in ihrem Eigentum stehendes
Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 124 m² in E.-N ... Dafür
mussten sie im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich für Zinsen
50,42 EUR, für Grundsteuern 7,79 EUR (jährlich 93,45 EUR), für
Gebäudeversicherungen 16,86 EUR (jährlich 202,34 EUR), für
Heizungswartung sowie Schornsteinfeger 10,57 EUR (jährlich 126,88 EUR),
für Wasser/Abwasser 28,96 EUR (jährlich 347,52 EUR), für Müllgebühren
26,83 EUR (jährlich 322,- EUR) sowie für Heizung 131,- EUR aufwenden.
Das Haus wird mit einer Gas-Zentralheizung beheizt, die mit einer
strombetriebenen Umwälzpumpe ausgestattet ist. Die Warmwasserbereitung
erfolgt über einen elektrischen Durchlauferhitzer.
Die Agentur
für Arbeit Mannheim bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 12. Januar
2005 für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich insgesamt 485,59
EUR (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 223,23 EUR, Kosten
der Unterkunft und Heizung 262,36 EUR). Widerspruch und Klage gegen die
Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit blieben im Ergebnis ohne
Erfolg (SG Mannheim, Urteil vom 28. November 2006, S 10 AS 1390/05); die
gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde zurückgenommen (LSG
Baden-Württemberg, L 2 AS 1824/07). Das SG hatte u.a. darauf
hingewiesen, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung gegenüber dem
Beklagten geltend zu machen seien.
Im April 2005 wandten sich die
Kläger hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung an den
Beklagten und legten u.a. einen Kostenvoranschlag der L. GmbH
Bedachungen vom 11. Dezember 2003 über Dach-, Gerüst- und
Spenglerarbeiten am Haus der Kläger über einen Betrag von 2.704,73 EUR
vor.
Die Agentur für Arbeit gewährte den Klägern für die Zeit vom
1. Juli 2005 bis 30. November 2005 Leistung zur Sicherung des
Lebensunterhalts in Höhe von monatlich insgesamt 242,59 EUR, der
Beklagte Leistungen für Unterkunft und Heizung für den gleichen Zeitraum
in Höhe von 261,58 EUR (Bescheid vom 07. Juli 2005). Hiergegen legte
der Kläger Widerspruch ein und monierte den Abzug von 13,- EUR für
Warmwasser. Die Berechnung des Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Bei
der Heizung handle es sich um eine reine Zentralheizung ohne
Warmwasserbereitung, sodass ein Abzug nicht gerechtfertigt sei. Die
Warmwasserbereitung erfolge über einen elektrischen Durchlauferhitzer.
Auch sei der Kostenvoranschlag für die Instandhaltungskosten nicht
berücksichtigt worden. Daraufhin half der Beklagte mit Bescheid vom 23.
September 2005 dem klägerischen Widerspruch insofern ab, als von den
Kosten der Unterkunft und Heizung eine monatliche Warmwasserpauschale in
Höhe von 13,-EUR nicht mehr abgesetzt wurde, und setzte die
Unterkunftskosten ab 1. Juni 2005 nunmehr auf monatlich 274,58 EUR fest.
Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2005 erkannte die Agentur
für Arbeit im Rahmen des Rechtsstreits S 10 AS 1390/05 vor dem SG
Mannheim wegen des zu Unrecht erfolgten Abzugs der Warmwasserpauschale
eine Gewährung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung von
monatlich 13,- EUR an und gewährte diese Leistungen nach.
Nachdem
dem Kläger Ziff. 1 ab 1. August 2005 eine Altersrente für
schwerbehinderte Menschen bewilligt worden war, hob der Beklagte mit
Bescheid vom 6. Dezember 2005 die Leistungsbewilligung ab 1. August 2005
auf.
