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Mietkaution darf nicht in Raten einbehalten werden Dienstag, 11. Oktober 2011 Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
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Mietkaution darf nicht in Raten einbehalten werden Dienstag, 11. Oktober 2011 Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
So urteilte das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER - .
Denn
sie ist mit dem Ansparkonzept des SGB 2 nicht zuvereinbaren. Die seit
2011 geltenden Regelbedarfe sind auch nicht im Hinblick auf starre
Darlehenstilgungen in Höhe von 10%(§ 42a SGB II) aufgestockt
worden.Bedarfspositionen, die zu § 22 SGB II gehören, wie die Kaution,
sind überhaupt nicht im Regelbedarf nach § 20 SGB II enthalten.
Die
Kürzung des Regelbedarfs um 10% kann schließlich auch nicht als -
Bagatelle - abgetan werden. In seiner Entscheidung zum Sonderbedarf
wegen einer HIV Infektion hat das BSG einen Betrag von 20,45 Euro als
erheblich gewertet (Urteil vom 19.08.2010, - B 14 AS 13/10 R).
Der
Betrag von 36,40 Euro , ab Januar 2012 37,40 Euro liegt deutlich
oberhalb der in BSG , Urteil vom 26.05.2011, - B 14 AS 146/10 R -
angedeuteten Bagatell- Schwelle von 20 Euro Gesamtstreitwert.
Die
Kürzung der Regelleistung um 10% über einen nicht nur vorüber gehenden
Zeitraum hinweg setzt dem Empfänger eines Kautionsdarlehens , der weder
über Zusatzeinkommen noch zukunftsnahe Erwerbschansen verfügt, einer
Situation aus, die das Bundesverfassungsgericht bewogen hatte, einen
Sonderbedarf als unabdingbare Zusatzleistung zum Regelbedarf
vorzusehen(vom Gesetzgeber mit § 21 Abs. 6 SGB II umgesetzt); es ist
daher nicht verfassunmgsgemäß , die Ast. über 20 Monate hinweg auf ein
Leistungsniveau zu drücken, das Ansparungen von oder Ausgleiche im
Regelbedarf ausschließt.
Eine Sicherung ihres Existenzminimums
wäre dann nur mit Regelbedarfs- Darlehen nach § 24 SGB II möglich,was
den Zustand der Bedarfsunterdeckung auf unabsehbare Zeit verlängerte.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146033&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed:+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29
Gruß Willi S
Denn
sie ist mit dem Ansparkonzept des SGB 2 nicht zuvereinbaren. Die seit
2011 geltenden Regelbedarfe sind auch nicht im Hinblick auf starre
Darlehenstilgungen in Höhe von 10%(§ 42a SGB II) aufgestockt
worden.Bedarfspositionen, die zu § 22 SGB II gehören, wie die Kaution,
sind überhaupt nicht im Regelbedarf nach § 20 SGB II enthalten.
Die
Kürzung des Regelbedarfs um 10% kann schließlich auch nicht als -
Bagatelle - abgetan werden. In seiner Entscheidung zum Sonderbedarf
wegen einer HIV Infektion hat das BSG einen Betrag von 20,45 Euro als
erheblich gewertet (Urteil vom 19.08.2010, - B 14 AS 13/10 R).
Der
Betrag von 36,40 Euro , ab Januar 2012 37,40 Euro liegt deutlich
oberhalb der in BSG , Urteil vom 26.05.2011, - B 14 AS 146/10 R -
angedeuteten Bagatell- Schwelle von 20 Euro Gesamtstreitwert.
Die
Kürzung der Regelleistung um 10% über einen nicht nur vorüber gehenden
Zeitraum hinweg setzt dem Empfänger eines Kautionsdarlehens , der weder
über Zusatzeinkommen noch zukunftsnahe Erwerbschansen verfügt, einer
Situation aus, die das Bundesverfassungsgericht bewogen hatte, einen
Sonderbedarf als unabdingbare Zusatzleistung zum Regelbedarf
vorzusehen(vom Gesetzgeber mit § 21 Abs. 6 SGB II umgesetzt); es ist
daher nicht verfassunmgsgemäß , die Ast. über 20 Monate hinweg auf ein
Leistungsniveau zu drücken, das Ansparungen von oder Ausgleiche im
Regelbedarf ausschließt.
Eine Sicherung ihres Existenzminimums
wäre dann nur mit Regelbedarfs- Darlehen nach § 24 SGB II möglich,was
den Zustand der Bedarfsunterdeckung auf unabsehbare Zeit verlängerte.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146033&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Gruß Willi S
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» Wird im Rahmen eines Bescheides über die Bewilligung einer Mietkaution als Darlehen eine monatliche Aufrechnung verfügt, handelt es sich bei den diese Aufrechnung vornehmenden Bescheide um nicht gesondert anfechtbare Ausführungsbescheide.
» Kindergeldnachzahlung i.H.v. 1.840,00 EUR darf nur im Monat des Zuflusses als laufendes Einkommen angerechnet werden und beseitigt aktuell die Hilfebedürftigkeit - Eine Anrechnung wie einmaliges Einkommen mit Verteilung auf sechs Monate ist rechtswidrig.
» Allein aufgrund einer Zeitdauer (12 Monate) kann nicht auf eine unangemessene Verfahrensdauer geschlossen werden.
» Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - Nichtbescheidung eines Widerspruchs gegen eine vorläufige Leistungsbewilligung binnen drei Monaten - Fehlen eines zureichenden Grundes - abschließende Entscheidung wegen fehlender Mitwirkung nicht
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