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Keine Entschädigung für unangemessene Dauer eines anhängig gemachten Erinnerungsverfahrens (§ 66 Gerichtskostengesetz ) bei querulatorischem Verhalten des Antragstellers.
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Keine Entschädigung für unangemessene Dauer eines anhängig gemachten Erinnerungsverfahrens (§ 66 Gerichtskostengesetz ) bei querulatorischem Verhalten des Antragstellers.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2014 - L 11 SF 201/13 EK AS - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Der Antragsteller missbraucht das System der §§ 198 ff. GVG, um aus nichtigem Anlass fortlaufend neue Entschädigungsverfahren zu generieren.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172548&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Unangemessene Verfahrensdauer bei querulatorischem Verhalten des Antragstellers - weiterlesen: http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/unangemessene-verfahrensdauer-bei-querulatorischem-verhalten-des-antragstellers-370260
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1726/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Der Antragsteller missbraucht das System der §§ 198 ff. GVG, um aus nichtigem Anlass fortlaufend neue Entschädigungsverfahren zu generieren.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172548&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Unangemessene Verfahrensdauer bei querulatorischem Verhalten des Antragstellers - weiterlesen: http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/unangemessene-verfahrensdauer-bei-querulatorischem-verhalten-des-antragstellers-370260
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1726/
Willi S
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