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Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf Entschädigung gerichtete Klagenach §§ 198 ff Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
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Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf Entschädigung gerichtete Klagenach §§ 198 ff Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2013 - L 11 SF 59/13 EK AS rechtskräftig
Leitsatz
Bei der Bewertung eines Zeitraums als unangemessen i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG sind insbesondere die Zeiten, die u.a. für eine Meinungsbildung des angerufenen Gerichts (s. BSG, Urteil vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL) erforderlich sind, nicht als Verzögerungszeit zu berücksichtigen. Gleichermaßen besteht kein Anspruch darauf, dass ein Rechtsstreit, auch wenn er entscheidungsreif ist, sofort bzw. unverzüglich vom Gericht entschieden wird. Der Staat ist nämlich nicht verpflichtet, so große Gerichtskapazitäten vorzuhalten, dass jedes anhängige Verfahren sofort und ausschließlich von einem Richter bearbeitet werden kann. Vielmehr muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Verfahren zu bearbeiten hat. Ihm ist mithin eine gewisse Wartezeit zuzumuten.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165000&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
Leitsatz
Bei der Bewertung eines Zeitraums als unangemessen i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG sind insbesondere die Zeiten, die u.a. für eine Meinungsbildung des angerufenen Gerichts (s. BSG, Urteil vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL) erforderlich sind, nicht als Verzögerungszeit zu berücksichtigen. Gleichermaßen besteht kein Anspruch darauf, dass ein Rechtsstreit, auch wenn er entscheidungsreif ist, sofort bzw. unverzüglich vom Gericht entschieden wird. Der Staat ist nämlich nicht verpflichtet, so große Gerichtskapazitäten vorzuhalten, dass jedes anhängige Verfahren sofort und ausschließlich von einem Richter bearbeitet werden kann. Vielmehr muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Verfahren zu bearbeiten hat. Ihm ist mithin eine gewisse Wartezeit zuzumuten.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165000&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
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Willi S
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