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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen - SGB XII Empfängerin lebt mit volljähriger SGB II beziehender Tochter in einem Haushalt - Versagung der SGB II Leistungen wegen fehlender Mitwirkung - Folgenabwägung

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Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen - SGB XII Empfängerin lebt mit volljähriger SGB II beziehender Tochter in einem Haushalt - Versagung der SGB II Leistungen wegen fehlender Mitwirkung - Folgenabwägung  Empty Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen - SGB XII Empfängerin lebt mit volljähriger SGB II beziehender Tochter in einem Haushalt - Versagung der SGB II Leistungen wegen fehlender Mitwirkung - Folgenabwägung

Beitrag von Willi Schartema Mo Dez 29, 2014 9:54 am

SG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2014 - S 20 SO 535/14 ER - unveröffentlicht


Sozialhilfeempfängerin hat Anspruch auf volle Miete, weil der in ihrem Haushalt lebenden, volljährigen SGB II beziehenden Tochter die Leistungen versagt wurden aufgrund fehlender Mitwirkung .

Leitsatz ( Autor)

1. Eine Abweichung vom „Kopfteilprinzip" ist gegeben, wenn Leistungen nach dem SGB II, die die Tochter in der Vergangenheit erhalten hat, wegen fehlender Mitwirkung der Tochter bei der Aufklärung ihrer Erwerbsfähigkeit nach § 66 Abs. 3 SGB I bis zur Nachholung versagt wurden.

2. Ein Antrag der Tochter auf Leistungen nach dem SGB XII wurde unter Hinweis darauf abgelehnt, dass sie bis zur Feststellung von Erwerbsunfähigkeit zum Rechtskreis des SGB II gehöre. Die Mutter kann nicht darauf verwiesen werden, den von der Tochter entfallenden Mietanteil von dieser zu verlangen.

3. Diese Konstellation ist vergleichbar mit derjenigen, die dem BSG mit Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R zugrunde lag ( Ist die Sanktion gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit dem Wegfall der Leistungen für Unterkunftsaufwendungen verbunden, kann dies eine Abweichung vom „Kopfteilprinzip" und höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft an die weiteren Bedarfsgemeinschaftsmitglieder rechtfertigen). 
 

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1761/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=092a7fde3005ca597acb7203d16b1b02

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