Im Dezember 2006 forderte der Kläger Ziff. 1 den Beklagten
auf, nunmehr einen Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Kosten für
Unterkunft und Heizung zu erlassen. Nach seiner Auffassung sei für die
Unterkunft auch die Instandhaltung zu berücksichtigen. Es sei dringend
notwendig, am Gebäude Reparaturmaßnahmen an der schadhaften Dachrinne am
vorderen Gebäudeteil durchzuführen. Zwar stamme der Kostenvoranschlag
in Höhe von 2.704,73 EUR bereits aus dem Dezember 2003, jedoch hätten
den Klägern die Mittel zur Durchführung der Arbeiten gefehlt.
Zwischenzeitlich habe die schadhafte Dachrinne das Mauerwerk in
Mitleidenschaft gezogen, weshalb sich die Dringlichkeit erhöht habe. Bei
dem in ihrem Eigentum stehenden Haus handle es sich um einen
geschützten Vermögensgegenstand. Um keine Wertungswidersprüche entstehen
zu lassen, sei die zwingende Konsequenz, dass das Objekt auch
angemessen bewohnbar sein müsse. Der Beklagte wies den Widerspruch mit
der Begründung zurück, es bestehe kein Anspruch auf Übernahme von
Instandhaltungskosten für das Eigenheim (Widerspruchsbescheid vom 22.
Juni 2007).
Am 9. Juli 2007 haben die Kläger Klage zum
Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und höhere Unterkunfts- und
Heizkosten geltend gemacht. Hinsichtlich der Heizkosten sei nicht
berücksichtigt worden, dass für den Betrieb der Heizung Strom benötigt
werde. Hierfür habe er - der Kläger - 10 % seiner Jahresstromkosten in
Höhe von 114,89 EUR angesetzt. Weiterhin seien die Kosten für die
notwendige Instandhaltung der Dachrinne gemäß Kostenvoranschlag vom 11.
Dezember 2003 in Höhe von 2.704,73 EUR zu berücksichtigen.
Mit
Urteil vom 18. April 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, dass kein Anspruch auf höhere Kosten der
Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung von Aufwendungen für eine
Reparatur der Dachrinne und der Stromkosten für den Betrieb der Heizung
bestehe. Der Beklagte sei für die geltend gemachten Ansprüche passiv
legitimiert. Auch wenn die damalige Leistungsbewilligung von der Agentur
für Arbeit erfolgt sei, sei hinsichtlich des Widerspruchs wegen der
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der kommunale Träger zuständig.
Nach § 22 Abs. 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen
seien. Bei selbst genutzten Eigenheimen, die als Schonvermögen zu
behandeln und daher nicht zu verwerten seien, würden grundsätzlich auch
Erhaltungs- bzw. Instandhaltungsaufwendungen zu den tatsächlichen
Aufwendungen gehören. Allerdings könne dies zunächst nur für die
periodisch anfallenden Instandhaltungskosten gelten. Solche Kosten
machten die Kläger nicht geltend, sondern Reparaturkosten. Diese seien
im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur dann erstattungsfähig, wenn
sie zum Erhalt der Bewohnbarkeit der Räumlichkeiten unverzichtbar seien.
Die Kammer könne nicht erkennen, dass die von den Klägern geltend
gemachten Kosten gerade in dem streitbefangenen Zeitraum unverzichtbar
gewesen seien, um ihnen die Nutzbarkeit ihres Hauses zu erhalten. Um den
Beklagten als Leistungsträger verpflichten zu können, sei eine
generelle Notwendigkeit der Reparatur nicht ausreichend, sondern es
müsse eine akute Bedarfslage gerade in dem Zeitraum bestanden haben, in
dem die Leistungspflicht des kommunalen Trägers gegeben gewesen sei.
