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Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH), denn die vorliegend streitige Frage, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II auch dann vorliegen, wenn nicht der Hilfebedürftige, sondern dessen Eltern aus der bislang gemeinsam gewohnte Wohnung ausgezogen
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Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH), denn die vorliegend streitige Frage, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II auch dann vorliegen, wenn nicht der Hilfebedürftige, sondern dessen Eltern aus der bislang gemeinsam gewohnte Wohnung ausgezogen
sind, ist soweit ersichtlich in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2014 - L 13 AS 491/14 B
Leitsätze (Autor)
In Anbetracht des Wortlautes des § 22 Abs. 5 SGB II, der von der Zeit "nach einem Umzug" des Hilfebedürftigen spricht, ist die Rechtslage auch keineswegs so eindeutig, dass hier eine hinreichende Erfolgsaussicht ausgeschlossen werden kann.
Eine fehlende Klagebegründung berechtigt für sich genommen nicht zur Ablehnung eines PKH Antrages, wenn sich aus den dem Gericht vorliegenden Akten hinreichende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angegriffenen Bescheides ergeben.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169834&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Nicht erfasst von § 22 Abs. 5 SGB II werden: Auszug der Eltern aus der mit jungen Volljährigen bewohnten Wohnung (LSG Schleswig-Holstein vom 19.3.2007 - L 11 B 13/07 AS ER; LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.3.2007 - L 13 AS 38/07 ER). Erfolgt hier der Auszug aber nur zu dem Zweck, höhere Leistungsansprüche zu begründen, kommt eine Haftung der Eltern wegen verschuldeter Hilfebedürftigkeit nach § 34 SGB II in Betracht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1723/
Willi S
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2014 - L 13 AS 491/14 B
Leitsätze (Autor)
In Anbetracht des Wortlautes des § 22 Abs. 5 SGB II, der von der Zeit "nach einem Umzug" des Hilfebedürftigen spricht, ist die Rechtslage auch keineswegs so eindeutig, dass hier eine hinreichende Erfolgsaussicht ausgeschlossen werden kann.
Eine fehlende Klagebegründung berechtigt für sich genommen nicht zur Ablehnung eines PKH Antrages, wenn sich aus den dem Gericht vorliegenden Akten hinreichende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angegriffenen Bescheides ergeben.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169834&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Nicht erfasst von § 22 Abs. 5 SGB II werden: Auszug der Eltern aus der mit jungen Volljährigen bewohnten Wohnung (LSG Schleswig-Holstein vom 19.3.2007 - L 11 B 13/07 AS ER; LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.3.2007 - L 13 AS 38/07 ER). Erfolgt hier der Auszug aber nur zu dem Zweck, höhere Leistungsansprüche zu begründen, kommt eine Haftung der Eltern wegen verschuldeter Hilfebedürftigkeit nach § 34 SGB II in Betracht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1723/
Willi S
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