hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Bei einer rechtswidrigen Festlegung eines Leistungsverwendungszweck in einem Bewilligungsbescheid ist ein Widerruf der Leistungsbewilligung wegen einer Zweckverfehlung nach § 47 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB X nicht möglich.

Nach unten

Bei einer rechtswidrigen Festlegung eines Leistungsverwendungszweck in einem Bewilligungsbescheid ist ein Widerruf der Leistungsbewilligung wegen einer Zweckverfehlung nach § 47 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB X nicht möglich.  Empty Bei einer rechtswidrigen Festlegung eines Leistungsverwendungszweck in einem Bewilligungsbescheid ist ein Widerruf der Leistungsbewilligung wegen einer Zweckverfehlung nach § 47 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB X nicht möglich.

Beitrag von Willi Schartema Di Jul 15, 2014 9:57 am

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.05.2014 - L 11 AS 621/13
 
Leitsätze (Juris)


2. Tatsächliche Aufwendungen iSv § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II liegen bereits dann vor, wenn der Leistungsberechtigte einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Eine vom Leistungsberechtigten gegenüber seinem Vermieter erklärte, aber offensichtlich unwirksame Mietminderung lässt den Bedarf für Unterkunft nicht entfallen.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170826

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1685/

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn wegen Erlass eines Sanktionsbescheides nach § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II und das Geltendmachen eines Ersatzanspruches nach § 34 SGB II wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit besteht Aufklärungsbedarf.
» Während der Rechtshängigkeit eines Gerichtsverfahrens zur Überprüfung der Leistungsbewilligung nach § 44 SGB X ist einer neuer Antrag nach § 44 SGB X nicht möglich. Dieser kann zulässig erst gestellt werden, wenn das Gerichtsverfahren
» Keine Begrenzung auf die bisherigen Unterkunftskosten nach einem nicht erforderlichen Umzug , denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist dann nicht mehr anwendbar, wenn der Leistungsbezug unterbrochen wird
» Auch wenn im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB X rückwirkend Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr geltend gemacht werden, macht dies die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 statthaft, wenn der Ursprung der (wiederkehrenden und
» Einer Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II steht nicht entgegen, dass die Entstehung dieser Verbindlichkeiten auf eine vom Jobcenter dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gegenüber entsprechend § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II durch noch

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten