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Kindergeldnachzahlung i.H.v. 1.840,00 EUR darf nur im Monat des Zuflusses als laufendes Einkommen angerechnet werden und beseitigt aktuell die Hilfebedürftigkeit - Eine Anrechnung wie einmaliges Einkommen mit Verteilung auf sechs Monate ist rechtswidrig.
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Kindergeldnachzahlung i.H.v. 1.840,00 EUR darf nur im Monat des Zuflusses als laufendes Einkommen angerechnet werden und beseitigt aktuell die Hilfebedürftigkeit - Eine Anrechnung wie einmaliges Einkommen mit Verteilung auf sechs Monate ist rechtswidrig.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2014 - L 19 AS 1860/13 B - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Eine - hier neben der nachträglichen - einmalige Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändert deren Qualifizierung grundsätzlich nicht (vgl auch BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 4/08 R ). Zudem wird das Einkommen nach Maßgabe des § 2 Abs 2 S 1 Alg II-V grundsätzlich im Zeitpunkt seines Zuflusses, hier also zum Zeitpunkt der Erzielung höheren Einkommens berücksichtigt (BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 154/11 R).
Anders als einmalige Einnahmen sind laufende Einnahmen grundsätzlich nicht und ausnahmsweise nur dann zu verteilen, wenn sie in größeren als monatlichen Abständen zufließen (§ 11 Abs. 2 SGB II; § 2 Abs. 2 AlgII V in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung). Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, denn die Kindergeldnachzahlung erschöpft sich in einem einmaligen Geschehen, während die laufenden Kindergeldzahlungen monatlich erfolgen (§ 11 Abs. 1 BKGG).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170355&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: gleicher Auffassung LSG NRW v. 22.07.2013 - L 2 AS 738/13 B – zur Nachzahlung von Verletztenrente.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1664/
Hinweis:
Willi S
Kein Zugriff von Kommunen auf Kindergeld für behinderte Kinder ? Finanzgericht Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg
Zur Zeit prüfen viele Kommunen, die sog. Grundsicherungsleistungen für behinderte Kinder erbringen, ob sie auf das für diese Kinder gezahlte Kindergeld zugreifen können bzw. müssen. Diese aktuelle Entscheidung ist - obwohl naturgemäß von den besonderenUmständen des Einzelfalles geprägt - für Betroffene eine wichtige Orientierungshilfe.
http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t2482-zur-zeit-prufen-viele-kommunen-die-sog-grundsicherungsleistungen-fur-behinderte-kinder-erbringen-ob-sie-auf-das-fur-diese-kinder-gezahlte-kindergeld-zugreifen-konnen-bzw-mussen-diese-aktuelle-entscheidung-ist-obwohl-naturgemass-von-den-besonderen#2524
Willi S
Leitsätze (Autor)
Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Eine - hier neben der nachträglichen - einmalige Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändert deren Qualifizierung grundsätzlich nicht (vgl auch BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 4/08 R ). Zudem wird das Einkommen nach Maßgabe des § 2 Abs 2 S 1 Alg II-V grundsätzlich im Zeitpunkt seines Zuflusses, hier also zum Zeitpunkt der Erzielung höheren Einkommens berücksichtigt (BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 154/11 R).
Anders als einmalige Einnahmen sind laufende Einnahmen grundsätzlich nicht und ausnahmsweise nur dann zu verteilen, wenn sie in größeren als monatlichen Abständen zufließen (§ 11 Abs. 2 SGB II; § 2 Abs. 2 AlgII V in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung). Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, denn die Kindergeldnachzahlung erschöpft sich in einem einmaligen Geschehen, während die laufenden Kindergeldzahlungen monatlich erfolgen (§ 11 Abs. 1 BKGG).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170355&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: gleicher Auffassung LSG NRW v. 22.07.2013 - L 2 AS 738/13 B – zur Nachzahlung von Verletztenrente.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1664/
Hinweis:
Willi S
Kein Zugriff von Kommunen auf Kindergeld für behinderte Kinder ? Finanzgericht Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg
Zur Zeit prüfen viele Kommunen, die sog. Grundsicherungsleistungen für behinderte Kinder erbringen, ob sie auf das für diese Kinder gezahlte Kindergeld zugreifen können bzw. müssen. Diese aktuelle Entscheidung ist - obwohl naturgemäß von den besonderenUmständen des Einzelfalles geprägt - für Betroffene eine wichtige Orientierungshilfe.
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Willi S
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