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Die Absenkung um 30% gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung ist verfassungsgemäß Landessozialgericht Baden-Württemberg,Beschluss vom 23.04.2012,- L 2 AS 5594/11 NZB -
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Die Absenkung um 30% gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung ist verfassungsgemäß Landessozialgericht Baden-Württemberg,Beschluss vom 23.04.2012,- L 2 AS 5594/11 NZB -
31 Abs. 1 SGB II a.F. eröffnet keinen
Raum für eine Ermessensentscheidung oder eine Reduzierung der Absenkung
der ersten Stufe im Wege einer Härtefallregelung. Richtig ist zwar, dass
die Verwaltung bereits von Verfassungs wegen bei ihrem Handeln stets an
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden ist.
Bei
gebundenen Verwaltungsentscheidungen kann der Vorwurf
unverhältnismäßigen Verwaltungshandelns jedoch immer nur darauf gestützt
werden, dass die Ermächtigungsgrundlage ihrerseits unverhältnismäßig
und damit verfassungswidrig sei. Eine Verfassungswidrigkeit des § 31
Abs. 1 SGB II a.F. ist jedoch nicht zu erkennen. Auf die Rechtsprechung
des BSG zu den Härteklauseln im Sperrzeitenrecht ist schon deshalb nicht
abzustellen, weil die Härtefallregelungen im SGB III im Hinblick auf
das eigentumsgeschützte Arbeitslosengeld (eine auf eigenen Beiträgen
beruhende lohnbezogene Versicherungsleistung) eingeführt wurden (vgl.
zuletzt BSG v. 25.8.2011 – B 11 AL 30/10 R= juris RdNr. 24).
Die
vorliegend als erste Stufe erfolgte Absenkung um 30% gemäß § 31 Abs. 1
Satz 1 SGB II in der bis 31.3.2011 gültigen Fassung ist nicht
verfassungswidrig.
Es ist Sache des parlamentarischen
Gesetzgebers, den Leistungsanspruch auf Gewährleistung des
Existenzminimums in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren (BVerfG
v. 9.2.2010 – 1/BvL 1/09 u.a. – BVerfGE 125, 175 RdNr. 138), zu dieser
Konkretisierung durch einfaches Recht gehörte auch § 31 SGB II a.F. bzw.
gehören ab dem 1.4.2011 die §§ 31 ff. SGB II in der Fassung des
Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten
und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl. I, 453).
Das
Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet
keinen von Eigenaktivität und Mitwirkungsobliegenheiten unabhängigen
Anspruch eines bestimmten Leistungsniveaus. Das Grundgesetz gebietet
nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser
Sozialleistungen (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011 § 31 RdNr. 13 unter
Hinweis auf BVerfG v. 7.7.2010 – 1 BvR 2556/09 = NJW 2010, 2866; ebenso
BT-Drucks 17/3404, 110; vgl. auch BSG v. 9.11.2010 – B 4 AS 27/10 R =
SozR 4-4200 § 31 Nr 6 RdNr 34).
Der Gesetzgeber hat zudem
einen Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der
Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums. Dieser ist enger, soweit
der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen
Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der
Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (BVerfG v.
9.2.2010 – 1/BvL 1/09 u.a. – BVerfGE 125, 175 RdNr. 138). Jedenfalls der
bei Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen
Leben erweiterte Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lässt Raum für
abgesenkte Leistungen bei Pflichtverletzungen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151956&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/die-absenkung-um-30-gem-31-abs-1-satz-1.html
Da bin ich anderer Meinung aber Richter
sind ja lernfähig und kommen schon zur Einsicht spätestens dann wenn
die Bedürftigen sich in Massen erheben und ihr Grundrecht einfodern.
Gruß Willi S
Raum für eine Ermessensentscheidung oder eine Reduzierung der Absenkung
der ersten Stufe im Wege einer Härtefallregelung. Richtig ist zwar, dass
die Verwaltung bereits von Verfassungs wegen bei ihrem Handeln stets an
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden ist.
Bei
gebundenen Verwaltungsentscheidungen kann der Vorwurf
unverhältnismäßigen Verwaltungshandelns jedoch immer nur darauf gestützt
werden, dass die Ermächtigungsgrundlage ihrerseits unverhältnismäßig
und damit verfassungswidrig sei. Eine Verfassungswidrigkeit des § 31
Abs. 1 SGB II a.F. ist jedoch nicht zu erkennen. Auf die Rechtsprechung
des BSG zu den Härteklauseln im Sperrzeitenrecht ist schon deshalb nicht
abzustellen, weil die Härtefallregelungen im SGB III im Hinblick auf
das eigentumsgeschützte Arbeitslosengeld (eine auf eigenen Beiträgen
beruhende lohnbezogene Versicherungsleistung) eingeführt wurden (vgl.
zuletzt BSG v. 25.8.2011 – B 11 AL 30/10 R= juris RdNr. 24).
Die
vorliegend als erste Stufe erfolgte Absenkung um 30% gemäß § 31 Abs. 1
Satz 1 SGB II in der bis 31.3.2011 gültigen Fassung ist nicht
verfassungswidrig.
Es ist Sache des parlamentarischen
Gesetzgebers, den Leistungsanspruch auf Gewährleistung des
Existenzminimums in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren (BVerfG
v. 9.2.2010 – 1/BvL 1/09 u.a. – BVerfGE 125, 175 RdNr. 138), zu dieser
Konkretisierung durch einfaches Recht gehörte auch § 31 SGB II a.F. bzw.
gehören ab dem 1.4.2011 die §§ 31 ff. SGB II in der Fassung des
Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten
und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl. I, 453).
Das
Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet
keinen von Eigenaktivität und Mitwirkungsobliegenheiten unabhängigen
Anspruch eines bestimmten Leistungsniveaus. Das Grundgesetz gebietet
nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser
Sozialleistungen (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011 § 31 RdNr. 13 unter
Hinweis auf BVerfG v. 7.7.2010 – 1 BvR 2556/09 = NJW 2010, 2866; ebenso
BT-Drucks 17/3404, 110; vgl. auch BSG v. 9.11.2010 – B 4 AS 27/10 R =
SozR 4-4200 § 31 Nr 6 RdNr 34).
Der Gesetzgeber hat zudem
einen Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der
Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums. Dieser ist enger, soweit
der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen
Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der
Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (BVerfG v.
9.2.2010 – 1/BvL 1/09 u.a. – BVerfGE 125, 175 RdNr. 138). Jedenfalls der
bei Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen
Leben erweiterte Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lässt Raum für
abgesenkte Leistungen bei Pflichtverletzungen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151956&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/die-absenkung-um-30-gem-31-abs-1-satz-1.html
Da bin ich anderer Meinung aber Richter
sind ja lernfähig und kommen schon zur Einsicht spätestens dann wenn
die Bedürftigen sich in Massen erheben und ihr Grundrecht einfodern.
Gruß Willi S
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