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Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin geführten Verfahrens.
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Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin geführten Verfahrens.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2013 - L 37 SF 162/13 EK AS - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Dass mit einem Verfahren, in dem es im Wesentlichen um eine sanktionsbedingte Kürzung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von insgesamt 112,20 EUR geht und das in der ersten Instanz nach noch nicht einmal elf Monaten abgeschlossen war, die äußerste Grenze des Angemessenen - und zwar auch für einen Leistungsbezieher nach dem SGB II - deutlich überschritten sein könnte, liegt offensichtlich fern und bedarf keiner weitergehenden Erörterungen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich angesichts der vom Antragsteller praktizierten und bereits vom potentiellen Beklagten in seiner Stellungnahme gerügten Vorgehensweise der Eindruck aufdrängt, dieser missbrauche die Instrumentarien der Verzögerungsrüge sowie der Entschädigungsklage zur Durchsetzung eigener unangemessener Interessen auf Kosten der übrigen Rechtsschutzsuchenden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166478&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2013 - L 37 SF 102/13 EK AS
Leitsätze (Autor)
Keine Bewilligung von PKH für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer.
Dass mit einem Verfahren, in dem es um zahlreiche Meldeaufforderungen, Sanktionsbescheide und sonstige Bescheide geht, bei noch nicht einmal zweieinhalbjähriger Dauer die äußerste Grenze des Angemessenen - und zwar auch für einen Leistungsbezieher nach dem SGB II - deutlich überschritten sein könnte, liegt fern.
Soweit es im vorliegenden Verfahren zu Verzögerungen gekommen ist, sind diese nicht dem Gericht, sondern allein den Beteiligten, und insoweit durchaus auch dem Antragsteller selbst anzulasten. Lediglich beispielhaft sei an dieser Stelle seine Weigerung, die benötigten Bescheide zu übersenden, erwähnt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166477&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2246
Willi S
Leitsätze (Autor)
Dass mit einem Verfahren, in dem es im Wesentlichen um eine sanktionsbedingte Kürzung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von insgesamt 112,20 EUR geht und das in der ersten Instanz nach noch nicht einmal elf Monaten abgeschlossen war, die äußerste Grenze des Angemessenen - und zwar auch für einen Leistungsbezieher nach dem SGB II - deutlich überschritten sein könnte, liegt offensichtlich fern und bedarf keiner weitergehenden Erörterungen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich angesichts der vom Antragsteller praktizierten und bereits vom potentiellen Beklagten in seiner Stellungnahme gerügten Vorgehensweise der Eindruck aufdrängt, dieser missbrauche die Instrumentarien der Verzögerungsrüge sowie der Entschädigungsklage zur Durchsetzung eigener unangemessener Interessen auf Kosten der übrigen Rechtsschutzsuchenden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166478&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2013 - L 37 SF 102/13 EK AS
Leitsätze (Autor)
Keine Bewilligung von PKH für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer.
Dass mit einem Verfahren, in dem es um zahlreiche Meldeaufforderungen, Sanktionsbescheide und sonstige Bescheide geht, bei noch nicht einmal zweieinhalbjähriger Dauer die äußerste Grenze des Angemessenen - und zwar auch für einen Leistungsbezieher nach dem SGB II - deutlich überschritten sein könnte, liegt fern.
Soweit es im vorliegenden Verfahren zu Verzögerungen gekommen ist, sind diese nicht dem Gericht, sondern allein den Beteiligten, und insoweit durchaus auch dem Antragsteller selbst anzulasten. Lediglich beispielhaft sei an dieser Stelle seine Weigerung, die benötigten Bescheide zu übersenden, erwähnt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166477&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2246
Willi S
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