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Der Hinweis des Jobcenters, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Nachweis für einen wichtigen Grund i.S.d § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht akzeptiert wird, sondern eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung notwendig ist, führt nicht dazu, dass ein wicht
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Der Hinweis des Jobcenters, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Nachweis für einen wichtigen Grund i.S.d § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht akzeptiert wird, sondern eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung notwendig ist, führt nicht dazu, dass ein wicht
So die Rechtsauffassung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2013 - L 7 AS 108/13 B rechtskräftig
Eigenee Leitsätze
Gewährung
von PKH, denn der Hinweis des Jobcenters, dass eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Nachweis für einen wichtigen Grund
nicht akzeptiert wird, sondern eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung
notwendig ist (Fachliche Hinweise BA zum SGB II § 32 S. 2) führt nicht
dazu, dass ein wichtiger Grund zu verneinen ist.
Zum einen
fehlt in dem Hinweis , dass einerseits der Nachweis nicht nur durch ein
Attest des behandelnden Arztes, sondern auch durch Zeugenbeweis möglich
(Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 32 Rn. 15) und andererseits
eine eidesstattliche Erklärung nicht ausreichend ist.
Zum
anderen obliegt dem Sozialgericht die Verpflichtung, Berichte der
behandelnden Ärzte zu der chronischen Polyarthritis und der Hypertonie
einzuholen und ggf. ein ärztliches Gutachten einzuholen, um im Rahmen
einer ex-post-Betrachtung zu ermitteln, ob der Leistungsbezieher
gesundheitsbedingt nicht in der Lage war, zu den Meldeterminen zu
erscheinen.
Anmerkung:
Ein
wichtiger Grund liegt allgemein vor, wenn dem erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten ein Erscheinen unmöglich ist oder so erschwert
wird, dass ein anderes Verhalten bei einer Abwägung seiner Interessen
gegenüber den Interessen der Allgemeinheit unzumutbar erscheint.
Die Beweislast hierfür trägt der Leistungsempfänger.
Bei
einer Erkrankung kommt es nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) darauf an, ob der Betroffene
krankheitsbedingt daran gehindert war, den Meldetermin wahrzunehmen.
Als
Nachweis für die Unfähigkeit, aus gesundheitlichen Gründen beim
Leistungsträger zu erscheinen, kommt regelmäßig die Vorlage einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Betracht.
Arbeitsunfähigkeit
ist nach der Rechtsprechung des BSG jedoch nicht in jedem Fall
gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem
Meldetermin zu erscheinen.
Da
es sich bei dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit zudem um einen
Rechtsbegriff handelt, dessen Voraussetzungen anhand ärztlich erhobener
Befunde - ggf. auch durch eine ex-post-Beurteilung - festzustellen sind
(BSG, Urteil vom 26.02.1992 - 1/3 RK 13/90), besteht im Streitfall schon
keine Bindung an die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Daher
ist von den Sozialgerichten zu überprüfen, ob der Leistungsempfänger
den Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen konnte
(BSG, Urteil vom 09.11.2010 B 4 AS 27/10 R Rn. 31 f.).
B 4 AS 27/10 R
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138651
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/der-hinweis-des-jobcenters-dass-eine.html
Willi S
Eigenee Leitsätze
Gewährung
von PKH, denn der Hinweis des Jobcenters, dass eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Nachweis für einen wichtigen Grund
nicht akzeptiert wird, sondern eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung
notwendig ist (Fachliche Hinweise BA zum SGB II § 32 S. 2) führt nicht
dazu, dass ein wichtiger Grund zu verneinen ist.
Zum einen
fehlt in dem Hinweis , dass einerseits der Nachweis nicht nur durch ein
Attest des behandelnden Arztes, sondern auch durch Zeugenbeweis möglich
(Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 32 Rn. 15) und andererseits
eine eidesstattliche Erklärung nicht ausreichend ist.
Zum
anderen obliegt dem Sozialgericht die Verpflichtung, Berichte der
behandelnden Ärzte zu der chronischen Polyarthritis und der Hypertonie
einzuholen und ggf. ein ärztliches Gutachten einzuholen, um im Rahmen
einer ex-post-Betrachtung zu ermitteln, ob der Leistungsbezieher
gesundheitsbedingt nicht in der Lage war, zu den Meldeterminen zu
erscheinen.
Anmerkung:
Ein
wichtiger Grund liegt allgemein vor, wenn dem erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten ein Erscheinen unmöglich ist oder so erschwert
wird, dass ein anderes Verhalten bei einer Abwägung seiner Interessen
gegenüber den Interessen der Allgemeinheit unzumutbar erscheint.
Die Beweislast hierfür trägt der Leistungsempfänger.
Bei
einer Erkrankung kommt es nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) darauf an, ob der Betroffene
krankheitsbedingt daran gehindert war, den Meldetermin wahrzunehmen.
Als
Nachweis für die Unfähigkeit, aus gesundheitlichen Gründen beim
Leistungsträger zu erscheinen, kommt regelmäßig die Vorlage einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Betracht.
Arbeitsunfähigkeit
ist nach der Rechtsprechung des BSG jedoch nicht in jedem Fall
gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem
Meldetermin zu erscheinen.
Da
es sich bei dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit zudem um einen
Rechtsbegriff handelt, dessen Voraussetzungen anhand ärztlich erhobener
Befunde - ggf. auch durch eine ex-post-Beurteilung - festzustellen sind
(BSG, Urteil vom 26.02.1992 - 1/3 RK 13/90), besteht im Streitfall schon
keine Bindung an die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Daher
ist von den Sozialgerichten zu überprüfen, ob der Leistungsempfänger
den Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen konnte
(BSG, Urteil vom 09.11.2010 B 4 AS 27/10 R Rn. 31 f.).
B 4 AS 27/10 R
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138651
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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Willi S
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