Eine besondere Dringlichkeit der Dachrinnensanierung habe im ersten
Halbjahr 2005 nicht vorgelegen, nachdem die Sanierungsmaßnahmen bisher
noch nicht erfolgt seien. Die von den Klägern weiter geltend gemachten
Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage in Höhe von 10 % der
Gesamtstromkosten seien zwar nicht in der Regelleistung enthalten, da
diese nur die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden
Anteile umfasse, jedoch müssten die Kläger, um eine Leistung über § 22
Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erreichen, diesen Anteil konkret nachweisen. Ein
solcher Nachweis könne nicht durch die Eigenschätzung der Kläger
ersetzt werden. Die vorgelegten Stromrechnungen des
Energieversorgungsunternehmens enthielten keine Differenzierung des
Verbrauchs. Es könne nicht festgestellt werden, wie viel Strom
tatsächlich für den Betrieb der Heizungsanlage verwandt worden sei.
Gegen
das ihren Bevollmächtigten am 25. April 2008 zugestellte Urteil richtet
sich die am 20. Mai 2008 eingelegte Berufung der Kläger. Die
Notwendigkeit der Reparatur der Dachrinne bestehe schon längere Zeit.
Trotz dieser Notwendigkeit hätten die Kläger die Dachrinne nicht
reparieren lassen können, da sie über keine finanziellen Rücklagen
verfügt hätten, um die erforderliche Reparatur vornehmen zu lassen. Die
im Haus der Kläger installierte Gaszentralheizung werden mittels eines
elektronisch gesteuerten Gasbrenners betrieben, der Wasser in einem
Kessel erhitze. Durch eine nachgeschaltete Umwälzpumpe werde das
erwärmte Wasser zu den einzelnen Heizkörpern verteilt. Nach der
Wärmeabgabe über die Heizkörper laufe das abgekühlte Wasser wieder
zurück in den Heizkessel und werde erneut auf die Vorlauftemperatur
erhitzt. Die Umwälzpumpe werde elektrisch über das elektrische
Steuergerät betrieben und sei ein wesentlicher Bestandteil der Heizung.
Ohne Umwälzpumpe gäbe es keine Versorgung der einzelnen Heizkörper.
Vorliegend gehe es um die Ermittlung des Jahresstromverbrauchs für die
Umwälzpumpe. Den Jahresstromverbrauch der Heizungssteuerung inklusive
Umwälzpumpe habe der Kläger Ziff. 1 mit einem Leistungsmessgerät über
die gesamte Heizperiode ermittelt. Der Verbrauch könne am Messgerät in
Kilowattstunden direkt abgelesen werden. Der abgelesene Jahresverbrauch
vom 11. Mai 2004 bis zum 13. Mai 2005 habe 721,5 Kilowattstunden
betragen, woraus sich bezogen auf die Jahresabrechnung ein anteiliger
Stromverbrauch für die Heizung von 136,65 EUR ergebe.
Die Kläger beantragen,
das
Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. April 2008 aufzuheben und
den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 12. Januar 2005, 7.
Juli 2005 und 23. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 22. Juni 2007 zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 1. Januar
2005 bis zum 31. Juli 2005 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung
unter Berücksichtigung der Reparaturkosten für die Dachrinne und der
für den Betrieb der Heizung erforderlichen Stromkosten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ein
unverzichtbares Erfordernis der Reparatur sei im maßgebenden Zeitraum
nicht ersichtlich. Bereits im Jahr 2003 sei ein Bedarf für umfassende
Sanierungsarbeiten erkannt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
die Kläger bis heute den für die Dachrinnensanierung erforderlichen
Betrag mit den Mitteln einer durchschnittlichen Altersrente nicht
angespart hätten. Hinsichtlich der Übernahme der Stromkosten für den
Betrieb der Heizungsanlagen hätten die Kläger keinerlei Nachweis
vorgelegt, der den behaupteten Jahresstromverbrauch belege.
Hinsichtlich
der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die
Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts
Mannheim S 10 AS 1394/05 ER und S 10 AS 1390/05 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg.
Die
form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist
statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da der Wert des
Beschwerdegegenstandes 750,- EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SGG). Die Berufung ist in der Sache jedoch nur teilweise begründet. Denn
die Kläger haben im Hinblick auf ihre Aufwendungen für den
Betriebsstrom der Heizungsanlage gegen den Beklagten für die Zeit vom 1.
Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 einen Anspruch auf höhere Leistungen
für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 45,85 EUR. Im Übrigen
hat die Berufung keinen Erfolg, weil der Beklagte die im
Kostenvoranschlag der L. GmbH Bedachungen vom 11. Dezember 2003
prognostizierten Kosten für Dach-, Gerüstbau- und Spenglerarbeiten am
Haus der Kläger in Höhe von insgesamt 2.704,73 EUR zutreffend nicht
bedarfserhöhend berücksichtigt hat.
Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreits bildet der Bescheid der Agentur für Arbeit Mannheim vom
12. Januar 2005 sowie der Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2005 in der
Fassung des Änderungsbescheid vom 23. September 2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2007 und die begehrte Erbringung
höher Leistung für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar
2005 bis zum 31. Juli 2005. Dabei haben die Kläger zutreffend ihre Klage
gegen den Beklagten als zuständigen kommunalen Träger gerichtet, obwohl
die Agentur für Arbeit in Mannheim über Leistungen für Unterkunft und
Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 entschieden
hatte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. März 2006 - L 13 AS
4849/05 -).
Die Kläger haben als erwerbsfähige Hilfsbedürftige im
Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich Anspruch auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Insbesondere waren die
Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005
hilfebedürftig. Die Agentur für Arbeit in Mannheim und der Beklagte
bewilligten den Klägern für diesen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts.
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten
Anspruch bildet die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser
Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu
den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei
Eigenheimen gehören neben den zur Finanzierung des Eigenheims
geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie beispielsweise
Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und
Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgeblichen
Bewilligungszeitraum (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS
38/08 R - (juris)). Demnach waren die tatsächlich anfallenden Kosten für
Schuldzinsen in Höhe 50,42 EUR, für Grundsteuern 7,79 EUR (jährlich
93,45 EUR), für Gebäudeversicherungen 16,86 EUR (jährlich 202,34 EUR),
für Heizungswartung sowie Schornsteinfeger 10,57 EUR (jährlich 126,88
EUR), für Wasser/Abwasser in Höhe von 28,96 EUR (jährlich 347,52 EUR)
und für Müllgebühren von 26,83 EUR (jährlich 322,- EUR) zu
berücksichtigen. Der Beklagte hat den monatlichen Gesamtaufwand der
Kläger für die Unterkunft mit 143,58 EUR nicht zu gering festgesetzt.
Dabei hat er zutreffend die im Kostenvoranschlag der L. GmbH Bedachungen
vom 11. Dezember 2003 prognostizierten Kosten für Dach-, Gerüstbau- und
Spenglerarbeiten am Haus der Kläger in Höhe von insgesamt 2.704,73 EUR
nicht bedarfserhöhend berücksichtigt. Denn es handelt sich dabei nicht
um tatsächliche Aufwendungen, die im Bewilligungszeitraum zu entrichten
waren. Berücksichtigungsfähig sind nach der Rechtsprechung des BSG die
tatsächlichen Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung,
soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des
selbstgenutzten Eigenheims führen und sie angemessen sind (BSG, Urteil
vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R -; Urteil vom 17. Juli 2010 - B 14 AS
79/09 R - alle zitiert nach (juris)). Nach dieser Rechtsprechung besteht
auch kein Anspruch auf eine Erhaltungspauschale. Nach ihr ist die
Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII lediglich entsprechend auf
Unterkunftskosten i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II anzuwenden. Zwar sieht § 7
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 82 SGB XII vor, dass zu den
notwendigen Ausgaben zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung auch der Erhaltungsaufwand gehört. Allerdings handelt es
sich um eine Bestimmung zur Einkommensberücksichtigung im
Sozialhilferecht, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn der
Leistungsberechtigte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
Insoweit liegen bei einer selbst genutzten Immobilie mangels
Einkommenserzielung schon die Voraussetzungen für die Anwendung der
Pauschale nicht vor. Im Übrigen kann sich diese schon deshalb nicht
bedarfserhöhend auswirken, weil § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von dem
Grundsatz ausgeht, dass nur tatsächliche Aufwendungen
berücksichtigungsfähig sind. Unstreitig sind den Klägern im
streitgegenständlichen Zeitraum keine Kosten zur Erhaltung ihres
Eigenheims angefallen.
