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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Frage, ob ein zeitlich nach dem Überprüfungsantrag eintretender Wegfall der Bedürftigkeit unbeachtlich für die Nachzahlung zu Unrecht nicht erbrachter Sozialhilfeleistungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB X ist.

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Zur Frage, ob ein zeitlich nach dem Überprüfungsantrag eintretender Wegfall der Bedürftigkeit unbeachtlich für die Nachzahlung zu Unrecht nicht erbrachter Sozialhilfeleistungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB X ist. Empty Zur Frage, ob ein zeitlich nach dem Überprüfungsantrag eintretender Wegfall der Bedürftigkeit unbeachtlich für die Nachzahlung zu Unrecht nicht erbrachter Sozialhilfeleistungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB X ist.

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 26, 2015 12:47 pm

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.07.2014 - L 8 SO 212/11- Die Revision wird zugelassen


(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - Beschäftigung im Arbeitsbereich einer WfbM - Arbeitsentgelt - Arbeitsförderungsgeld - Zulässigkeit der Aufteilung von zweimal jährlich anfallenden Zulagen auf einen angemessenen Zeitraum - Berechnung des Absetzbetrags nach § 82 Abs 3 S 2 Alt 2 SGB 12 vom Bruttoeinkommen - maßgeblicher Zeitpunkt bei Wegfall der Bedürftigkeit)

Leitsätze ( Juris)

1. Zulagen zu den Grundbezügen aus der Beschäftigung im Arbeitsbereich einer WfbM (hier zweimal jährlich 55,00 EUR) sind nur dann gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 der VO zu § 82 auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen, wenn durch eine vollständige Berücksichtigung im Zuflussmonat die Hilfebedürftigkeit der leistungsberechtigten Person und damit die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers entfällt.

2. Der weitere Freibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 SGB XII (25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts) ist aus dem Brutto und nicht dem Nettoeinkommen zu berechnen.

3. Nicht zum Entgelt i.S. des § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII, von dem der weitere Freibetrag zu berechnen ist, gehört das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 Satz 4 SGB IX. Es zählt nicht im Sinne des § 138 Abs. 2 SGB IX zum Arbeitsentgelt (Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes zzgl. eines leistungsangemessenen Steigerungsbetrages), sondern wird von der Werkstatt als besonderer Lohnanreiz an den Beschäftigten weitergereicht.

4. Für die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts eines anspruchsvernichtenden Bedürftigkeitswegfalls bei einem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X (hierzu BSG Urteil vom 29.09.2009 B 8 SO 16/08 R ) ist nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen und wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes auf den Zeitpunkt der Antragstellung i.S. des § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X bzw. bei einem von Amts wegen eingeleiteten Verwaltungsverfahren auf das Datum der Einleitungsverfügung abzustellen.

Revision eingelegt B 8 SO 24/14 R

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173864&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1774/

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