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Übernahme von Mietschulden für eine unangemessene Wohnung i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II ist nach § 22 Abs. 8 SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt
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Übernahme von Mietschulden für eine unangemessene Wohnung i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II ist nach § 22 Abs. 8 SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 03.02.2012, - L 19 AS 115/12 B ER - und - L 19 AS 116/12 B -
Insoweit
schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu §
22 Abs. 5 SGB II a. F. an, dessen Wortlaut mit dem jetzt geltenden § 22
Abs. 8 SGB II, in Kraft ab dem 01.01.2011, identisch ist.
Nach
ihrem Wortlaut schützt diese Norm eine Wohnung nur dann, wenn ihr Erhalt
durch die Übernahme von Schulden gerechtfertigt ist.
Grundsätzlich
ist für eine Übernahme der Schulden zu fordern, dass die laufenden
Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1
SGB II sind.
Der mit der Übernahme der Schulden bezweckte
langfristige Erhalt einer Wohnung erscheint nur dann gerechtfertigt,
wenn die (künftigen) laufenden Kosten dem entsprechen, was innerhalb des
nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II in Bezug zu nehmenden Vergleichsraumes
von dem Träger der Grundsicherung zu übernehmen ist.(Urteil vom
17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R = Rn 26).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150167&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/die-ubernahme-von-mietschulden-fur-eine.html
Gruß Willi S
Insoweit
schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu §
22 Abs. 5 SGB II a. F. an, dessen Wortlaut mit dem jetzt geltenden § 22
Abs. 8 SGB II, in Kraft ab dem 01.01.2011, identisch ist.
Nach
ihrem Wortlaut schützt diese Norm eine Wohnung nur dann, wenn ihr Erhalt
durch die Übernahme von Schulden gerechtfertigt ist.
Grundsätzlich
ist für eine Übernahme der Schulden zu fordern, dass die laufenden
Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1
SGB II sind.
Der mit der Übernahme der Schulden bezweckte
langfristige Erhalt einer Wohnung erscheint nur dann gerechtfertigt,
wenn die (künftigen) laufenden Kosten dem entsprechen, was innerhalb des
nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II in Bezug zu nehmenden Vergleichsraumes
von dem Träger der Grundsicherung zu übernehmen ist.(Urteil vom
17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R = Rn 26).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150167&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/die-ubernahme-von-mietschulden-fur-eine.html
Gruß Willi S
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