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Der Sohn kann als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme von Mietschulden gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen, da im vorliegenden Fall dieser Anspruch vererblich ist.
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Der Sohn kann als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme von Mietschulden gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen, da im vorliegenden Fall dieser Anspruch vererblich ist.
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 14.06.2013 - L 4 SO 35/12
Sozialhilfeleistungen sind weder übertragbar noch pfändbar. Aufgrund ihrer höchstpersönlichen und bedarfsorientierten Natur sind Sozialhilfeleistungen daher auch nicht vererblich (vgl. LSG NRW, Urteil vom 13.9.2007, Az: L 9 SO 8/06).
Ausnahmsweise ist ein solcher Anspruch jedoch dann vererblich, wenn der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt und der Leistungsberechtigte daraufhin seinen sozialhilferechtlichen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat. Die Erfüllung des Sozialhilfeanspruchs nach dem Tode des Berechtigten kommt dann nicht zu spät, sondern rechtfertigt sich daraus, dass ein Dritter dem Berechtigten zu Lebzeiten in seiner Not das hat zukommen lassen, worauf er Anspruch hatte.
Ein solcher Anspruch setzt allerdings voraus, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens, ein originärer Anspruch auf Übernahme der Mietschulden bestanden hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.6.2010; Az.: B 14 AS 58/09 R). Zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme war die Übernahme der Mietschulden nicht gerechtfertigt, da die Wohnung unangemessen teuer war.
Gerechtfertigt und notwendig zur Verhinderung einer Wohnungslosigkeit ist die Übernahme von Mietschulden nur dann, wenn durch sie die bisherige Unterkunft langfristig gesichert werden kann. Dies ist in der Regel dann nicht der Fall, wenn der Leistungsempfänger in einer nicht kostenangemessenen Unterkunft wohnt, da diese nach einer angemessenen Übergangszeit ohnehin aufgegeben werden müsste (LSG Hamburg, Beschluss vom 31.3.2008, Az.: L 5 B 122/08 ER AS; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.8.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
Willi S
Sozialhilfeleistungen sind weder übertragbar noch pfändbar. Aufgrund ihrer höchstpersönlichen und bedarfsorientierten Natur sind Sozialhilfeleistungen daher auch nicht vererblich (vgl. LSG NRW, Urteil vom 13.9.2007, Az: L 9 SO 8/06).
Ausnahmsweise ist ein solcher Anspruch jedoch dann vererblich, wenn der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt und der Leistungsberechtigte daraufhin seinen sozialhilferechtlichen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat. Die Erfüllung des Sozialhilfeanspruchs nach dem Tode des Berechtigten kommt dann nicht zu spät, sondern rechtfertigt sich daraus, dass ein Dritter dem Berechtigten zu Lebzeiten in seiner Not das hat zukommen lassen, worauf er Anspruch hatte.
Ein solcher Anspruch setzt allerdings voraus, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens, ein originärer Anspruch auf Übernahme der Mietschulden bestanden hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.6.2010; Az.: B 14 AS 58/09 R). Zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme war die Übernahme der Mietschulden nicht gerechtfertigt, da die Wohnung unangemessen teuer war.
Gerechtfertigt und notwendig zur Verhinderung einer Wohnungslosigkeit ist die Übernahme von Mietschulden nur dann, wenn durch sie die bisherige Unterkunft langfristig gesichert werden kann. Dies ist in der Regel dann nicht der Fall, wenn der Leistungsempfänger in einer nicht kostenangemessenen Unterkunft wohnt, da diese nach einer angemessenen Übergangszeit ohnehin aufgegeben werden müsste (LSG Hamburg, Beschluss vom 31.3.2008, Az.: L 5 B 122/08 ER AS; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.8.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
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Willi S
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