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BVerfG - Steuererstattung ist Einkommen und wird angerechnet Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) handelt es sich bei einer Steuererstattung um Einkommen. Daher darf jene bei der Berechnung des ALG II als bedarfsmindernd berücksi
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BVerfG - Steuererstattung ist Einkommen und wird angerechnet Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) handelt es sich bei einer Steuererstattung um Einkommen. Daher darf jene bei der Berechnung des ALG II als bedarfsmindernd berücksi
Im verhandelten Rechtsstreit wurde die Auszahlung des ALG II gestoppt,
nachdem eine Hilfebedürftige einen größeren Einkommensteuerbetrag vom
Finanzamt zurückerhalten hatte. Gegen die Anrechnung als Einkommen
setzte sich die Betroffene zur Wehr. Ihrer Meinung nach werde auf diese
Weise das Grundrecht auf Eigentum verletzt, weil es ich bei der
Steuerstattung um Vermögen handele, auf welches der Staat nicht
zugreifen dürfe.
Dem schloss sich das BVerfG nicht an. Ein
Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums sei zu verneinen, da der
Steuererstattungsanspruch durch die Anrechnung nicht vermindert werde.
Vielmehr führe dieser zu einer Verringerung des steuerfinanzierten
Sozialhilfeanspruchs. Steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen seien aber
nicht nicht als Eigentum geschützt. Folglich dürfe die Steuererstattung
bei der Berechnung des ALG II als bedarfsmindernd berücksichtigt werden.
1 BvR 2007/11
http://lexetius.com/2011,5620
Gruß Willi S
nachdem eine Hilfebedürftige einen größeren Einkommensteuerbetrag vom
Finanzamt zurückerhalten hatte. Gegen die Anrechnung als Einkommen
setzte sich die Betroffene zur Wehr. Ihrer Meinung nach werde auf diese
Weise das Grundrecht auf Eigentum verletzt, weil es ich bei der
Steuerstattung um Vermögen handele, auf welches der Staat nicht
zugreifen dürfe.
Dem schloss sich das BVerfG nicht an. Ein
Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums sei zu verneinen, da der
Steuererstattungsanspruch durch die Anrechnung nicht vermindert werde.
Vielmehr führe dieser zu einer Verringerung des steuerfinanzierten
Sozialhilfeanspruchs. Steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen seien aber
nicht nicht als Eigentum geschützt. Folglich dürfe die Steuererstattung
bei der Berechnung des ALG II als bedarfsmindernd berücksichtigt werden.
1 BvR 2007/11
http://lexetius.com/2011,5620
Gruß Willi S
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