Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Hartz IV : Vollständige Versagung des Arbeitslosengeld II nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung der Erwerbsfähigkeit ist grundsätzlich möglich
Seite 1 von 1
Hartz IV : Vollständige Versagung des Arbeitslosengeld II nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung der Erwerbsfähigkeit ist grundsätzlich möglich
So die Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts,Beschluss vom 31.08.2012,- L 7 AS 601/12 B ER -
Weigert sich ein Hartz
IV - Empfänger zwecks Klärung seiner Erwerbsfähigkeit den
Gesundheitsfragebogen und die Schweigepflichtentbindung vorzulegen,die
Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag entweder an das Jobcenter
oder direkt an den ärztlichen Dienst der BA zu übersenden,ist eine
Versagung des ALG II grundsätzlich möglich.
Bei den Regelungen zu
Sanktionen handelt es sich nicht um Sondervorschriften zur Versagung
nach § 66 SGB I(anderer Auffassung Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II,
2. Auflage 2008, § 59 Rn. 25; LSG Hessen, Beschluss vom 22.06.2011, L 7
AS 700/10 B ER) .
Sanktionen beziehen sich
darauf, Leistungen wegen eines Fehlverhaltens zu vermindern, deren
sonstige Anspruchsgrundlagen geklärt sind. Die Versagung soll dagegen
eine Mitwirkung durchsetzen, weil die Voraussetzungen der Leistungen
nicht nachgewiesen sind. Es handelt sich also um verschiedene
Zielrichtungen.
Dementsprechend haben
die beiden Regelungsbereiche auch unterschiedliche Voraussetzungen.
Hinzu kommt, dass für verschiedene Mitwirkungspflichten des § 60 SGB I
im SGB II keine Sanktionen vorgesehen sind, wie etwa im vorliegenden
Fall für die Angabe von Tatsachen und die Zustimmung zur Erteilung von
Auskünften durch Dritte nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.
Eine Versagung
existenzsichernder Leistungen (hier Arbeitslosengeld II) nach § 66 SGB I
ist grundsätzlich möglich. Sie wird durch die Regelungen zu Sanktionen
nach §§ 31 ff SGB II nicht verdrängt und auch durch die
Nahtlosigkeitsregelung in § 44a Abs. 1 SGB II nicht in Frage gestellt.
Das Spannungsverhältnis
zwischen den vorgenannten Regelungen ist im Rahmen der Ermessensausübung
bei der Versagung zu lösen. Wenn die Erwerbsfähigkeit fraglich ist,
soll die Mitwirkung klären, ob das Jobcenter oder der Sozialhilfeträger
zuständig ist. Die Regelungen zu den Sanktionen machen deutlich, dass
ein vollständiger Wegfall existenzsichernder Leistungen nur bei
beharrlichen Pflichtverletzungen erfolgen soll.
Wenn eine vollständige
Versagung wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung der
Erwerbsfähigkeit wegen einer vermuteten psychischen Erkrankung erfolgen
soll, müssen die Ermessenserwägungen darauf eingehen, warum trotz den
vorgenannten Gesichtspunkten in diesem Fall eine vollständige Versagung
des Existenzminimums ermessensgerecht sein soll.
Datenschutz und
informationelle Selbstbestimmung bewirken nicht, dass Sozialleistungen
zu gewähren sind, wenn deren Anspruchsvoraussetzungen nicht geklärt
sind.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Wenn eine Versagung
wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung der Erwerbsunfähigkeit wegen
einer vermuteten psychischen Erkrankung erfolgen soll, müssen die
Ermessenserwägungen darauf eingehen, warum in diesem Fall eine
vollständige Versagung des Existenzminimums angemessen und
verhältnismäßig ist.
Daran fehlt es hier.
Der Versagungsbescheid ist nicht rechtmäßig und steht einer
Leistungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz nicht entgegen.
Die Voraussetzungen,
Leistungen nach § 66 SGB I einzustellen, sind sehr hochgesetzt und nur
in den allerseltensten Fällen tatsächlich durchsetzbar(vgl.:
Münder/Berlit, Lehr- & Praxiskommentar SGB II, 4. Aufl. 2011, Anhang
Verfahren, ab Rn.18).
Meyerhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 59:
"§ 59 SGB II ist
i.V.m. § 309 SGB III im Zusammenhang mit den §§ 60 ff. SGB I zu sehen,
insbesondere mit § 61 SGB I, der das persönliche Erscheinen des
Leistungsempfängers bzw. Antragstellers anordnet.
Die Anwendung der
beiden Vorschriften ist grundsätzlich alternativ nebeneinander
möglich(zum SGB II: Sander in: GK-SGB II, § 59 Rn. 10; LSG NRW v.
29.05.2009 - L 19 B 105/09 AS ER - juris Rn. 5,anderer Auffassung
LSG Sachsen-Anhalt v. 20.02.2009 - L 5 B 376/08 AS ER - juris Rn. 50;
LSG Hessen v. 22.06.2011 - L 7 AS 700/10 B ER - juris Rn. 23; Padé,
jurisPR-SozR 20/2009, Anm. 1).
Eine Wahlmöglichkeit
ist deshalb nicht obsolet, weil durch die vorläufige vollständige
Leistungsversagung nach § 66 SGB I eine für die Entscheidung über
Leistungsansprüche erforderliche Mitwirkungshandlung innerhalb eines
relativ kurzen Zeitraumes durchgesetzt werden kann(Voelzke in:
Hauck/Noftz, SGB II, § 59 Rn. 6)."
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155174&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/hartz-iv-vollstandige-versagung-des.html
Willi S
Weigert sich ein Hartz
IV - Empfänger zwecks Klärung seiner Erwerbsfähigkeit den
Gesundheitsfragebogen und die Schweigepflichtentbindung vorzulegen,die
Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag entweder an das Jobcenter
oder direkt an den ärztlichen Dienst der BA zu übersenden,ist eine
Versagung des ALG II grundsätzlich möglich.
Bei den Regelungen zu
Sanktionen handelt es sich nicht um Sondervorschriften zur Versagung
nach § 66 SGB I(anderer Auffassung Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II,
2. Auflage 2008, § 59 Rn. 25; LSG Hessen, Beschluss vom 22.06.2011, L 7
AS 700/10 B ER) .
Sanktionen beziehen sich
darauf, Leistungen wegen eines Fehlverhaltens zu vermindern, deren
sonstige Anspruchsgrundlagen geklärt sind. Die Versagung soll dagegen
eine Mitwirkung durchsetzen, weil die Voraussetzungen der Leistungen
nicht nachgewiesen sind. Es handelt sich also um verschiedene
Zielrichtungen.
Dementsprechend haben
die beiden Regelungsbereiche auch unterschiedliche Voraussetzungen.
Hinzu kommt, dass für verschiedene Mitwirkungspflichten des § 60 SGB I
im SGB II keine Sanktionen vorgesehen sind, wie etwa im vorliegenden
Fall für die Angabe von Tatsachen und die Zustimmung zur Erteilung von
Auskünften durch Dritte nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.
Eine Versagung
existenzsichernder Leistungen (hier Arbeitslosengeld II) nach § 66 SGB I
ist grundsätzlich möglich. Sie wird durch die Regelungen zu Sanktionen
nach §§ 31 ff SGB II nicht verdrängt und auch durch die
Nahtlosigkeitsregelung in § 44a Abs. 1 SGB II nicht in Frage gestellt.
Das Spannungsverhältnis
zwischen den vorgenannten Regelungen ist im Rahmen der Ermessensausübung
bei der Versagung zu lösen. Wenn die Erwerbsfähigkeit fraglich ist,
soll die Mitwirkung klären, ob das Jobcenter oder der Sozialhilfeträger
zuständig ist. Die Regelungen zu den Sanktionen machen deutlich, dass
ein vollständiger Wegfall existenzsichernder Leistungen nur bei
beharrlichen Pflichtverletzungen erfolgen soll.
Wenn eine vollständige
Versagung wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung der
Erwerbsfähigkeit wegen einer vermuteten psychischen Erkrankung erfolgen
soll, müssen die Ermessenserwägungen darauf eingehen, warum trotz den
vorgenannten Gesichtspunkten in diesem Fall eine vollständige Versagung
des Existenzminimums ermessensgerecht sein soll.
