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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II liegt nicht vor in einem Fall, in dem die Mutter eines SGB-II-Leistungsbeziehers ihrem 61-jährigen Sohn, ohne hierzu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, einen Betrag in Höhe von 5000

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Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II liegt nicht vor in einem Fall, in dem die Mutter eines SGB-II-Leistungsbeziehers ihrem 61-jährigen Sohn, ohne hierzu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, einen Betrag in Höhe von 5000 Empty Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II liegt nicht vor in einem Fall, in dem die Mutter eines SGB-II-Leistungsbeziehers ihrem 61-jährigen Sohn, ohne hierzu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, einen Betrag in Höhe von 5000

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 20, 2014 9:39 am

€ in bar für die Beschaffung eines Kfz zuwendet.


Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.12.2013 - L 8 AS 9/13 B ER

Leitsätze (Juris)

Ein Zufluss eines Geldbetrages in Höhe von 5000 €, mithin eines Vielfachen des monatlichen Regelsatzes, hat so maßgeblichen Einfluss auf die Lage des Leistungsberechtigten, dass Leistungen der Grundsicherung daneben nicht gerechtfertigt wären (§ 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II).

Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=E8EEC6DCB68BE0DBB5AFD7CBA6F276BE.jp25?showdoccase=1&doc.id=JURE140000512&st=ent

Quelle:   http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2246

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