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Die vollständige Versagung von Leistungen nach § 66 SGB I wird von den in § 39 Nr. 1 SGB II bezüglich einer Leistungsverweigerung abschließend aufgelisteten Fallvarianten nicht erfasst.
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Die vollständige Versagung von Leistungen nach § 66 SGB I wird von den in § 39 Nr. 1 SGB II bezüglich einer Leistungsverweigerung abschließend aufgelisteten Fallvarianten nicht erfasst.
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Juni 2014 (Az.: L 12 AS 5220/13 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines auf § 66 SGB I gestützten Verwaltungsakts entsprechend § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG hat Wirkung nur für die Zukunft. Eine rückwirkende Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht möglich. Einer derartigen Verfügung kann frühestens ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe Wirkung beigemessen werden, ansonsten wäre die kraft Gesetzes eingeräumte aufschiebende Wirkung im Nachhinein unterlaufen.
Aus der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG folgt zwangsläufig, dass die Frage, ob antragstellerseitig die Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I) verletzt worden sind und deshalb Leistungen versagt werden dürfen, außer Betracht zu bleiben hat, sofern sämtliche anspruchsbegründenden Voraussetzungen nach dem SGB II als erfüllt aufgefasst werden können.
Wenn der SGB II-Träger lediglich das Bestehen einer Erwerbsfähigkeit entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB II anzweifelt, greift der eine vorläufige Leistungserbringung regelnde § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/
Willi S
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines auf § 66 SGB I gestützten Verwaltungsakts entsprechend § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG hat Wirkung nur für die Zukunft. Eine rückwirkende Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht möglich. Einer derartigen Verfügung kann frühestens ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe Wirkung beigemessen werden, ansonsten wäre die kraft Gesetzes eingeräumte aufschiebende Wirkung im Nachhinein unterlaufen.
Aus der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG folgt zwangsläufig, dass die Frage, ob antragstellerseitig die Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I) verletzt worden sind und deshalb Leistungen versagt werden dürfen, außer Betracht zu bleiben hat, sofern sämtliche anspruchsbegründenden Voraussetzungen nach dem SGB II als erfüllt aufgefasst werden können.
Wenn der SGB II-Träger lediglich das Bestehen einer Erwerbsfähigkeit entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB II anzweifelt, greift der eine vorläufige Leistungserbringung regelnde § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/
Willi S
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