Datenschutz und
informationelle Selbstbestimmung bewirken nicht, dass Sozialleistungen
zu gewähren sind, wenn deren Anspruchsvoraussetzungen nicht geklärt
sind.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Wenn eine Versagung
wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung der Erwerbsunfähigkeit wegen
einer vermuteten psychischen Erkrankung erfolgen soll, müssen die
Ermessenserwägungen darauf eingehen, warum in diesem Fall eine
vollständige Versagung des Existenzminimums angemessen und
verhältnismäßig ist.
Daran fehlt es hier.
Der Versagungsbescheid ist nicht rechtmäßig und steht einer
Leistungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz nicht entgegen.
Die Voraussetzungen,
Leistungen nach § 66 SGB I einzustellen, sind sehr hochgesetzt und nur
in den allerseltensten Fällen tatsächlich durchsetzbar(vgl.:
Münder/Berlit, Lehr- & Praxiskommentar SGB II, 4. Aufl. 2011, Anhang
Verfahren, ab Rn.18).
Meyerhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 59:
"§ 59 SGB II ist
i.V.m. § 309 SGB III im Zusammenhang mit den §§ 60 ff. SGB I zu sehen,
insbesondere mit § 61 SGB I, der das persönliche Erscheinen des
Leistungsempfängers bzw. Antragstellers anordnet.
Die Anwendung der
beiden Vorschriften ist grundsätzlich alternativ nebeneinander
möglich(zum SGB II: Sander in: GK-SGB II, § 59 Rn. 10; LSG NRW v.
29.05.2009 - L 19 B 105/09 AS ER - juris Rn. 5,anderer Auffassung
LSG Sachsen-Anhalt v. 20.02.2009 - L 5 B 376/08 AS ER - juris Rn. 50;
LSG Hessen v. 22.06.2011 - L 7 AS 700/10 B ER - juris Rn. 23; Padé,
jurisPR-SozR 20/2009, Anm. 1).
Eine Wahlmöglichkeit
ist deshalb nicht obsolet, weil durch die vorläufige vollständige
Leistungsversagung nach § 66 SGB I eine für die Entscheidung über
Leistungsansprüche erforderliche Mitwirkungshandlung innerhalb eines
relativ kurzen Zeitraumes durchgesetzt werden kann(Voelzke in:
Hauck/Noftz, SGB II, § 59 Rn. 6)."
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155174&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/hartz-iv-vollstandige-versagung-des.html
Willi S
Ähnliche Themen
» keine Auskunftspflicht über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Partners gegenüber dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Damit können Leistungen auch nicht wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden. Mit Beschluss vom 06.05.20
» Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - Nichtbescheidung eines Widerspruchs gegen eine vorläufige Leistungsbewilligung binnen drei Monaten - Fehlen eines zureichenden Grundes - abschließende Entscheidung wegen fehlender Mitwirkung nicht
» Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, denn wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Betrachtungsweise der Hilfeempfänger nach dem SGB II und dem SGB XII stellt bei der Verwertung von Vermögen ein ermittelter Vermögensverlust
» Feststellungen zu ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit Die vollständige Versagung von Leistungen nach § 66 SGB I wird von den in § 39 Nr. 1 SGB II hinsichtlich einer Leistungsverweigerung abschließend aufgeführten Fallvarianten nach dem eindeutigen W
» Die vollständige Versagung von Leistungen nach § 66 SGB I wird von den in § 39 Nr. 1 SGB II bezüglich einer Leistungsverweigerung abschließend aufgelisteten Fallvarianten nicht erfasst.
» Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - Nichtbescheidung eines Widerspruchs gegen eine vorläufige Leistungsbewilligung binnen drei Monaten - Fehlen eines zureichenden Grundes - abschließende Entscheidung wegen fehlender Mitwirkung nicht
» Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, denn wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Betrachtungsweise der Hilfeempfänger nach dem SGB II und dem SGB XII stellt bei der Verwertung von Vermögen ein ermittelter Vermögensverlust
» Feststellungen zu ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit Die vollständige Versagung von Leistungen nach § 66 SGB I wird von den in § 39 Nr. 1 SGB II hinsichtlich einer Leistungsverweigerung abschließend aufgeführten Fallvarianten nach dem eindeutigen W
» Die vollständige Versagung von Leistungen nach § 66 SGB I wird von den in § 39 Nr. 1 SGB II bezüglich einer Leistungsverweigerung abschließend aufgelisteten Fallvarianten nicht erfasst.
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema