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Heinz Behler
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Leistungsanspruch bei nahbereich der Postadresse § 7 Abs 4a Satz 1 SGB II nF. Sanktion nur bei unerlaubter Ortsabwesenheit eines Auslandsaufenthaltes. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.02.2012, - L 11 AS 853/09 -
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Leistungsanspruch bei nahbereich der Postadresse § 7 Abs 4a Satz 1 SGB II nF. Sanktion nur bei unerlaubter Ortsabwesenheit eines Auslandsaufenthaltes. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.02.2012, - L 11 AS 853/09 -
Hartz IV- Anspruch
auf Regelleistung entfällt nicht bei Auszug aus gemeinsamer Wohnung,
wenn sich der Leistungsbezieher tagsüber im zeit- und ortsnahen Bereich
aufhält, seine Ehefrau ihn sofort über eingehende Post informiert und
diese weiterleitet.
Eine Verfügbarkeit iSd § 119 Abs 5 SGB III ist keine Anspruchsvoraussetzung für den Leistungsbezug nach dem SGB II.
Ein
Leistungsanspruch des Klägers ist auch nicht durch seinen Aufenthalt
außerhalb der gemeinsamen Wohnung, die er als Anschrift in den
Leistungsanträgen gegenüber dem Beklagten angegeben hatte, entfallen.
Nach § 7 Abs 4a 1.HS SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende (FortentwG) vom 20.07.2006 (BGBl I
1706) erhält derjenige keine Leistungen nach dem SGB II, der sich ohne
Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der
Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23.10.1997 (ANBA 1997, 1685),
geändert durch die Anordnung vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476),
definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält. Die übrigen
Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend (§ 7 Abs 4a 2.HS SGB
II).
Eine Definition des zeit- und ortsnahen Bereiches ergibt
sich damit aus § 2 Satz 1 Nr 3 Satz 2 EAO (vgl Beschluss des Senats vom
20.12.2010 - L 11 AS 798/10 B ER - zitiert nach juris; LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2008 - L 7 B 315/07 AS -
zitiert nach sozialgerichtsbarkeit.de; SG Hildesheim, Urteil vom
18.02.2009 - S 43 AS 1230/07 - zitiert nach juris; Hänlein in: Gagel,
SGB II/SGB III, Stand: 01/2009, § 7 Rn 84b). Die Heranziehung weiterer
Vorschriften der EAO, insbesondere der Erfordernisse in § 1 EAO (so
offensichtlich Thie/Schoch in: LPK-SGB II, 4. Aufl, § 7 Rn 111) oder der
übrigen Regelungen des § 2 EAO (so offenbar ohne Begründung SG
Frankfurt, Urteil vom 22.07.2010 - S 24 AS 1080/08 - zitiert nach juris)
zur Definition des zeit- und ortsnahen Bereich ist nicht möglich (vgl
Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 7 Rn 78 aE mwN).
Demnach
gehören zum Nahbereich alle Orte in der Umgebung des Beklagten, von
denen aus der Leistungsberechtigte erforderlichenfalls in der Lage wäre,
den Beklagten täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen.
Der
Kläger hielt sich im streitgegenständlichen Zeitraum zur Überzeugung
des Senats in A-Stadt, mithin im zeit- und ortsnahen Bereich auf. So hat
er angegeben, innerhalb der Stadt bei seiner Schwägerin übernachtet und
sich tagsüber ebenfalls im Stadtgebiet bei seinen Freunden bzw Eltern
aufgehalten zu haben.
Eine Verfügbarkeit iSd § 119 Abs 5 SGB
III ist keine Anspruchsvoraussetzung für den Leistungsbezug nach dem SGB
II. Vor der Einführung des § 7 Abs 4a SGB II fehlte eine entsprechende
Regelung zu den Folgen eines Aufenthaltes außerhalb des zeit- und
ortsnahen Bereiches, wobei dies aber Gegenstand einer
Eingliederungsvereinbarung sein konnte. Ein Verstoß konnte dann eine
Sanktion nach § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1b SGB II (in der bis 31.03.2011
geltenden Fassung; jetzt § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II) auslösen.
Diese
Sanktion wollte der Gesetzgeber (vgl BT-Drs 16/1696 S 26) verschärfen,
um ortsabwesende Leistungsberechtigte zu einer Rückkehr und zur aktiven
Mitwirkung an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt, insbesondere in
Fällen eines Auslandsaufenthaltes bei aufrechterhaltenem gewöhnlichem
Aufenthalt im Inland, zu bewegen (vgl auch Hänlein aaO Rn 84a). Mit der
Einführung des § 7 Abs 4a SGB II durch das FortentwG hat der Gesetzgeber
folglich nur einen Leistungsausschluss im Falle eines Aufenthaltes
außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ohne Zustimmung des
persönlichen Ansprechpartners regeln, nicht aber die weiteren
Verfügbarkeitsvoraussetzungen des § 119 Abs 5 SGB III in das SGB II
einführen wollen (vgl BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - Rn
16 - zitiert nach juris = SozR 4-4200 § 16 Nr 1; Valgolio in:
Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 01/2012, § 7 Rn 263; in diesem Sinne auch SG
Hildesheim aaO; Spellbrink aaO).
Der Leistungsbezug des
Klägers scheitert somit nicht an dessen fehlender Verfügbarkeit (iSd §
119 Abs 5 SGB III), denn die EAO setzt den Begriff der "Verfügbarkeit"
als gesetzliche Anspruchsvoraussetzung voraus und definiert diesen
lediglich (Beschluss des Senats vom 23.09.2010 - L 11 AS 586/10 B ER -
zitiert nach juris). Die Anordnung der entsprechenden Geltung der
Vorschriften der EAO in § 7 Abs 4a 2.HS SGB II betrifft insofern im Kern
nur die Regelungen über das Genehmigungsverfahren für einen Aufenthalt
außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs in § 3 EAO, so dass eine
täglich Erreichbarkeit des Leistungsberechtigten unter seiner
Postanschrift für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht
erforderlich ist (Valgolio aaO Rn 262 f; anders ohne Begründung: BayLSG,
Urteil vom 28.10.2010 - L 8 AS 215/10 - ).
Auch die
Neuregelung des § 7 Abs 4a SGB II (nF) durch das Gesetz zur Ermittlung
von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I 453) führt zu keiner anderen
Betrachtungsweise. Danach erhalten nunmehr erwerbsfähige
Leistungsberechtigte keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des
zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen
Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur
Verfügung stehen (Satz 1). Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den
Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger
Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird
(Satz 2).
Die Sätze 3 bis 5 legen insbesondere dar, was
ein wichtiger Grund ist und wie lange eine Ortsabwesenheit dauern kann.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs 17/3404 S 92) wird mit der Änderung
klargestellt, dass nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei
unerlaubter Ortsabwesenheit ihren Leistungsanspruch verlieren und die
fehlende Verfügbarkeit für Eingliederungsleistungen weitere
Voraussetzung ist.
Daraus kann nicht geschlossen werden, die
Erreichbarkeit des Leistungsberechtigten werde alleine
anspruchsbegründend vorausgesetzt, denn eine diesbezüglich fehlende
"Verfügbarkeit" führt nur dann zu einem Leistungsausschluss, wenn diese
kausal auf einer unerlaubte Ortsabwesenheit beruht, § 7 Abs 4a Satz 1
SGB II nF.
Dass nunmehr das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales in § 13 Abs 3 SGB II ermächtigt wird, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zum
zeit- und ortsnahen Bereich (§ 7 Abs 4a SGB II) sowie dazu zu treffen,
wie lange und unter welchen Voraussetzungen sich erwerbsfähige
Leistungsberechtigte außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
aufhalten dürfen, ohne Ansprüche auf Leistungen nach diesem Buch zu
verlieren, ändert ebenfalls nichts. Damit soll ein "Systembruch"
beseitigt werden, da die bisherigen Anordnungen von der Bundesagentur
für Arbeit durch deren Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan
erlassen wurden (§ 373 Abs 5 SGB III), der für die Ausführung des SGB II
gerade keinerlei Zuständigkeiten hat (vgl Thie/Schoch aaO Rn 110).
