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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Klage gegen die wegen eines Meldeversäumnisses verhängte Sanktion hat Aussicht auf Erfolg- Bewilligung von PKH

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Klage gegen die wegen eines Meldeversäumnisses verhängte Sanktion hat Aussicht auf Erfolg- Bewilligung von PKH Empty Klage gegen die wegen eines Meldeversäumnisses verhängte Sanktion hat Aussicht auf Erfolg- Bewilligung von PKH

Beitrag von Willi Schartema Fr Mai 02, 2014 10:43 am

LSG NRW, Beschluss vom 21.08.2013 - L 7 AS 1402/13 B rechtskräftig




Denn erschien der Leistungsempfänger mehrfach nicht zu Meldeterminen und legte stets Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, war es zulässig und auch notwendig, mit der Einladung ausführlich darauf hinzuweisen, dass nunmehr "Terminunfähigkeit" bescheinigt werden müsse, um als wichtiger Grund anerkannt zu werden.

Der Jobcenter hat zugleich damit auch eine Zusage für die Übernahme der Kosten der "Terminunfähigkeitsbescheinigung" verbunden.



1. Jedoch fehlt zum einen in dem der Einladung beigefügten Hinweisblatt des Jobcenters die Information, dass einerseits der Nachweis nicht nur durch ein Attest des behandelnden Arztes, sondern auch durch Zeugenbeweis möglich ist.


2. Zum anderen obliegt dem Sozialgericht die Verpflichtung, Berichte des/der behandelnden Arztes/Ärzte und ggf. ein ärztliches Gutachten einzuholen, um im Rahmen einer ex-post-Betrachtung zu ermitteln, ob der Kläger gesundheitsbedingt nicht in der Lage war, zu dem Meldetermin zu erscheinen (LSG NRW, Beschluss vom 03.04.2013 - L 7 AS 108/13).

Quelle:    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2013/NRWE_L_7_AS_1402_13_B.html

Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2013 - L 7 AS 108/13 B rechtskräftig

Gewährung von PKH, denn der Hinweis des Jobcenters, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Nachweis für einen wichtigen Grund nicht akzeptiert wird, sondern eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung notwendig ist (Fachliche Hinweise BA zum SGB II § 32 S. 2) führt nicht dazu, dass ein wichtiger Grund zu verneinen ist.


Ein Beitrag von Detlef Brock

Quelle:  http://forum.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1949598

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