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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bei einer Sterbegeldversicherung handelt es sich nicht um eine für Bezieher geringer Einkommen übliche Versicherung ( hier monatlich 17,30 EUR )

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Bei einer Sterbegeldversicherung handelt es sich nicht um eine für Bezieher geringer Einkommen übliche Versicherung ( hier monatlich 17,30 EUR ) Empty Bei einer Sterbegeldversicherung handelt es sich nicht um eine für Bezieher geringer Einkommen übliche Versicherung ( hier monatlich 17,30 EUR )

Beitrag von Willi Schartema Di Jun 03, 2014 3:19 pm

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 27.08.2013 - S 8 SO 127/12 - rechtskräftig



Leitsätze (Autor)
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen unter Abzug der Versicherungsbeiträge von ihrem Renteneinkommen gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII. Die Beiträge zu der Sterbegeldversicherung sind nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie sind auch bereits dem Grunde nach nicht angemessen.

Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "angemessen" sind der Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen und ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gerade auch Bezieher geringer Einkommen Risiken abzusichern pflegen, bei deren Eintritt ihre weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre. Die Angemessenheit von privaten Versicherungen beurteilt sich somit sowohl danach, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze solche Aufwendungen zu tätigen pflegen, als auch nach der individuellen Lebenssituation des Hilfesuchenden. Entscheidend ist, welche konkreten Risiken abgedeckt werden sollen und ob es sich um übliche Versicherungen für Bezieher geringerer Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfe handelt. Dabei kann aus Praktikabilitätsgründen eine Üblichkeit angenommen werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass mehr als 50 Prozent der Haushalte knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze eine entsprechende Versicherung abschließen. Es können aber auch besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, aufgrund derer die Beiträge für die privaten Versicherungen zu übernehmen sind. (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 29.09.2009, Az.: B 8 SO 13/08 R ).
 
Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Absetzung der Beiträge von dem zu berücksichtigenden Einkommen, denn es handelt sich bei der Sterbegeldversicherung nicht um eine für Bezieher geringer Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfe übliche Versicherung. Dies ergibt sich aus den Ergebnissen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008, auf die das Statistische Bundesamt in Beantwortung der gerichtlichen Anfrage hingewiesen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Umständen des Einzelfalls.
 

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169964&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1653/

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