hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
Mai 2024
MoDiMiDoFrSaSo
  12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
2728293031  

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn wegen Erlass eines Sanktionsbescheides nach § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II und das Geltendmachen eines Ersatzanspruches nach § 34 SGB II wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit besteht Aufklärungsbedarf.

Nach unten

Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn wegen Erlass eines Sanktionsbescheides nach § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II und das Geltendmachen eines Ersatzanspruches nach § 34 SGB II wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit besteht Aufklärungsbedarf.  Empty Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn wegen Erlass eines Sanktionsbescheides nach § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II und das Geltendmachen eines Ersatzanspruches nach § 34 SGB II wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit besteht Aufklärungsbedarf.

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 13, 2014 2:22 pm

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2013 - L 19 AS 1769/13 B - rechtskräftig

Leitsätze (Autor)

Die Erfüllung des Sanktionstatbestandes des § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II kann zwar mit der Inanspruchnahme der Elternzeit in Betracht kommen, da bei Inanspruchnahme der Elternzeit zwar das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt, aber die wechselseitigen Hauptpflichten wie die Vergütungspflicht und die Arbeitspflicht ruhen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.08.2013 - L 34 AS 1030/11) und damit wegen des Fortfalls des Arbeitsentgelts sich die Hilfebedürftigkeit vergrößert. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Annahme einer absichtlichen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II zumindest voraussetzt, dass der Leistungsbezieherin die Fortführung ihrer bisherigen Tätigkeit i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ab der Einschulung ihres Kindes zumutbar gewesen ist. Auch wird zu erwägen sein, bei der Prüfung der Absicht i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II die Wertung von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 SGB II einzubeziehen. Hiernach stellt nur die Weigerung, eine zumutbare Arbeit fortzuführen eine Pflichtverletzung dar und dies auch dann nicht, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist.

Die Regelvermutung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 SGB II, wonach bei einem Kind über drei Jahre bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit keine Gefährdung der Erziehung anzunehmen und damit eine Erwerbstätigkeit eines Elternteils zumutbar ist, greift nur ein, wenn eine Betreuung und damit Erziehung des Kindes sichergestellt ist. Maßgeblich ist die objektive Betreuungssituation. Die LB hat vorliegend substantiiert bestritten, dass eine Betreuung ihres Kindes nach 16.00 Uhr ab der Einschulung bei der Fortführung ihrer bisherigen Tätigkeit unter den gleichen Arbeitsbedingungen gesichert gewesen ist. Insoweit besteht Aufklärungsbedarf. Auch wird in die Abwägung mit einzubeziehen sein, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 15 Abs. 2 S. 4 BEEG die Möglichkeit einer Übertragung der Elternzeit bis zu 12 Monate der insgesamt maximal dreijährigen Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes mit Zustimmung des Arbeitsgebers geschaffen hat und dabei insbesondere die Situation der Betreuung eines Kindes im ersten Schuljahr berücksichtigt hat. Ob eine Verweisung auf die nach § 15 Abs. 2 BEEG zulässig Arbeitsmöglichkeit von wöchentlich bis zu 30 Stunden (§ 15 Abs. 4 S. 1 BEEG) zulässig ist, ist umstritten.

Diese Erwägungen sind auch bei Prüfung eines Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II zu berücksichtigen. Ein solcher setzt voraus, dass das Verhalten des Ersatzpflichtigen objektiv sozialwidrig gewesen ist (vgl. BSG Urteil vom 02.11.2012 - B 4 AS 39/12 R ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166269&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:   http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2244

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses gerechtfertigt, denn das Verhalten ist dem Leistungsbezieher (LB) auch subjektiv vorwerfbar (vgl. zu diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R).
» Aufforderung des Jobcenters, vorzeitig Altersrente zu beantragen ist nicht rechtswidrig, denn es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters im Sinne der §§ 1 bis 5 der
» Klage gegen die wegen eines Meldeversäumnisses verhängte Sanktion hat Aussicht auf Erfolg- Bewilligung von PKH
» Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, denn wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Betrachtungsweise der Hilfeempfänger nach dem SGB II und dem SGB XII stellt bei der Verwertung von Vermögen ein ermittelter Vermögensverlust
» Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn die Frage, ob eine bestimmte Richtlinie oder Verwaltungsvorschrift eines kommunalen Trägers, in der Angemessenheitsgrenzen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II festgelegt werden, den gesetzlichen und vom

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten