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Wird im Rahmen eines Bescheides über die Bewilligung einer Mietkaution als Darlehen eine monatliche Aufrechnung verfügt, handelt es sich bei den diese Aufrechnung vornehmenden Bescheide um nicht gesondert anfechtbare Ausführungsbescheide.
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Wird im Rahmen eines Bescheides über die Bewilligung einer Mietkaution als Darlehen eine monatliche Aufrechnung verfügt, handelt es sich bei den diese Aufrechnung vornehmenden Bescheide um nicht gesondert anfechtbare Ausführungsbescheide.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.10.2013 - L 31 AS 1048/13
Leitsätze (Juris)
Die Gewährung einer Mietkaution als Darlehen begegnet auch deshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil im Hinblick auf die geringfügigen Aufrechnungsbeträge regelmäßig "zukunftsnahe Erwerbschancen" bestehen.
Eine Mietkaution kann im Rahmen einer Sollvorschrift zur Darlehensgewährung schon deshalb nicht als Zuschuss gewährt werden, weil die Kaution dadurch ihre Sicherungsfunktion verliere, weil nicht der Hilfebedürftige sondern die Beklagte das Rückzahlungsrisiko zu tragen hätte.
Anmerkung: im Ergebnis ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. März 2013, Az. L 2 AS 1829/12 B; anderer Auffassung: SG Berlin, Beschluss vom 30. September 2011, Aktenzeichen S 37 AS 24431/11 ER.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166327&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2246
Willi S
Leitsätze (Juris)
Die Gewährung einer Mietkaution als Darlehen begegnet auch deshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil im Hinblick auf die geringfügigen Aufrechnungsbeträge regelmäßig "zukunftsnahe Erwerbschancen" bestehen.
Eine Mietkaution kann im Rahmen einer Sollvorschrift zur Darlehensgewährung schon deshalb nicht als Zuschuss gewährt werden, weil die Kaution dadurch ihre Sicherungsfunktion verliere, weil nicht der Hilfebedürftige sondern die Beklagte das Rückzahlungsrisiko zu tragen hätte.
Anmerkung: im Ergebnis ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. März 2013, Az. L 2 AS 1829/12 B; anderer Auffassung: SG Berlin, Beschluss vom 30. September 2011, Aktenzeichen S 37 AS 24431/11 ER.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166327&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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