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Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Umzug erforderlich i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II ist, handelt es sich vorliegend bereits nicht um eine klärungsbedürfte Rechtsfrage.
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Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Umzug erforderlich i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II ist, handelt es sich vorliegend bereits nicht um eine klärungsbedürfte Rechtsfrage.
Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 24.03.2014 - L 4 AS 146/14 NZB - rechtskräftig
Leitsatz (Autor)
Soweit der unbestimmte Rechtsbegriff der Erforderlichkeit in § 22 Abs. 1 S. 2 einer ausfüllungsbedürftigen Konkretisierung seines abstrakten Bedeutungsgehaltes bedarf, ist das durch die Rechtsprechung des BSG bereits hinreichend erfolgt. Danach ist ein Umzug erforderlich, wenn er notwendig ist, weil die bisherige Wohnung den von dem menschenwürdige Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG insbesondere aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu decken vermag. Weiter einbezogen sind Fallgruppen, in denen der Umzug aus sonstigen Gründen erforderlich scheint, ohne zwingend notwendig zu sein. Maßstab hierfür ist, ob ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger leiten lassen würde (BSG, Urteil vom 24. November 2011 - B 14 AS 107/10 R).
Im Übrigen hängt die Frage, ob erkennbare Gründe für den Umzug als hinreichend anzusehen sind, alleine von den Wertungen des Einzelfalles ab, welchen kein verallgemeinerungsfähiger Rechtssatz entnommen werden kann.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171519&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1703/
Willi S
Leitsatz (Autor)
Soweit der unbestimmte Rechtsbegriff der Erforderlichkeit in § 22 Abs. 1 S. 2 einer ausfüllungsbedürftigen Konkretisierung seines abstrakten Bedeutungsgehaltes bedarf, ist das durch die Rechtsprechung des BSG bereits hinreichend erfolgt. Danach ist ein Umzug erforderlich, wenn er notwendig ist, weil die bisherige Wohnung den von dem menschenwürdige Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG insbesondere aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu decken vermag. Weiter einbezogen sind Fallgruppen, in denen der Umzug aus sonstigen Gründen erforderlich scheint, ohne zwingend notwendig zu sein. Maßstab hierfür ist, ob ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger leiten lassen würde (BSG, Urteil vom 24. November 2011 - B 14 AS 107/10 R).
Im Übrigen hängt die Frage, ob erkennbare Gründe für den Umzug als hinreichend anzusehen sind, alleine von den Wertungen des Einzelfalles ab, welchen kein verallgemeinerungsfähiger Rechtssatz entnommen werden kann.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171519&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1703/
Willi S
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