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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zugunstenverfahren - keine Nachzahlung von Leistungen für die Vergangenheit bei Wegfall der Bedürftigkeit - keine analoge Anwendung des § 116a SGB XII bei Überprüfungsanträgen vor dem 1.4.2011

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Zugunstenverfahren - keine Nachzahlung von Leistungen für die Vergangenheit bei Wegfall der Bedürftigkeit - keine analoge Anwendung des § 116a SGB XII bei Überprüfungsanträgen vor dem 1.4.2011  Empty Zugunstenverfahren - keine Nachzahlung von Leistungen für die Vergangenheit bei Wegfall der Bedürftigkeit - keine analoge Anwendung des § 116a SGB XII bei Überprüfungsanträgen vor dem 1.4.2011

Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 07, 2013 11:36 am

BSG, Urteil vom 26.06.2013 - B 7 AY 3/12 R

Der rückwirkenden Leistungserbringung könnte der Wegfall der Bedürftigkeit entgegen stehen- hieran ändert sich auch nichts durch das Urteil des BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - (siehe dazu das Senatsurteil vom 20.12.2012 - B 7 AY 4/11 R).

§ 116a SGB XII war nicht entsprechend anwendbar, weil der Antrag auf Korrektur der bestandskräftigen Bescheide (§ 44 SGB X) vor dem 1.4.2011 gestellt worden ist und nach § 136 SGB XII idF des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch § 116a SGB XII dann nicht gilt.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/...0&pos=6&anz=98 


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