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Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - Nichtbescheidung eines Widerspruchs gegen eine vorläufige Leistungsbewilligung binnen drei Monaten - Fehlen eines zureichenden Grundes - abschließende Entscheidung wegen fehlender Mitwirkung nicht
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Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - Nichtbescheidung eines Widerspruchs gegen eine vorläufige Leistungsbewilligung binnen drei Monaten - Fehlen eines zureichenden Grundes - abschließende Entscheidung wegen fehlender Mitwirkung nicht
möglich - Bescheidung des Widerspruchs dennoch möglich - Kostenentscheidung
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat, Urteil vom 19.03.2014 - L 13 AS 233/12
Leitsätze (Juris)
Der Leistungsträger darf eine Untätigkeit nicht damit rechtfertigen, dass der Antragsteller möglicherweise seinen Mitwirkungspflichten i. S. der §§ 60 ff. SGB I nicht nachgekommen ist. Ggf. muss der Leistungsträger nach § 66 SGB I vorgehen. Auch im Falle der zunächst vorläufigen Leistungsbewilligung gilt im Ergebnis nichts anderes. Denn hier besteht die Möglichkeit, den Widerspruch mit der Begründung zurückzuweisen, eine endgültige Entscheidung sei weiterhin wegen unzureichender Erkenntnisgrundlage nicht möglich.
Dass nach der Rechtsprechung des Senats bereits eine unterbliebene Widerspruchsbegründung eine Klage mutwillig erscheinen lässt, ist allein vor dem Hintergrund der Kostenlastentscheidung zu sehen. Hieraus, oder aus dem Umstand mangelhafter Mitwirkung, folgt keine Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Untätigkeitsklage; indes haben diese Erwägungen maßgeblichen Einfluss auf die Kostenentscheidung nach § 193 SGG.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE140005697&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1564/
Willi S
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat, Urteil vom 19.03.2014 - L 13 AS 233/12
Leitsätze (Juris)
Der Leistungsträger darf eine Untätigkeit nicht damit rechtfertigen, dass der Antragsteller möglicherweise seinen Mitwirkungspflichten i. S. der §§ 60 ff. SGB I nicht nachgekommen ist. Ggf. muss der Leistungsträger nach § 66 SGB I vorgehen. Auch im Falle der zunächst vorläufigen Leistungsbewilligung gilt im Ergebnis nichts anderes. Denn hier besteht die Möglichkeit, den Widerspruch mit der Begründung zurückzuweisen, eine endgültige Entscheidung sei weiterhin wegen unzureichender Erkenntnisgrundlage nicht möglich.
Dass nach der Rechtsprechung des Senats bereits eine unterbliebene Widerspruchsbegründung eine Klage mutwillig erscheinen lässt, ist allein vor dem Hintergrund der Kostenlastentscheidung zu sehen. Hieraus, oder aus dem Umstand mangelhafter Mitwirkung, folgt keine Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Untätigkeitsklage; indes haben diese Erwägungen maßgeblichen Einfluss auf die Kostenentscheidung nach § 193 SGG.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE140005697&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1564/
Willi S
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