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Teilweise Versagung des Arbeitslosengeld II nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung des Leistungsbeziehers bei der Klärung der Erwerbsfähigkeit zulässig
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Teilweise Versagung des Arbeitslosengeld II nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung des Leistungsbeziehers bei der Klärung der Erwerbsfähigkeit zulässig
Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 31.03.2014 - S 6 AS 46/14 ER
Leitsätze (Autor)
Die Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff. SGB I gelten auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Wegen der Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Antragsteller darf das Jobcenter auf § 66 SGB I zurückzugreifen, da die grundsätzliche Weigerung sich begutachten zu lassen, in den §§ 31 ff. SGB II nicht geregelt ist. Gleiches gilt für die nicht erteilte Zustimmung der Weitergabe des sozialmedizinischen Ergebnisses der Begutachtung (ohne anamnetische Angaben und Diagnosen) an das JC.
Eine Minderung von laufenden SGB II-Leistungen um 30 Prozent verstößt nicht gegen das soziokulturelle Existenzminimum (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 23.04.2012 – L 2 AS 5594/11 NZB), wobei es der Antragsteller in der Hand hat, die teilweise Leistungsentziehung durch eine Nachholung der Mitwirkungshandlung zumindest für die Zukunft – je nach der Entscheidung des Antragsgegners auch rückwirkend (§ 67 SGB I) – aus der Welt zu schaffen.
Widerspruch und Klage gegen Entziehungsbescheide im Sinne des § 66 SGB I gem. § 39 Nr.1 SGB II haben keine aufschiebende Wirkung.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168696&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Ähnlich im Ergebnis Bayerische LSG, Beschluss v. 31.08.2012 – L 7 AS 601/12 B ER; a.A. Hessisches LSG, Beschluss v. 22.06.2011 – L 7 AS 700/10 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1564/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Die Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff. SGB I gelten auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Wegen der Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Antragsteller darf das Jobcenter auf § 66 SGB I zurückzugreifen, da die grundsätzliche Weigerung sich begutachten zu lassen, in den §§ 31 ff. SGB II nicht geregelt ist. Gleiches gilt für die nicht erteilte Zustimmung der Weitergabe des sozialmedizinischen Ergebnisses der Begutachtung (ohne anamnetische Angaben und Diagnosen) an das JC.
Eine Minderung von laufenden SGB II-Leistungen um 30 Prozent verstößt nicht gegen das soziokulturelle Existenzminimum (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 23.04.2012 – L 2 AS 5594/11 NZB), wobei es der Antragsteller in der Hand hat, die teilweise Leistungsentziehung durch eine Nachholung der Mitwirkungshandlung zumindest für die Zukunft – je nach der Entscheidung des Antragsgegners auch rückwirkend (§ 67 SGB I) – aus der Welt zu schaffen.
Widerspruch und Klage gegen Entziehungsbescheide im Sinne des § 66 SGB I gem. § 39 Nr.1 SGB II haben keine aufschiebende Wirkung.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168696&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Ähnlich im Ergebnis Bayerische LSG, Beschluss v. 31.08.2012 – L 7 AS 601/12 B ER; a.A. Hessisches LSG, Beschluss v. 22.06.2011 – L 7 AS 700/10 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1564/
Willi S
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