Dagegen steht den Klägern im Rahmen der
Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ein Anspruch auf
teilweise Übernahme der Stromkosten in Höhe von insgesamt 45,85 EUR zu,
weil diese im streitgegenständlichen Zeitraum für das Beheizen der
Wohnung aufzubringen waren Seit 1. August 2006 ergibt sich aus § 20 Abs.
1 SGB II, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
auch die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile
umfasst. Bereits für die Rechtslage vor dieser Klarstellung in § 20 Abs.
1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für
Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I, 1706) ist das BSG davon
ausgegangen, dass die Übernahme der Stromkosten auf Grundlage des § 22
Abs. 1 Satz 1 SGB II voraussetzt, dass diese (zumindest teilweise) für
das Beheizen der Wohnung aufzubringen sind (bspw. BSGE 102,274 ff.).
Zwar haben die Kläger die ihnen entstandenen Stromkosten zum Betrieb der
Heizungsanlage nicht konkret nachgewiesen, nachdem der Stromverbrach
der Heizungsanlage nicht gesondert mit einem (geeichten) Zähler erfasst
wird, jedoch schätzt der Senat gem. §§ 202 SGG, 287 Abs. 2 ZPO die im
streitgegenständlichen Zeitraum angefallenen Kosten für den
Betriebsstrom auf 45,85 EUR. Der Senat zieht dabei die zivilrechtliche
Rechtsprechung zur Heizkostenabrechnung in einem Mietverhältnis heran,
wonach der Vermieter berechtigt ist, die als Teil der Heizkosten
abzurechnenden Stromkosten (vgl. § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung) für
die Heizungsanlage zu schätzen, wenn gesonderte Zähler dafür nicht
vorhanden sind (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 20. Februar 2008 - VIII
ZR 27/07 - WuM 2008, 285). Die gesonderte Erfassung ist dem Vermieter
nämlich nicht zumutbar und kann vom Mieter nicht verlangt werden, weil
die Kosten für die Installation und den Betrieb eines Zwischenzählers in
keinem angemessenen Verhältnis zu den im Regelfall geringfügigen
Betriebskosten stehen (vgl. bspw. Gramlich, Mietrecht, 11. Aufl. 2010, §
7 HKV; Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl. 2010, § 7 Rdnr. 91). Die
Schätzung stützt sich dabei auf Erfahrungswerte, wonach die Kosten des
Betriebsstroms (höchstens) 5 % der Brennstoffkosten betragen (Gies in
Hannemann/Wiegner, Münchner Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Aufl. 2010, §
24 Rdnr. 308; Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl. 2010, § 7 Rdnr. 91;
Kreuzberg/Wien, Handbuch der Heizkostenabrechnung, 6. Aufl. 2005, S.
136; AG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 1988 - 44 C 1275/87 - WuM 1991,
50). Der Senat überträgt diese mietrechtlichen Grundsätze für den Fall,
dass - wie vorliegend - kein Zwischenzähler zur Erfassung des
Betriebsstroms der Heizungsanlage vorhanden ist, auf die Bestimmung der
als Heizkosten i.S. des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anzuerkennenden Kosten
des Betriebsstroms. Ausgehend von monatlichen Brennstoffkosten in Höhe
von 131,- EUR schätzt der Senat die Betriebskosten auf monatlich 6,55
EUR, so dass den Klägern für 7 Monate insgesamt weitere 45,85 EUR als
Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren sind.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei berücksichtigt der Senat,
dass das teilweise Obsiegen der Kläger im Verhältnis zu ihrem sonstigen
Begehren geringfügig war (Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 ZPO).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=140757
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=11&t=13
Gruß Willi S
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