Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses gerechtfertigt, denn das Verhalten ist dem Leistungsbezieher (LB) auch subjektiv vorwerfbar (vgl. zu diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R).
Seite 1 von 1
Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses gerechtfertigt, denn das Verhalten ist dem Leistungsbezieher (LB) auch subjektiv vorwerfbar (vgl. zu diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2013 - L 19 AS 1430/13 B rechtskräftig
Er konnte nicht darauf vertrauen, dass das Jobcenter (JC) aufgrund seiner Angaben in der E-Mail den Meldetermin vom verlegt, und die Meldeaufforderung (zum Charakter einer Meldeaufforderung als Verwaltungsakt: BSG Urteil vom 19.11.2011 - B 14 AS 146/11 B) nicht mehr wirksam ist. Denn eine Mitarbeiterin des JC hat den LB telefonisch unterrichtet, dass der Meldetermin aufrechterhalten wird und nochmals auf die Rechtsfolgen eines Meldeversäumnisses hingewiesen.
Er hat auch einen wichtigen Grund für das Meldeversäumnis i.S.v. § 32 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht dargelegt und nachgewiesen.
Wichtige Gründe können alle Umstände des Einzelfalls sein, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des erwerbfähigen Leistungsempfängers in Abwägung mit den etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des erwerbfähigen Leistungsempfängers rechtfertigen (BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R).
Der vom Leistungsbezieher geltend gemachte Hinderungsgrund - finanzielle Unmöglichkeit der Vorfinanzierung der Fahrtkosten von 2,40 EUR bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel - hat nicht vorgelegen, denn der Hilfebedürftige hatte auf seinem Girokonto noch ein Guthaben von 2,86 EUR, zudem wäre das Jobcenter verpflichtet gewesen, dem Leistungsbezieher die Fahrtkosten zu ersetzen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 50/06 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
Willi S
Er konnte nicht darauf vertrauen, dass das Jobcenter (JC) aufgrund seiner Angaben in der E-Mail den Meldetermin vom verlegt, und die Meldeaufforderung (zum Charakter einer Meldeaufforderung als Verwaltungsakt: BSG Urteil vom 19.11.2011 - B 14 AS 146/11 B) nicht mehr wirksam ist. Denn eine Mitarbeiterin des JC hat den LB telefonisch unterrichtet, dass der Meldetermin aufrechterhalten wird und nochmals auf die Rechtsfolgen eines Meldeversäumnisses hingewiesen.
Er hat auch einen wichtigen Grund für das Meldeversäumnis i.S.v. § 32 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht dargelegt und nachgewiesen.
Wichtige Gründe können alle Umstände des Einzelfalls sein, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des erwerbfähigen Leistungsempfängers in Abwägung mit den etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des erwerbfähigen Leistungsempfängers rechtfertigen (BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R).
Der vom Leistungsbezieher geltend gemachte Hinderungsgrund - finanzielle Unmöglichkeit der Vorfinanzierung der Fahrtkosten von 2,40 EUR bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel - hat nicht vorgelegen, denn der Hilfebedürftige hatte auf seinem Girokonto noch ein Guthaben von 2,86 EUR, zudem wäre das Jobcenter verpflichtet gewesen, dem Leistungsbezieher die Fahrtkosten zu ersetzen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 50/06 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
Willi S
Ähnliche Themen
» Sanktion ist nicht rechtswidrig, denn der Leistungsbezieher hat durch sein Verhalten die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses verhindert, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.
» Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn wegen Erlass eines Sanktionsbescheides nach § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II und das Geltendmachen eines Ersatzanspruches nach § 34 SGB II wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit besteht Aufklärungsbedarf.
» Leistungsanspruch bei nahbereich der Postadresse § 7 Abs 4a Satz 1 SGB II nF. Sanktion nur bei unerlaubter Ortsabwesenheit eines Auslandsaufenthaltes. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.02.2012, - L 11 AS 853/09 -
» Kein Leistungsausschluss für Ausländer, die als Familienangehörige eines Deutschen oder eines Arbeitnehmers, eines Selbständigen oder eines auf Grund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) Freizügigkeitsberechtigten diesem nachziehen
» Klage gegen die wegen eines Meldeversäumnisses verhängte Sanktion hat Aussicht auf Erfolg- Bewilligung von PKH
» Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn wegen Erlass eines Sanktionsbescheides nach § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II und das Geltendmachen eines Ersatzanspruches nach § 34 SGB II wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit besteht Aufklärungsbedarf.
» Leistungsanspruch bei nahbereich der Postadresse § 7 Abs 4a Satz 1 SGB II nF. Sanktion nur bei unerlaubter Ortsabwesenheit eines Auslandsaufenthaltes. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.02.2012, - L 11 AS 853/09 -
» Kein Leistungsausschluss für Ausländer, die als Familienangehörige eines Deutschen oder eines Arbeitnehmers, eines Selbständigen oder eines auf Grund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) Freizügigkeitsberechtigten diesem nachziehen
» Klage gegen die wegen eines Meldeversäumnisses verhängte Sanktion hat Aussicht auf Erfolg- Bewilligung von PKH
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema