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Sanktion ist nicht rechtswidrig, denn der Leistungsbezieher hat durch sein Verhalten die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses verhindert, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.
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Sanktion ist nicht rechtswidrig, denn der Leistungsbezieher hat durch sein Verhalten die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses verhindert, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2013 - L 18 AS 1572/13 B PKH rechtskräftig
Sanktion ist nicht rechtswidrig, denn der Leistungsbezieher hat durch sein Verhalten die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses verhindert, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.
Er hat die ihm angebotene Arbeitsgelegenheit wegen des aus seiner Sicht sittenwidrigen Entgelts iHv 5,30 EUR pro Stunde abgelehnt und auch, weil sie nicht seiner früher erworbenen Qualifikation entsprochen haben soll. Auch dies stellt indes keinen wichtigen Grund dar. Denn eine Sittenwidrigkeit iS eines Lohnwuchers ist vorliegend jedenfalls nicht erkennbar. Es gilt daher § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=
Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker,
Willi S
Sanktion ist nicht rechtswidrig, denn der Leistungsbezieher hat durch sein Verhalten die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses verhindert, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.
Er hat die ihm angebotene Arbeitsgelegenheit wegen des aus seiner Sicht sittenwidrigen Entgelts iHv 5,30 EUR pro Stunde abgelehnt und auch, weil sie nicht seiner früher erworbenen Qualifikation entsprochen haben soll. Auch dies stellt indes keinen wichtigen Grund dar. Denn eine Sittenwidrigkeit iS eines Lohnwuchers ist vorliegend jedenfalls nicht erkennbar. Es gilt daher § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist.
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