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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Stromkosten dürfen nicht vom Hartz-IV-Satz abgezogen werden Zahlen Hartz-IV-Empfänger eine Miete, mit der auch die Stromkosten pauschal abgegolten sind, darf das Jobcenter diese Kosten nicht aus Arbeitslosengeld-II-Leistung herausrechnen. B 14 AS 151/10 R

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Stromkosten dürfen nicht vom Hartz-IV-Satz abgezogen werden Zahlen Hartz-IV-Empfänger eine Miete, mit der auch die Stromkosten pauschal abgegolten sind, darf das Jobcenter diese Kosten nicht aus Arbeitslosengeld-II-Leistung herausrechnen. B 14 AS 151/10 R Empty Stromkosten dürfen nicht vom Hartz-IV-Satz abgezogen werden Zahlen Hartz-IV-Empfänger eine Miete, mit der auch die Stromkosten pauschal abgegolten sind, darf das Jobcenter diese Kosten nicht aus Arbeitslosengeld-II-Leistung herausrechnen. B 14 AS 151/10 R

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 7:59 am

Das Jobcenter zahlte zwar die sehr günstigen Unterkunftskosten. Vom
Arbeitslosengeld II zog es aber pauschal 28 Euro für die Stromkosten ab.
Denn in der Regelleistung seien bereits Haushaltsenergiekosten wie
Strom enthalten. Würden einerseits die Unterkunftskosten inklusive Strom
bezahlt und andererseits die volle Arbeitslosengeld-II-Regelleistung,
erhalte der Arbeitslose eine „systemwidrige“ Doppelzahlung, so die
Behörde.


Warum das Jobcenter gerade 28 Euro für die
Stromkosten veranschlagte, konnte es nicht sagen. Im
Arbeitslosengeld-II-Satz sind für Haushaltsenergie nur rund 20 Euro
monatlich veranschlagt.

http://www.juraforum.de/recht-gesetz/stromkosten-duerfen-nicht-vom-hartz-iv-satz-abgezogen-werden-380243

Anmerkung:
Das Landessozialgericht Hamburg hatte entschieden, dass gar kein Betrag
aus dem Arbeitslosengeld II herausgerechnet werden darf.

Denn
die Hartz-IV-Regelleistung sei als Pauschale ausgestaltet worden (Az.: L
5 AS 9/07). Aus einer Pauschale dürfe weder zu Lasten des
Hilfebedürftigen etwas herausgerechnet werden, noch zu seinen Gunsten
eine abweichend höhere Bemessung seiner Bedarfe erfolgen.

Hinweis:
Kürzlich noch anderer Auffassung und somit rechtswidrig- denn laut
Aussage des BSG gibt es für das Herausrechnen der Stromkosten bei einer
Inklusivmiete keine gesetzliche Grundlage


Sozialgericht
Lüneburg Urteil vom 31.03.2011, - S 36 AS 850/09 -, Berufung
zugelassen(veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW
22/2011 )

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1998


Der
Rechtsansicht des LSG Hamburg,Urteil vom 28. Januar 2010 (L 5 AS 9/07)
dass eine Besserstellung von Leistungsbeziehern mit Inklusivmieten
hinzunehmen ist, kann vor dem Hintergrund des Artikels 3 Grundgesetz
nicht gefolgt werden.

Die mietvertraglich vereinbarten
Stromkosten stellen keine Kosten der Unterkunft dar, sondern sind im
Regelsatz enthalten.(a.A. LSG Hamburg,Urteil vom 28. Januar 2010 (L 5 AS
9/07).


Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 28.01.2010, - L
5 AS 9/07 - , Revision anhängig beim BSG unter dem Az.- B 14 AS 151/10 R
- , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 11/2010.


Die
nach dem Untermietvertrag im Untermietzins ohne gesonderten Ausweis
pauschal enthaltenen Aufwendungen für Haushaltsenergie gehören zu den
Unterkunftskosten die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind.
Die Aufwendungen hierfür sind nicht aus der Regelleistung nach § 20 Abs.
1 SGB II zu bestreiten.


Leitsatz vom Sozialrechtsexperten :


Bei
einer Pauschal- bzw Inklusivmiete, die laut Mietvertrag mangels
Feststellbarkeit des tatsächlichen Verbrauchs auch die Stromkosten in
unbezifferter Höhe umfasst, ist ein Abschlag in Höhe des in der
Regelleistung gem § 20 SGB 2 enthaltenen Haushaltsenergieanteils von den
Unterkunfts-und Heizkosten nach § 22 SGB 2 nicht vorzunehmen.


Dass
ein Hilfebedürftiger durch die vertragliche Konstruktion einer
Inklusivmiete im Ergebnis höhere Leistungen nach dem SGB II erzielen
kann als eine vergleichbare Person mit gesondert ausgewiesener
Nebenkostenvorauszahlung, mag das Jobcenter veranlassen, auf die
Vereinbarung gesonderter Nebenkostenzahlungen hinzuwirken; rechtlich ist
das aber grundsätzlich hinzunehmen!


Im Hinblick auf die
Pauschalierung der Regelleistung ist es nämlich gerechtfertigt, nicht
jede im Einzelfall eintretende Ersparnis bei der Leistungsgewährung zu
berücksichtigen.


Dies gilt auch für Schnittmengen von
Regelleistung einerseits und Kosten der Unterkunft und Heizung
andererseits (BSG, Urt. v. 7.5.2009, – B 14 AS 14/08 R, unter Verweis
auf BSG, Urt. v. 18.6.2008, - B 14 AS 22/07 R -).

„Dieser
Auffassung schließen wir uns voll an“, sagte Peter Udsching,
Vorsitzender des 14. Senats des BSG. Für das Herausrechnen der
Stromkosten aus der Arbeitslosengeld-II-Leistung gebe es keine
gesetzliche Grundlage.


Das Leistungssystem des SGB II lässt
eine individuelle Bedarfsermittlung bei den in der Regelleistung
enthaltenen Bedarfen grundsätzlich nicht zu. Die von der Rechtsprechung
entwickelte Behandlung der Kosten der Warmwasserbereitung, die der
Gesetzgeber mit § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II nF ("... ohne die auf die
Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile ...")
fortentwickelt hat, ist auf die Stromkosten als Bestandteil einer
Inklusivmiete nicht übertragbar.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12237

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/11/stromkosten-durfen-nicht-vom-hartz-iv.html

Gruß Willi S
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