Zudem
wird das Bundesministerium gerade nicht ermächtigt, weitere
Ausschlusstatbestände für eine Leistungsgewährung zu schaffen, die über
die Ortsabwesenheit hinausgehen. Um einen solchen Fall der
Ortsabwesenheit geht es vorliegend aber gerade nicht. Im Übrigen hätte
der Gesetzgeber für den Fall, dass er tatsächlich auch einen
Leistungsausschluss bei einer fehlenden Verfügbarkeit unabhängig von der
unerlaubten Ortsabwesenheit wollte, dies entsprechend ausdrücklich
regeln können, da im Hinblick auf die oben zitierten
Rechtsprechungsnachweise und Kommentarstellen die Problematik
offensichtlich war und ist.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149754&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/hartz-iv-anspruch-auf-regelleistung.html
Gruß Willi S
auf Regelleistung entfällt nicht bei Auszug aus gemeinsamer Wohnung,
wenn sich der Leistungsbezieher tagsüber im zeit- und ortsnahen Bereich
aufhält, seine Ehefrau ihn sofort über eingehende Post informiert und
diese weiterleitet.
Eine Verfügbarkeit iSd § 119 Abs 5 SGB III ist keine Anspruchsvoraussetzung für den Leistungsbezug nach dem SGB II.
Ein
Leistungsanspruch des Klägers ist auch nicht durch seinen Aufenthalt
außerhalb der gemeinsamen Wohnung, die er als Anschrift in den
Leistungsanträgen gegenüber dem Beklagten angegeben hatte, entfallen.
Nach § 7 Abs 4a 1.HS SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende (FortentwG) vom 20.07.2006 (BGBl I
1706) erhält derjenige keine Leistungen nach dem SGB II, der sich ohne
Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der
Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23.10.1997 (ANBA 1997, 1685),
geändert durch die Anordnung vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476),
definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält. Die übrigen
Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend (§ 7 Abs 4a 2.HS SGB
II).
Eine Definition des zeit- und ortsnahen Bereiches ergibt
sich damit aus § 2 Satz 1 Nr 3 Satz 2 EAO (vgl Beschluss des Senats vom
20.12.2010 - L 11 AS 798/10 B ER - zitiert nach juris; LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2008 - L 7 B 315/07 AS -
zitiert nach sozialgerichtsbarkeit.de; SG Hildesheim, Urteil vom
18.02.2009 - S 43 AS 1230/07 - zitiert nach juris; Hänlein in: Gagel,
SGB II/SGB III, Stand: 01/2009, § 7 Rn 84b). Die Heranziehung weiterer
Vorschriften der EAO, insbesondere der Erfordernisse in § 1 EAO (so
offensichtlich Thie/Schoch in: LPK-SGB II, 4. Aufl, § 7 Rn 111) oder der
übrigen Regelungen des § 2 EAO (so offenbar ohne Begründung SG
Frankfurt, Urteil vom 22.07.2010 - S 24 AS 1080/08 - zitiert nach juris)
zur Definition des zeit- und ortsnahen Bereich ist nicht möglich (vgl
Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 7 Rn 78 aE mwN).
Demnach
gehören zum Nahbereich alle Orte in der Umgebung des Beklagten, von
denen aus der Leistungsberechtigte erforderlichenfalls in der Lage wäre,
den Beklagten täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen.
Der
Kläger hielt sich im streitgegenständlichen Zeitraum zur Überzeugung
des Senats in A-Stadt, mithin im zeit- und ortsnahen Bereich auf. So hat
er angegeben, innerhalb der Stadt bei seiner Schwägerin übernachtet und
sich tagsüber ebenfalls im Stadtgebiet bei seinen Freunden bzw Eltern
aufgehalten zu haben.
Eine Verfügbarkeit iSd § 119 Abs 5 SGB
III ist keine Anspruchsvoraussetzung für den Leistungsbezug nach dem SGB
II. Vor der Einführung des § 7 Abs 4a SGB II fehlte eine entsprechende
Regelung zu den Folgen eines Aufenthaltes außerhalb des zeit- und
ortsnahen Bereiches, wobei dies aber Gegenstand einer
Eingliederungsvereinbarung sein konnte. Ein Verstoß konnte dann eine
Sanktion nach § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1b SGB II (in der bis 31.03.2011
geltenden Fassung; jetzt § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II) auslösen.
Diese
Sanktion wollte der Gesetzgeber (vgl BT-Drs 16/1696 S 26) verschärfen,
um ortsabwesende Leistungsberechtigte zu einer Rückkehr und zur aktiven
Mitwirkung an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt, insbesondere in
Fällen eines Auslandsaufenthaltes bei aufrechterhaltenem gewöhnlichem
Aufenthalt im Inland, zu bewegen (vgl auch Hänlein aaO Rn 84a). Mit der
Einführung des § 7 Abs 4a SGB II durch das FortentwG hat der Gesetzgeber
folglich nur einen Leistungsausschluss im Falle eines Aufenthaltes
außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ohne Zustimmung des
persönlichen Ansprechpartners regeln, nicht aber die weiteren
Verfügbarkeitsvoraussetzungen des § 119 Abs 5 SGB III in das SGB II
einführen wollen (vgl BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - Rn
16 - zitiert nach juris = SozR 4-4200 § 16 Nr 1; Valgolio in:
Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 01/2012, § 7 Rn 263; in diesem Sinne auch SG
Hildesheim aaO; Spellbrink aaO).
