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Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II liegt nicht vor in einem Fall, in dem die Mutter eines SGB-II-Leistungsbeziehers ihrem 61-jährigen Sohn, ohne hierzu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, einen Betrag in Höhe von 5000
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Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II liegt nicht vor in einem Fall, in dem die Mutter eines SGB-II-Leistungsbeziehers ihrem 61-jährigen Sohn, ohne hierzu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, einen Betrag in Höhe von 5000
€ in bar für die Beschaffung eines Kfz zuwendet.
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.12.2013 - L 8 AS 9/13 B ER
Leitsätze (Juris)
Ein Zufluss eines Geldbetrages in Höhe von 5000 €, mithin eines Vielfachen des monatlichen Regelsatzes, hat so maßgeblichen Einfluss auf die Lage des Leistungsberechtigten, dass Leistungen der Grundsicherung daneben nicht gerechtfertigt wären (§ 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II).
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=E8EEC6DCB68BE0DBB5AFD7CBA6F276BE.jp25?showdoccase=1&doc.id=JURE140000512&st=ent
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2246
Willi S
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.12.2013 - L 8 AS 9/13 B ER
Leitsätze (Juris)
Ein Zufluss eines Geldbetrages in Höhe von 5000 €, mithin eines Vielfachen des monatlichen Regelsatzes, hat so maßgeblichen Einfluss auf die Lage des Leistungsberechtigten, dass Leistungen der Grundsicherung daneben nicht gerechtfertigt wären (§ 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II).
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=E8EEC6DCB68BE0DBB5AFD7CBA6F276BE.jp25?showdoccase=1&doc.id=JURE140000512&st=ent
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2246
Willi S
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