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Keine Entschädigung für die Dauer des Gerichtsverfahrens nach zu Unrecht bezogener Arbeitslosenhilfe
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Keine Entschädigung für die Dauer des Gerichtsverfahrens nach zu Unrecht bezogener Arbeitslosenhilfe
Das LSG Stuttgart hat entschieden, dass ein
Arbeitsloser, der dem Arbeitsamt ein verstecktes Vermögen von ca. 187.000 DM
verschwiegen hatte, keine Entschädigung für die Dauer der Gerichtsverfahren
wegen der Erstattung der Arbeitslosenhilfe erhält.
Der Kläger hatte nach seiner Behauptung, er sei
bedürftig, vom Arbeitsamt (inzwischen: Arbeitsagentur) Arbeitslosenhilfe
erhalten. 1998 stellte die Steuerfahndung das Guthaben des Klägers bei einer
Bank in Luxemburg fest, woraufhin das Arbeitsamt rückwirkend die Erstattung von
Arbeitslosenhilfe ab Juli 1994 verlangte.
Mit seiner gegen die Erstattungsforderung gerichteten
Klage unterlag der Kläger in allen Gerichtsinstanzen. Seine
Verfassungsbeschwerde nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an.
Der Kläger verlangte vom Arbeitsamt die erneute
Überprüfung der Erstattungsbescheide. Die deswegen 2008 erhobenen Klagen wurden
noch im Dezember 2008 abgewiesen, die Berufungen im Dezember 2010
zurückgewiesen.
Anschließend hat der Kläger das Land Baden-Württemberg
im Januar 2012 wegen überlanger Verfahrensdauer auf Schadenersatz nach § 198
GVG verklagt. Durch die Dauer der Verfahren seien ihm schwere Nachteile
zugefügt worden.
Das LSG Stuttgart hat entschieden, dass die 2008 vor
dem Sozialgericht angestrengten Klageverfahren mit je rund sieben Monaten Dauer
keineswegs unangemessen lang gedauert hätten.
Im Übrigen existiere keine allgemein gültige
Zeitvorgabe, wie lange ein (sozialgerichtliches) Verfahren höchstens dauern
dürfe. Hierfür komme es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die
Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens, sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten
und Dritter, an.
Weiterlesen
in juris:
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom
21.11.2012 -
L 2 SF 436/12
S.a.Sozialrechtsexperte: Hartz IV-Empfänger begehrt die
Verurteilung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von 18.500,00 EUR
Ein schönes Wochenende wünscht seinen Lesern das Team
des Sozialrechtsexperten.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/keine-entschadigung-fur-die-dauer-des.ht
Willi S
Arbeitsloser, der dem Arbeitsamt ein verstecktes Vermögen von ca. 187.000 DM
verschwiegen hatte, keine Entschädigung für die Dauer der Gerichtsverfahren
wegen der Erstattung der Arbeitslosenhilfe erhält.
Der Kläger hatte nach seiner Behauptung, er sei
bedürftig, vom Arbeitsamt (inzwischen: Arbeitsagentur) Arbeitslosenhilfe
erhalten. 1998 stellte die Steuerfahndung das Guthaben des Klägers bei einer
Bank in Luxemburg fest, woraufhin das Arbeitsamt rückwirkend die Erstattung von
Arbeitslosenhilfe ab Juli 1994 verlangte.
Mit seiner gegen die Erstattungsforderung gerichteten
Klage unterlag der Kläger in allen Gerichtsinstanzen. Seine
Verfassungsbeschwerde nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an.
Der Kläger verlangte vom Arbeitsamt die erneute
Überprüfung der Erstattungsbescheide. Die deswegen 2008 erhobenen Klagen wurden
noch im Dezember 2008 abgewiesen, die Berufungen im Dezember 2010
zurückgewiesen.
Anschließend hat der Kläger das Land Baden-Württemberg
im Januar 2012 wegen überlanger Verfahrensdauer auf Schadenersatz nach § 198
GVG verklagt. Durch die Dauer der Verfahren seien ihm schwere Nachteile
zugefügt worden.
Das LSG Stuttgart hat entschieden, dass die 2008 vor
dem Sozialgericht angestrengten Klageverfahren mit je rund sieben Monaten Dauer
keineswegs unangemessen lang gedauert hätten.
Im Übrigen existiere keine allgemein gültige
Zeitvorgabe, wie lange ein (sozialgerichtliches) Verfahren höchstens dauern
dürfe. Hierfür komme es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die
Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens, sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten
und Dritter, an.
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21.11.2012 -
L 2 SF 436/12
S.a.Sozialrechtsexperte: Hartz IV-Empfänger begehrt die
Verurteilung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von 18.500,00 EUR
Ein schönes Wochenende wünscht seinen Lesern das Team
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Willi S
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