Der Leistungsbezug des
Klägers scheitert somit nicht an dessen fehlender Verfügbarkeit (iSd §
119 Abs 5 SGB III), denn die EAO setzt den Begriff der "Verfügbarkeit"
als gesetzliche Anspruchsvoraussetzung voraus und definiert diesen
lediglich (Beschluss des Senats vom 23.09.2010 - L 11 AS 586/10 B ER -
zitiert nach juris). Die Anordnung der entsprechenden Geltung der
Vorschriften der EAO in § 7 Abs 4a 2.HS SGB II betrifft insofern im Kern
nur die Regelungen über das Genehmigungsverfahren für einen Aufenthalt
außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs in § 3 EAO, so dass eine
täglich Erreichbarkeit des Leistungsberechtigten unter seiner
Postanschrift für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht
erforderlich ist (Valgolio aaO Rn 262 f; anders ohne Begründung: BayLSG,
Urteil vom 28.10.2010 - L 8 AS 215/10 - ).
Auch die
Neuregelung des § 7 Abs 4a SGB II (nF) durch das Gesetz zur Ermittlung
von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I 453) führt zu keiner anderen
Betrachtungsweise. Danach erhalten nunmehr erwerbsfähige
Leistungsberechtigte keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des
zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen
Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur
Verfügung stehen (Satz 1). Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den
Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger
Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird
(Satz 2).
Die Sätze 3 bis 5 legen insbesondere dar, was
ein wichtiger Grund ist und wie lange eine Ortsabwesenheit dauern kann.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs 17/3404 S 92) wird mit der Änderung
klargestellt, dass nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei
unerlaubter Ortsabwesenheit ihren Leistungsanspruch verlieren und die
fehlende Verfügbarkeit für Eingliederungsleistungen weitere
Voraussetzung ist.
Daraus kann nicht geschlossen werden, die
Erreichbarkeit des Leistungsberechtigten werde alleine
anspruchsbegründend vorausgesetzt, denn eine diesbezüglich fehlende
"Verfügbarkeit" führt nur dann zu einem Leistungsausschluss, wenn diese
kausal auf einer unerlaubte Ortsabwesenheit beruht, § 7 Abs 4a Satz 1
SGB II nF.
Dass nunmehr das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales in § 13 Abs 3 SGB II ermächtigt wird, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zum
zeit- und ortsnahen Bereich (§ 7 Abs 4a SGB II) sowie dazu zu treffen,
wie lange und unter welchen Voraussetzungen sich erwerbsfähige
Leistungsberechtigte außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
aufhalten dürfen, ohne Ansprüche auf Leistungen nach diesem Buch zu
verlieren, ändert ebenfalls nichts. Damit soll ein "Systembruch"
beseitigt werden, da die bisherigen Anordnungen von der Bundesagentur
für Arbeit durch deren Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan
erlassen wurden (§ 373 Abs 5 SGB III), der für die Ausführung des SGB II
gerade keinerlei Zuständigkeiten hat (vgl Thie/Schoch aaO Rn 110).
Zudem
wird das Bundesministerium gerade nicht ermächtigt, weitere
Ausschlusstatbestände für eine Leistungsgewährung zu schaffen, die über
die Ortsabwesenheit hinausgehen. Um einen solchen Fall der
Ortsabwesenheit geht es vorliegend aber gerade nicht. Im Übrigen hätte
der Gesetzgeber für den Fall, dass er tatsächlich auch einen
Leistungsausschluss bei einer fehlenden Verfügbarkeit unabhängig von der
unerlaubten Ortsabwesenheit wollte, dies entsprechend ausdrücklich
regeln können, da im Hinblick auf die oben zitierten
Rechtsprechungsnachweise und Kommentarstellen die Problematik
offensichtlich war und ist.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149754&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/hartz-iv-anspruch-auf-regelleistung.html
Gruß Willi S
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