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Klage gegen die wegen eines Meldeversäumnisses verhängte Sanktion hat Aussicht auf Erfolg- Bewilligung von PKH
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Klage gegen die wegen eines Meldeversäumnisses verhängte Sanktion hat Aussicht auf Erfolg- Bewilligung von PKH
LSG NRW, Beschluss vom 21.08.2013 - L 7 AS 1402/13 B rechtskräftig
Denn erschien der Leistungsempfänger mehrfach nicht zu Meldeterminen und legte stets Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, war es zulässig und auch notwendig, mit der Einladung ausführlich darauf hinzuweisen, dass nunmehr "Terminunfähigkeit" bescheinigt werden müsse, um als wichtiger Grund anerkannt zu werden.
Der Jobcenter hat zugleich damit auch eine Zusage für die Übernahme der Kosten der "Terminunfähigkeitsbescheinigung" verbunden.
1. Jedoch fehlt zum einen in dem der Einladung beigefügten Hinweisblatt des Jobcenters die Information, dass einerseits der Nachweis nicht nur durch ein Attest des behandelnden Arztes, sondern auch durch Zeugenbeweis möglich ist.
2. Zum anderen obliegt dem Sozialgericht die Verpflichtung, Berichte des/der behandelnden Arztes/Ärzte und ggf. ein ärztliches Gutachten einzuholen, um im Rahmen einer ex-post-Betrachtung zu ermitteln, ob der Kläger gesundheitsbedingt nicht in der Lage war, zu dem Meldetermin zu erscheinen (LSG NRW, Beschluss vom 03.04.2013 - L 7 AS 108/13).
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2013/NRWE_L_7_AS_1402_13_B.html
Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2013 - L 7 AS 108/13 B rechtskräftig
Gewährung von PKH, denn der Hinweis des Jobcenters, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Nachweis für einen wichtigen Grund nicht akzeptiert wird, sondern eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung notwendig ist (Fachliche Hinweise BA zum SGB II § 32 S. 2) führt nicht dazu, dass ein wichtiger Grund zu verneinen ist.
Ein Beitrag von Detlef Brock
Quelle: http://forum.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1949598
Willi S
Denn erschien der Leistungsempfänger mehrfach nicht zu Meldeterminen und legte stets Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, war es zulässig und auch notwendig, mit der Einladung ausführlich darauf hinzuweisen, dass nunmehr "Terminunfähigkeit" bescheinigt werden müsse, um als wichtiger Grund anerkannt zu werden.
Der Jobcenter hat zugleich damit auch eine Zusage für die Übernahme der Kosten der "Terminunfähigkeitsbescheinigung" verbunden.
1. Jedoch fehlt zum einen in dem der Einladung beigefügten Hinweisblatt des Jobcenters die Information, dass einerseits der Nachweis nicht nur durch ein Attest des behandelnden Arztes, sondern auch durch Zeugenbeweis möglich ist.
2. Zum anderen obliegt dem Sozialgericht die Verpflichtung, Berichte des/der behandelnden Arztes/Ärzte und ggf. ein ärztliches Gutachten einzuholen, um im Rahmen einer ex-post-Betrachtung zu ermitteln, ob der Kläger gesundheitsbedingt nicht in der Lage war, zu dem Meldetermin zu erscheinen (LSG NRW, Beschluss vom 03.04.2013 - L 7 AS 108/13).
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2013/NRWE_L_7_AS_1402_13_B.html
Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2013 - L 7 AS 108/13 B rechtskräftig
Gewährung von PKH, denn der Hinweis des Jobcenters, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Nachweis für einen wichtigen Grund nicht akzeptiert wird, sondern eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung notwendig ist (Fachliche Hinweise BA zum SGB II § 32 S. 2) führt nicht dazu, dass ein wichtiger Grund zu verneinen ist.
Ein Beitrag von Detlef Brock
Quelle: http://forum.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1949598
Willi S
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